Wohnungsbau-Turbo soll auch in Veitshöchheim für schnellere Verfahren sorgen
Bauamtsleiter aus dem Landkreis tauschten sich im Landratsamt Würzburg über neue Regelungen im Baurecht aus Foto: Christian Schuster
Änderungen im Detail
(ergänzt um eigene Recherchen)
Mit dem am 30. Oktober 2025 in Kraft getretenen „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ wurden bundesweit neue Möglichkeiten geschaffen.
Wichtigste Neuerung ist der neue § 246e Baugesetzbuch („Bauturbo“). Er erlaubt den Gemeinden bis Ende 2030 deutlich flexiblere Entscheidungen im Innenbereich. Kommunen können künftig einfacher von bestehenden Bebauungsplänen abweichen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
- ⚡ schnellere Genehmigungsverfahren für Wohnungsbauprojekte
- 🏘️ erleichterte Nachverdichtung in Ortskernen
- ⬆️ vereinfachte Aufstockung bestehender Gebäude
- ➡️ leichtere Umwidmung von Büro- in Wohngebäude
- 🔊 flexiblere Lärmschutzregelungen in gemischten Quartieren
- 🏛️ mehr Handlungsspielraum für Städte und Gemeinden
Dadurch sollen insbesondere innerörtliche Flächen besser genutzt und zusätzlicher Wohnraum ohne neue große Baugebiete geschaffen werden.
Auch Bayern setzt verstärkt auf Deregulierung und Vereinfachung im Baurecht. Mit mehreren Modernisierungsgesetzen sowie der seit 1. Januar 2025 geltenden neuen Bayerischen Bauordnung wurden zahlreiche Vorgaben entschlackt.
Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:
- 🚗 Wegfall der generellen Stellplatzpflicht
- 📄 vereinfachte Genehmigungsverfahren bei Wohnungsbau und Nachverdichtung
- 🎓 geringere Ablösebeträge für Stellplätze bei Studenten- und Seniorenwohnheimen
- 🔥 vereinfachte Vorgaben im Brandschutz
- 🏗️ mehr Verfahrensfreiheit bei kleineren Bauvorhaben
- 💻 stärkere Digitalisierung der Verwaltungsabläufe
Auch die Gemeinde Veitshöchheim hat bereits auf die neuen gesetzlichen Möglichkeiten reagiert. Der neugewählte Gemeinderat beschloss in seiner konstituierenden Sitzung am 5. Mai 2026 auf Empfehlung des Bayerischen Gemeindetags eine Erweiterung der Befugnisse des Bürgermeisters zur Erleichterung und Beschleunigung des Verwaltungshandelns.
In die Geschäftsordnung aufgenommen wurde unter anderem eine weitergehende Zuständigkeit des Bürgermeisters bei Entscheidungen nach § 36a BauGB in Verbindung mit § 246e BauGB.
Damit können künftig in bestimmten Fällen schneller Verwaltungsentscheidungen getroffen werden, ohne dass jeweils eine Behandlung im Hauptausschus erforderlich ist.
Die neuen Regelungen betreffen insbesondere:
- 🏠 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 für Vorhaben innerhalb bestehender Bebauungspläne mit nur geringfügigen Ausnahmen oder Befreiungen
- 🏘️ Bauvorhaben innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile
- 📋 die Zulassung sogenannter isolierter Abweichungen nach der Bayerischen Bauordnung
Mit diesen Änderungen soll erreicht werden, dass einfach gelagerte Bauvorhaben schneller bearbeitet und Genehmigungen zügiger erteilt werden können.
Bund, Freistaat und Kommunen verfolgen mit den Neuerungen das gleiche Ziel:
- 🕒 Bauvorhaben sollen schneller genehmigt werden
- 💶 Bauen soll kostengünstiger werden
- ✂️ Bürokratie und Verwaltungsaufwand sollen reduziert werden
- 🤝 Gemeinden behalten weiterhin ihre Planungshoheit
Gerade für Gemeinden wie Veitshöchheim eröffnen die neuen Regelungen zusätzliche Möglichkeiten, innerörtliche Flächen besser zu nutzen und neuen Wohnraum schneller zu schaffen.