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Konstituierende Sitzung des Veitshöchheimer Gemeinderates am 5. Mai muss in voller Besetzung mit Zugang der Öffentlichkeit stattfinden

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Der 1. Mai rückt näher und damit auch der Beginn der Wahlzeit der im März neu gewählten kommunalen Gremien und Mandatsträger. Diese kommen nicht automatisch durch den Datumswechsel in das Amt, vielmehr bedarf es für die Gremien konstituierender Sitzungen und für die Mandatsträger der Vereidigung. Insoweit sind die konstituierenden Sitzungen unverzichtbar. Darauf weist heute Bayerns Innenminister Joachim Herrmann in seinem aktuellen Tages-Newsletter hin.

Die konstituierenden Sitzungen sind nach seinen Ausführungen auch unaufschiebbar, denn nach den für Gemeinderäte und Kreistage jeweils spezifisch einschlägigen gesetzlichen Grundlagen müssen die konstituierenden Sitzungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfinden. Dieser kann nicht von einem der genannten Gremien oder Mandatsträger weiter aufgeschoben werden.

Für Gemeinde- und Stadträte ist bestimmt, dass deren konstituierende Sitzung spätestens am 14. Tag nach dem Beginn der Wahlzeit stattfinden muss. Das ist demnach im aktuellen Fall also Donnerstag, der 14. Mai.

Nach dem Veranstaltungskalender der Gemeinde Veitshöchheim ist diese Sitzung auf Dienstag, 5. Mai 2020 terminiert. Der Ort ist auf der Homepage der Gemeinde noch offen.

Die Zahl der zu vergebenden Mandate reduzierte sich bei der Wahl in Veitshöchheim um vier auf 20. Ursache war, dass Veitshöchheim 2007 noch über 10.000 Einwohner hatte und deshalb im Jahr 2008, in dem die Zahl auf 9.925 fiel, noch 24 Gemeinderatsmitglieder zu wählen waren und nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung erst in der übernächsten Wahlzeit, also 2020 auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von 20 zu verringern war.

Es gibt  vier neue Gesichter, so Anja Lampatzer bei der CSU und bei den Grünen gleich drei mit Bettina Fraas, Bernhard von der Goltz (der schon vor 1996 dem Gemeinderat angehörte) und Josefine Feiler.

Insgesamt besteht der Gemeinderat nun einschließlich Bürgermeister aus acht Frauen und 13 Männern:

CSU/VM: Bürgermeister Jürgen Götz + 9 Sitze (bisher 10): Simon Kneitz, Oswald Bamberger, Jürgen Arntz, Marc Zenner, Steffen Mucha, Petra Doßler, Anja Lampatzer (neu), Andrea Knorz und Jochen Müller

Grüne 5 Sitze (bisher 3): Christina Feiler, Günter Thein, Bettina Fraas (neu), Bernhard von der Goltz (neu) und Josefine Feiler (neu)

SPD 3 Sitze (bisher 7): Elmar Knorz, Marlene Goßmann und Ute Schnapp

UWG 3 Sitze (bisher 4): Stefan Oppmann, Winfried Knötgen und Martin Issing

Zu Details der konstituierenden Sitzungen führt der Innenminister aus:

Gerade unter dem Eindruck der Pandemie könnte der Gedanke entstehen, das jeweilige Gremium in einer verkleinerten Besetzung, etwa als Ferienausschuss, oder teils virtuell als Videokonferenz oder in einer nicht-öffentlichen Sitzung erstmals zusammentreten zu lassen. Dies ist aber im Falle konstituierender Sitzungen alles nicht möglich. Vielmehr ist es bei dieser insoweit im wahrsten Sinne des Wortes „grundlegenden“ Sitzung zwingend erforderlich, dass alle Mandatsträger ordnungsgemäß geladen und persönlich anwesend sind.

Denn erst mit dieser Sitzung wird das Gremium in seiner neuen Besetzung ins Leben gerufen. Des Weiteren werden die „Kommunalparlamentarier“ selbst auf ihre Aufgaben und Funktionen eingeschworen und treten erst damit das Mandat an. Oberbürgermeister, Erste Bürgermeister, weitere Bürgermeister und die Landräte legen ihren Amtseid vor dem jeweiligen Gremium ab und auch das erfordert sowohl die persönliche Anwesenheit der zu Wählenden, als auch der jeweiligen Räte.

Sollten einzelne Kreis-, Gemeinde- oder Stadträte an der konstituierenden Sitzung nicht persönlich anwesend sein können, etwa, weil sie erkrankt sind oder sich in Quarantäne befinden, so ist das so lange kein Problem, wie das Gremium nach der jeweiligen Geschäftsordnung und weiterer maßgeblicher Vorschriften beschlussfähig ist. Den individuellen Amtseid müssen die bei der konstituierenden Sitzung fehlenden Ratsmitglieder und Mandatsträger dann bei nächster Gelegenheit nachholen.

In Anbetracht der weichenstellenden Wirkung konstituierender Sitzungen beantwortet sich die Frage nach dem Erfordernis der Öffentlichkeit der Sitzung praktisch von selbst. Die Bürgerinnen und Bürger müssen unter demokratisch-legitimatorischen Gesichtspunkten zwingend die Möglichkeit haben, sich mit eigenen Augen und unmittelbar vom ordnungsgemäßen Amtsantritt der durch sie gewählten Vertreter und Behördenleiter überzeugen zu können. Deshalb müssen konstituierende Sitzungen stets öffentlich sein.

Diese Regularien und die darauf fußenden Abläufe werden aber in Zeiten der Corona-Krise überwölbt von den epidemiologischen Erfordernissen sowie der Sorge um die Gesundheit der Mandatsträger und der sie begleitenden Sitzungsöffentlichkeit. Deshalb ist auch bei konstituierenden Sitzungen darauf zu achten, dass die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt eingehalten werden.

Dies betrifft etwa eine aufgelockerte Sitzordnung zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern durch Ratsmitglieder und Öffentlichkeit, als auch die Abnahme des Amtseides und Gratulationen nach erfolgter Vereidigung unter Verzicht auf übliches Händeschütteln. Sollte der angestammte Saal für eine sichere Durchführung der Auftaktsitzung zu klein sein, um diesen spezifischen Anforderungen gerecht zu werden, dann steht nichts entgegen, auf größere Räumlichkeiten wie Turnhallen oder Tagungssäle auszuweichen oder das Platzangebot für die Öffentlichkeit angemessen zu reduzieren.

Herrmanns Fazit: "In einem bin ich mir absolut sicher: Wohl noch nie in der jüngeren Geschichte Bayerns wird der konstituierende Beginn der Wahlzeit kommunaler Gremien und Mandatsträger flächendeckend unter solch denkwürdigen Umständen stattfinden. Sie werden die beginnende Wahlperiode weiterhin prägen und diese von den bisherigen kommunalpolitischen Gewissheiten und Gewohnheiten in vielerlei Hinsicht unterscheiden. Umso wichtiger ist es, dass die kommunalen Gremien und Spitzenfunktionen in demokratischer Hinsicht ordnungsgemäß und tragfähig legitimiert und die Kommunen uneingeschränkt handlungsfähig sind. Diese besonderen Umstände werden für immer in der persönlichen Erinnerung aller direkt Betroffenen sowie meiner Erinnerung als zuständigem Kommunalminister bleiben."

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