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Veröffentlichung der Nahaufnahmen von Polizisten im Einsatz ohne deren Einwilligung rechtswidrig

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

OVG Lüneburg: Fotograf muss bei Nahaufnahmen von Polizisten im Einsatz seine Identität preisgeben

Wer Nahaufnahmen von Polizisten im Einsatz macht, muss bei einer anschließenden Überprüfung seine Personalien preisgeben. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen bestätigt (Az.: 11 LA 1/13). Das Filmen und Fotografieren von Polizeieinsätzen sei zwar grundsätzlich zulässig. Rechtswidrig sei aber das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen der Abgebildeten ohne deren Einwilligung.

Überprüfung eines Mitglieds einer Bürgerinitiative

Im konkreten Fall hatte ein Mitglied einer Bürgerinitiative dagegen geklagt, dass seine Personalien am Rande einer Versammlung in Göttingen überprüft werden sollten, weil das Mitglied Aufnahmen von Polizisten gemacht hatte. Der Kläger hatte bei den Aufnahmen einen Button der Initiative «Bürger beobachten Polizei und Justiz» getragen. Für die Beamten der Bereitschaftspolizei hat es laut Gericht deshalb Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die von ihnen gefertigten Aufnahmen zumindest innerhalb der Gruppe oder sogar im Internet zur Schau gestellt werden sollten.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 25. Juni 2013 (dpa).

 

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 25. Juni 2013 (dpa)

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