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Grundstückseigentümer können regelmäßig keine Wiederherstellung einer weggespülten Uferböschung verlangen

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Eigentümer eines an einem Bach gelegenen Grundstücks, dessen Ufer ausgespült worden ist, haben regelmäßig keinen Anspruch auf Wiederherstellung gegen die Gemeinde. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 18.06.2013 entschieden. Nur in Ausnahmefällen komme ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht (Az.: 5 K 534/12).

Kläger verlangen Wiederherstellung einer weggespülten Uferböschung

An einem innerhalb der Gemeinde Glottertal gelegenen Grundstück war ein Uferstreifen in einer Breite von einem halben bis einem ganzen Meter Breite ausgespült und weggeschwemmt worden. Die Kläger machten dafür die Gemeinde verantwortlich, weil sie Trägerin der Unterhaltungslast für die Glotter sei und zudem einer Bebauung unmittelbar am gegenüberliegenden Ufer zugestimmt habe.

VG: Regelmäßig kein Wiederherstellungsanspruch

Das VG hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich gebe es nach dem Wasserrecht keinen Anspruch Privater auf Wiederherstellung eines durch Naturgewalten beschädigten Ufers. Denn die Unterhaltungslast (hier der Gemeinde) für ein Gewässer bestehe allein im öffentlichen Interesse, nicht aber im Interesse einzelner Privater. Dem Privaten stehe, wenn die Gemeinde das beschädigte Ufer nicht von sich aus im Allgemeininteresse wiederherstelle, allein das Recht zu, das beschädigte Ufer auf eigene Kosten zu reparieren und auch dies nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde des Landes (das Landratsamt).

Ausnahmsweise Folgenbeseitigungsanspruch möglich

Nur in Ausnahmefällen kann laut VG ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Gemeinde bestehen. Dies könne der Fall sein, wenn infolge einer Nichterfüllung der im öffentlichen Interesse stehenden Unterhaltungslast in besonders schwerer Weise Privateigentum bedroht werde, etwa wenn das Ufer so stark beeinträchtigt werde, dass vorhandene Wohngebäude einzustürzen drohten. Ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Gemeinde bestehe ferner auch dann, wenn diese rechtswidrig durch aktives Tun die Gefahr des Ausspülens des Ufers herbeigeführt habe.

Gemeinde musste Veränderungen des Wasserabflusses nicht prüfen

Letzteres sei hier aber nicht der Fall, so das VG. Insoweit sei unerheblich, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen zu einer Bebauung des gegenüberliegenden Ufers erteilt habe. Denn in Baugenehmigungsverfahren für Gebäude an einem Bachufer seien Veränderungen des Wasserabflusses nicht zu prüfen. Dafür gebe es ein eigenes wasserrechtliches Verfahren, für das gegebenenfalls das Landratsamt und nicht die Gemeinde zuständig sei. Dementsprechend habe eine Gemeinde bei der Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben ebenfalls wasserrechtliche Erwägungen nicht anzustellen.

Quelle: www.beck-online.de

 

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