Plakatierungsverbote nun definiert - Veitshöchheimer Gemeinderat regelt zum 1.7.2018 nach 23 Jahren neu die Sondernutzung von gemeindlichem Grund und Boden
Einer Erlaubnis bedarf nach der Satzung der Gemeinde Veitshöchheim über die Benutzung gemeindlichen Grundeigentums als Sondernutzung über den Gemeingebrauch hinaus beispielsweise auch die Aufstellung von Tischen, Stühlen und Werbetafeln auf Gehsteigen wie hier in der Kirchstraße. Für das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken beträgt die Gebühr nun ab 1.7.2018 pro Quadratmeter 1,50 Euro/Monat (bisher Jahresgebühr 10 Euro pro Quadratmeter).
Die Satzung der Gemeinde Veitshöchheim über die Benutzung gemeindlichen Grundeigentums stammt aus dem Jahr 1995. Seitdem wurde sie bisher nie ergänzt.
Da es in der praktischen Umsetzung immer wieder Probleme gab, weil laut Bauamtsleiterin Birgit Derr in der Satzung einige Dinge schlicht nicht oder nur unzureichend geregelt waren, hat sie nun einen neuen Satzungsentwurf ausgearbeitet, der vom Gremium in der Sitzung am Dienstagabend mit wenigen Abänderungen einstimmig beschlossen wurde, ebenso die zur „Hauptsatzung“ zugehörige Gebührensatzung, deren Sätze moderat angehoben wurden. Auch diese Satzung stammte noch aus dem Jahr 1995. Das Gebührenverzeichnis hierzu wurde zuletzt im Jahr 2001 mit der Euroumstellung angepasst.
In der Neufassung beider Satzungen wurden in der Vergangenheit nichtvorkommende Tatbestände herausgenommen und bislang fehlende Regelungen aufgenommen. So existierte bislang für den Freitagsmarkt an den Mainfrankensälen nur ein Beschluss aus dem Jahr 1992. Durch die Aufnahme in die neuen Satzungen sind nun die Regelungen für den Wochenmarkt Bestandteil des Ortsrechts.
In der Neufassung wird weiter klargestellt, dass mobile Verkaufsstätten (wie z.B. rollende Coffeeshops, Bratwurstbuden usw.) im Bereich des Geltungsbereichs der Ortsgestaltungssatzung (betrifft Gebiet westlich der Bahn) nicht erlaubt sind, da in letzter Zeit vermehrt Anfragen dahingehend an die Verwaltung gerichtet wurden.
Auch mobile Werbeanhänger ohne Zugmaschinen, die wochenlang auf gemeindlichem Grund abgestellt werden, können nun mit der Neufassung der Satzung zu Sondernutzungsgebühren herangezogen werden. Bisher war eine „Ahndung“ dieser Nutzungen nur über das Straßenverkehrsrecht möglich.
Wichtig für die Verwaltung war bei der Überarbeitung der Satzungen insbesondere, dass Plakatier-Verbote für einige markante Stellen nun definiert sind.
So besteht nun in folgenden Bereichen ein generelles Plakatierungsverbot:
- im Altort (Geltungsbereich ehemaliges Sanierungsgebiet)
- Pflanzfläche im Kreuzungsbereich der Würzburger Straße/Feuerwehrhaus
- Pflanzfläche im Zufahrtsbereich zum Kreisverkehr WÜ 3
- Einmündungsbereich/Verkehrsinsel Oberdürrbacher Straße/WÜ 3
- Kreuzungsbereich Geithainer Allee/WÜ 3
- Straße „Am Geisberg“ WÜ 3 (ausgenommen Wahlwerbung - Ausnahme vom Gremium auf Antrag von CSU-Sprecher Marc Zenner explizit beschlossen)
- Zaunanlage Feuerwehrgerätehaus
- Mainsteg inkl. Rampe
- Eisenbahntunnel Würzburger Straße
Das Anbringen von Plakaten in diesen Bereichen gilt als unerlaubte Sondernutzung. Unter das Plakatierungverbot fallen jedoch nicht Plakatständer zur Werbung am Ort der Leistung.
Das Plakatierungsverbot gilt auch für erlaubnisfreie Sondernutzungen wie beispielsweise Wahlwerbung (außer Straße "Am Geisberg" WÜ 3).
An Bäumen, Mittelinseln, Fahrbahnteilern sowie Lichtzeichenanlagen darf in der gesamten Ortslage nicht plakatiert werden.
Die Gemeinde Veitshöchheim behält sich das Recht vor, die unerlaubt angebrachten Plakate unverzüglich zu entfernen. Der Aufwand für das Entfernen der Plakatierungen wird neben der Gebühr in Rechnung gestellt.
Die Erlaubnis für Plakatierungen wird für einen maximalen Zeitraum von drei zusammenhängenden Kalenderwochen erteilt.
Sondernutzungen, d.h. wenn öffentliche gewidmete Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, sind insbesondere (war bisher nicht geregelt):
- Aufgrabungen
- Verlegung privater Leitungen
- das Aufstellen und Anbringen von Plakatständern („Kundenstopper“, Tafeln u.ä.) zu Werbezwecken, auch für politische Werbung durch Parteien und Wählergruppen
- das Aufstellen von Warenständern und Werbereitern
- Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen
- Lagerung von Maschinen und Materialien aller Art
- Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen, -tischen und -wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständern, Warenautomaten, Werbeausstellungen und Werbewagen
- Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als 50 cm tief in den Gehweg hineinragen,
- Werbeanlagen aller Art
- das Abstellen von Anhängern oder Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung („fahrbare Werbung“)
- Überspannen der Straße mit Spruchbändern, Lichterketten, Girlanden u.a. innerhalb einer Höhe von 4,50 m über dem Erdboden
- das Halten von Fahrzeugen zum Zweck des Verkaufs ("rollende Läden")
- das Lagern und Aufstellen von Zelten
- Anlagen über dem und im Straßengrund
- Grabenbrücken außerhalb der geschlossenen Ortslage und an freien Strecken der Kreisstraßen
- Plakatierungen zu Werbezwecken
Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich (formlos) bei der Gemeinde
Veitshöchheim zu beantragen. Eine Nutzung ohne Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Erlaubnisfrei sind nach der Satzung, unbeschadet einer Genehmigungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften:
- Sondernutzungen, die von einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung abgedeckt sind
- Anlagen für das Anheften von Wahlplakaten, Plakatreiter, Informationsstände usw. von politischen Parteien oder Wählergruppen im zeitlichen Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen
- Dachgesimse, Kragplatten und dergleichen in mehr als 7 m Höhe über Geländehöhe, sofern deren Ausladung weniger als 1 m beträgt
- Anlagen, die nicht mehr als 5 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen,
- Bauaufsichtlich genehmigte oder baurechtlich verfahrensfrei Gesimse, Fensterbänke, Balkone und Erker
- Weihnachtsschmuck einschließlich Beleuchtung, sofern er nicht mehr als 20 Zentimeter in den Verkehrsraum ragt oder den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt
- Standkonzerte
- Veranstaltungen (Versammlungen), die auf Grund der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Versammlungsgesetzes oder anderer Vorschriften genehmigt wurden
- die Anbringung von Außendämmung an Gebäuden, bei denen eine Mindestgehwegbreite von 1,5 m nach Abschluss der Maßnahme vorhanden ist und die Außendämmung eine maximale Dicke von 15 cm nicht überschreitet. Der Grundstückseigentümer gewährleistet, dass bei Wartungsarbeiten im Straßen- und Gehwegbereich ein Rückbau- und Wiederanschluss möglich ist und hat die Kosten für den Mehraufwand zu tragen.
- die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht und der Fußgängerverkehr auf die andere Straßenseite umgeleitet werden kann
- neu: das Aufstellen von Containern, wenn die Standzeit ohne Unterbrechung nicht mehr als drei Tage beträgt und die Restdurchfahrtsbreite der Fahrbahn von mind. 3,10 m gewährleistet ist
- kurzfristige, nicht länger als 30 Minuten dauernde Veranstaltungen wie z.B. Hochzeitsempfang am Kirchplatz oder vor dem Rathaus u. ä.
- Sondernutzungen für Veranstaltungen, die von der Gemeinde Veitshöchheim getragen werden
- Sondernutzungen für Straßenbauarbeiten, die durch die Gemeinde Veitshöchheim oder deren Auftragnehmer ausgeführt werden
- Neu: folgende Sondernutzungen, die im Rahmen der Traditions- und Brauchtumspflege durch örtliche Vereine erfolgen:
- Benutzung "Mainlände" für Veranstaltung Flohmarkt am 15.08. jeden Jahres
- Benutzung Rathaus-Innenhof für die Veranstaltungen Maibaumaufstellung, Weihnachtsmarkt, Letzte Fuhre
Die Gebühren wurden im Gebührenverzeichnis moderat erhöht.
- So beträgt beispielsweise ab 1.7.2018, soweit nicht gebührenfrei, die Gebühr für Vereinsveranstaltungen und nicht gewerbliche Veranstaltungen/Nutzungen nun 70 Euro/Tag (bisher 50 Euro/Tag). Bei gewerblichen Veranstaltungen bleibt es unverändert bei 100 Euro/Tag.
- Bei Baumaßnahmen, Aufstellen und Lagern von Gegenständen beträgt die Gebühr nun 14 Euro bei 10 Quadratmeter/7 Tage (bisher 5 Euro/Woche).
- Für Fahrradständer wurde bisher eine Jahres-Gebühr von 5 Euro pro Stück erhoben. Diese wurde nun auf die neue Mindestgebühr von 10 Euro erhöht. Laut Beschluss des Gremiums gilt dies allerdings nur für Ständer mit Werbung. Für die übrigen ist es der Wunsch des Gemeinderates, dies bei 5 Euro zu belassen (Grünenmitglied Günther Thein hatte ursprünglich im Interesse des Fahrradkonzepts auf Kostenfreiheit plädiert).
- Neu: Das Abstellen von Anhängern und Kraftfahrzeugen zu Werbezwecken kostet nun 5 Euro/Tag.
- Neu: Die Mindestgebühr beträgt in jedem Fall je Sondernutzung 10 Euro. Bei unerlaubter Sondernutzung wird jeweils die dreifache Gebühr, mindestens jedoch 30 Euro, erhoben, unabhängig von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens.
- Neu: Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr mit Zustimmung des Gebührenschuldners durch Zahlung eines Einmalbetrages für die Dauer von 20 Jahren abgelöst werden. Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Ablösesumme beträgt die 12-fache Jahresgebühr.
Gebührenfreiheit
Liegt die Ausübung der Sondernutzung im öffentlichen Interesse, so kann Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung gewährt werden.
Gebührenfrei sind insbesondere Sondernutzungen
- von Einrichtungen der öffentlichen Hand
- der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient (z. B. auch kirchliche Umzüge)
- die ausschließlich und unmittelbar sozialen, karitativen oder gemeinnützigen Zwecken dienen
- für nichtgewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangdarbietungen
- für Wahlwerbung politischer Parteien und Wählergruppen (in der Sitzung vom Gemeinderat extra beschlossen)
- Plakatwerbung örtlicher Vereine und Parteien für Veranstaltungen mit bis zu 15 Plakaten je Veranstaltung