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Leinenzwang für Kampfhunde und Hunde über 0,50 Meter Schulterhöhe gilt nun auch im neuen Baugebiet SANDÄCKER der Gemeinde Veitshöchheim

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Innerhalb der geschlossenen Ortslage von Veitshöchheim (im vorstehenden Lageplan blaugestrichelt umgrenzt) sind große Hunde (größer als 50 cm Schulterhöhe) und Kampfhunde in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ständig an einer reißfesten Leine von maximal 1,20 Meter zu führen. Kinderspielplätze (auch Ruhebänke und Wege im Bereich der Spieleinrichtungen, wo sich Kinder regelmäßig aufhalten) sind für diese Hunde tabu. Dies regelt die Hundehaltungsverordnung (HVO) der Gemeinde vom 1.3.2010.

In der Ferienausschuss-Sitzung am Dienstagabend in den Mainfrankensäle hat das Gremium nun den Geltungsbereich der Hundehaltungsverordnung auch auf das neue Baugebiet "Sandäcker" erstreckt. Der Antrag der SPD-Fraktion, die Leinenpflicht für alle Hunde festzusetzen, also auch für die kleinen Hunde unter 0,50 Zentimeter Schulterhöhe, fand keine Mehrheit.

Hier ein Auszug der geltenden HVO der Gemeinde Veitshöchheim vom 1.3.2010

 § 2  Begriffe (Auszug)

Link auf vollen Wortlaut der HVO (pdf.Datei)

Hundeausführen in der freien Natur

Nach den Rechtlichen Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz  (siehe nachstehender Link)

dürfen in Bayern Hunde in der Regel ohne Leine ausgeführt werden:
  • - Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur ohne Beschränkung für Fußgänger,
  • - auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG),
  • - auf landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen(Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),
  • - auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),
  • - im Wald (Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG),
  • - in Jagdrevieren, wenn die Hunde unter Aufsicht sind, also der Einwirkung ihres Besitzers unterstehen.

In den Hinweisen ist weiter zu lesen, wo Hunde nicht ausgeführt werden dürfen, wo sie an der Leine zu führen sind und wo Hunde ihr Geschäft nicht verrichten dürfen.

Näheres zum Erlass von Verodnungen durch Gemeinden in Bayern

Nach der bestehenden Rechtslage können die Gemeinden gem. Art. 18 Abs. 1 LStVG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden (als solche können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden) und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken.

Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

Die Beschränkung des Art. 18 Abs. 1 LStVG auf große Hunde und Kampfhunde trägt dem Umstand Rechnung, dass im Interesse einer tierschutzgerechten Haltung Anleinpflichten auf das notwendige Maß beschränkt werden müssen.

Insoweit wurde berücksichtigt, dass Bissverletzungen durch große Hunde und Kampfhunde schwerer sind und von Passanten die genannten Rassen auch als bedrohlicher angesehen werden. Auch führt die empfundene Bedrohung bei großen Hunden und Kampfhunden oftmals - gerade auch bei Kindern - zu einem Fehlverhalten, aus dem weitere Gefährdungen resultieren können.

Weiterhin gestattet Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes.

(Quelle: Bayernportal - https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/5888521793)

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