Was gilt für Eheschließungen in Corona-Zeiten beim Standesamt Veitshöchheim?
Das Standesamt der Gemeinde Veitshöchheim hält sich bezüglich Eheschließungen an die Ausführungen des Bayerischen Staatsministerium des Inneren zur Infektionsschutzmaßnahmenveror
Dies bedeutet, dass Eheschließungen derzeit in jedem Fall möglich sind, aber der zugelassene Personenkreis auf das Brautpaar, den Standesbeamten und wenn gewünscht bis zu zwei Trauzeugen beschränkt ist.
Es ist jedoch zulässig, dass zusätzlich auch Familienmitglieder des engsten Familienkreises wie Eltern oder Kinder an der Hochzeit teilnehmen, so lange maximal zehn Personen (inklusive Brautpaar und Standesbeamten) anwesend sind. Eine Verschiebung von bereits angesetzten Trauterminen ist auf Wunsch ebenfalls möglich.
Ausführungen des Bayerischen Staatsministerium des Inneren:
Standesamtliche Eheschließungen (gemeinsame Erklärung des Ehewillens bei verpflichtender Anwesenheit des Standesbeamten und Dokumentation dieses Umstandes) sind als solche, soweit nur die gesetzlich für eine Teilnahme vorgesehenen Personen daran teilnehmen (Standesbeamter, Eheleute, Dolmetscher, auf Wunsch der Eheleute ggf. ein oder zwei Trauzeugen) nicht vom Veranstaltungsverbot des § 1 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenveror
Soweit jedoch eine Zeremonie mit weiteren Gästen (Hochzeitsgästen) durchgeführt wird, liegt insoweit eine Veranstaltung vor, die nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bedarf, es sei denn, es handelt sich um eine standesamtliche Eheschließung im engsten Familienkreis.
Eine solche Eheschließung stellt einen triftigen Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung nach § 4 Abs. 2 BayIfSMV dar. Einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall bedarf es in diesem Fall daher nicht (vgl. insoweit auch das in § 4 Abs. 3 Nr. 6 BayIfSMV auf den engsten Familienkreis abstellende Regelbeispiel).
Die Hochzeitsgesellschaft soll neben den Trauzeugen nur die Familienmitglieder des engsten Familienkreises umfassen. Bei der Eheschließung ist selbstverständlich auf die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu achten, wie insbes. die Einhaltung des Mindestabstands zwischen zwei Personen von 1,5m. Es sollten grundsätzlich nicht mehr als 10 Personen anwesend sein.