Ferienausschuss lehnte Antrag auf SB-Wäsche im Waschpark des Gewerbegebietes an Sonn- und Feiertagen ab
Der Ferienausschuss der Gemeinde Veitshöchheim lehnte am Dienstagabend einem Antrag des Pächters der Autowaschanlage in der Raiffeisenstraße im Industriegebiet „Am Spitalholz, Teil II“ ab, an Sonn- und Feiertagen die SB-Plätze und Staubsaugerstationen ganzjährig sowie an drei Sonntagen im Jahr die Waschanlage von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr betreiben zu dürfen.
Bayern regelt die Autowäsche am Sonntag nicht zentral, sondern überlässt jeder Gemeinde die Entscheidung. Dafür muss die Gemeinde für ihr Gebiet eine entsprechende Verordnung erlassen. Die darf jedoch nur den Betrieb an Sonntagen ab 12 Uhr zulassen und nicht an folgenden gesetzlichen Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 1. Mai, 1. und 2. Weihnachtstag. An diesen Tagen bleibt das Autowaschen in allen Gemeinden Bayerns verboten.
Laut Vorlage der Verwaltung ist hierbei abzuwägen zwischen wirtschaftlichen Interessen des Betreibers sowie dem Ruhebedürfnis evtl. angrenzender Nachbarn und religiösen Belangen. Wie die Verwaltung feststellte, sind zwar im Gewerbegebiet Anwohner nicht unmittelbar betroffen.
Da die Gemeinde in Bayern eine Regelung durch eine Verordnung nur für das gesamte Gemeindegebiet im Rahmen einer Ermessensentscheidung treffen kann, lehnte der Ferienausschuss den Antrag des Pächters ab, da dieses Recht sonst auch die Waschanlage der Shell-Tankstelle an der Südabfahrt der B 27 in Anspruch nehmen könnte. Hier hat jedoch der Gemeinderat 2006 einen Antrag wegen möglicher Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung abgelehnt. Die Shelltankstelle hat jedoch im Gegensatz zum Waschpark im Gewerbegebiet keine SB-Wäsche.
Hinweis: Ursprünglicher Bericht geändert, da einer Fehlinformation aufgesessen, da nicht selbst in der Sitzung. Sorry!