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VG Wiesbaden: Hessens Altersgrenze für Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter ist unzulässig

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Die in Hessen geltende Altersgrenze für die Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter, die bei Vollendung des 64.

Lebensjahres liegt, stellt eine Altersdiskriminierung dar und verstößt damit sowohl gegen EU-Recht als auch gegen

das AGG. Dies hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden klargestellt (Az.: 7 L 392/13.WI).

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