Veitshöchheimer Gemeinderat fordert dauerhafte Abschaltung des Kernkraftwerkes Grafenrheinfeld
Der Gemeinderat der Gemeinde Veitshöchheim fasst entsprechend dem Antrag der Gemeinderatsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in seiner Sitzung vom 3.Mai 2011 mit 18 Ja- und drei Neinstimmen folgenden Beschluss:
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Veitshöchheim fordert die Bundesregierung und die Bayerische Staatsregierung auf, die Laufzeitverlängerung des AKW Grafenrheinfeld zurück zu nehmen und die dauerhafte Abschaltung des Atomkraftwerkes Grafenrheinfeld in die Wege zu leiten.
2. Der Gemeinderat fordert den Bayerischen Städtetag auf, die Interessen der vom Betrieb des Atomkraftwerkes Grafenrheinfeld bedrohten Gemeinde Veitshöchheim gegenüber dem Bayerischen Landtag, der Bayerischen Staatsregierung und über den Deutschen Städtetag auch gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Geltung zu bringen.
3. Der Gemeinderat fordert die unterfränkischen Abgeordneten des Bundestages und des Bayerischen Landtages auf, diese Resolution zu unterstützen. Er fordert die unterfränkischen Europaabgeordneten auf, im gleichen Sinne für eine Abschaltung aller Atomkraftwerke der EU – Mitgliedsstaaten einzutreten.
Begründung:
Der schreckliche Reaktorunfall in Japan hat gezeigt, dass auch modernste Atomkraftwerke nicht sicher sind und auch das Atomkraftwerk Grafenrheinfeld nicht die Voraussetzungen für einen gefährdungsfreien Betrieb erfüllt, denn
- Jeder Mensch macht Fehler
- Jede Technik kann versagen
- Je älter die Technik, desto störanfälliger ist sie
Veitshöchheim liegt so nahe am Atomkraftwerk, so dass ein Unfall massive Auswirkungen auf Veitshöchheim hat. Mit 30 Jahren gehört das AKW Grafenrheinfeld zu den ältesten Atomkraftwerken in Deutschland.
Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung haben die bayerischen Gemeinden das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen. Dazu gehört auch das Recht, sich im Rahmen von Verfahren zu äußern, in denen sie selbst nicht für Entscheidungen zuständig sind, die sich jedoch auf ihren verfassungsrechtlich garantierten Tätigkeitsbereich oder sogar auf ihre Existenz auswirken können. Dies trifft auf den Betrieb des Atomkraftwerkes Grafenrheinfeld aufgrund der Nähe und des Gefährdungspotentials zu.