Gemeinde Veitshöchheim setzt VGH-Urteil zur Straßenreinigung um: Nicht mehr regelmäßig, sondern nur bei Bedarf notwendig
In § 5 bestimmte bisher die Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Veitshöchheim, dass die Gehwege bzw. Fahrbahnen ohne Gehwege nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag zu kehren und Unrat auf den Grünstreifen zu entfernen sind. Im Herbst sind weiter die Reinigungsarbeiten bei Laubfall bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München stufte mit Urteil vom 18.08.2016 diese Regelung als unzulässig ein. Ein Anlieger ist nach dem Urteil zur Reinigung nur verpflichtet, wenn diese „dringend erforderlich“ ist. Damit ist es von vornherein unzulässig, pauschal vorbeugende, zeitlich wiederkehrende Reinigungspflichten aufzuerlegen.
Auf Empfehlung der Rechtsaufsicht beschloss nun der Gemeinderat in der heutigen Sitzung, die gemeindliche Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der neuen Rechtsprechung anzupassen. Das Gremium billigte einstimmig die Neufassung entsprechend der Muster‐Verordnung des Bayerischen Gemeindetages.