Mainsteg: Standpunkt zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
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von Dieter Gürz
Hinweise: Alle bisherigen Artikel zum Mainsteg auf "Veitshöchheim-News" nun in einer eigenen Kategorie "Mainsteg" chronologisch aufrufbar - Artikel wurde am 26.1. überarbeitet -
Wortlaut des Bürgerbegehrens:
Mit meiner Unterschrift beantrage ich gemäß Artikel 18 a der Bayerischen Gemeindeordnung die Durchführung eines Bürgerentscheides zu folgender Frage: Sind Sie dafür, dass der Mainsteg am jetzigen Standort erhalten bleibt beziehungsweise ca. 100 Meter in Richtung Norden neu erstellt wird und der Beschluss des Gemeinderats Veitshöchheim vom 1. Dezember 2010, die Stegausführung schräg von der nördlichen Ecke des Sportplatzes in Margetshöchheim zum Dreschplatz in Veitshöchheim vor den Mainfrankensälen, aufgehoben wird?
Nach Studium des Kommentars von Hans Stimpfl in "Praxis der Gemeindeverwaltung" kommt der Verfasser zum Ergebnis, dass ein Bürgerbegehren mit diesem Wortlaut evtl. rechtswidrig sein könnte. Die Gemeinde hat daher, diese Rechtsfrage der Rechtsaufsichtsbehörde zur Überprüfung vorgelegt.
Materiellrechtlich zulässig wäre das Bürgerbegehren ohne Zweifel, wenn es zum Inhalt hat, eine bestimmte Trassenvariante - also z.B. wie in der Fotomontage oben die Trasse an den Mainfrankensälen - abzulehnen.
Ein Mangel liegt bei einer unklaren Fragestellung vor. Der Bürger muß auf eine konkrete Frage mit Ja oder Nein antworten können. Es bestehen Zweifel, wenn wie im oben genannten Wortlaut drei unterschiedliche Fragestellungen in einer zusammengefasst werden.
So ist einerseits die Formulierung enthalten, dass der "Mainsteg am jetzigen Standort erhalten bleibt", andererseits aber auch, dass er 100 Meter nördlich neu errichtet wird. Es kann ja durchaus sein, dass ein Bürger nur für den Erhalt ist, aber einen Neubau ablehnt oder auch umgekehrt.
Verfahren:
Sollte die Bürgerinitiative ihren Antrag mit dem o.g. Wortlaut bei der Gemeinde Veitshöchheim einreichen, müsste über die Zulässigkeit der Gemeinderat von Veitshöchheim innerhalb eines Monats entscheiden. Für den Fall, dass der Gemeinderat die Zulässigkeit wie oben dargestellt verneinen würde, könnte die Bürgerinitiative dagegen vor dem Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage einreichen.
Bei der Überprüfung kam das Landratsamt (Schr. vom 14.2.2011) zum Ergebnis, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist - Link hier