Aktualisiert mit Stellungnahme Gemeinde: Gefährlicher Dornenbusch behindert Gehweg – blinder Mitbürger verletzt
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Ein blinder Mitbürger, der in der Humboldstraße lebt, war am gestrigen Tag zu Fuß über die „Mittlere Setz“ auf dem Weg zum Physiotreff unterwegs. Dabei kam es zu einem schmerzhaften Zwischenfall: Ein großflächig über den Gehweg ragender Busch versperrte den Durchgang – besonders problematisch war dabei, dass es sich um einen Strauch mit besonders dicken Dornen handelte.
Wie der 192 Meter große Passant berichtete, war er mit dem Gesicht direkt in die Dornen gelaufen. Die Zweige trafen ihn so unglücklich, dass sich mehrere Dornen in die Gesichtshaut bohrten – eine schmerzhafte und erschreckende Erfahrung.
Dieser Vorfall verdeutlicht, wie wichtig es ist, Gehwege frei zugänglich zu halten – insbesondere für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen.
Der Wunsch des blinden Mitbürgers: "Es wäre schön, diese Gefahrenstelle zu beseitigen und die Bevölkerung darauf hinzuweisen, Büsche zu schneiden, um die Sicherheit auf öffentlichen Wegen zu gewährleisten."
Stellungnahme von Bürgermeister Jürgen Götz:
Zunächst einmal bedauere ich den Vorfall und wünsche dem verunfallten Mitbürger gute Besserung und alles Gute.
Mit dem beginnenden Frühling wächst und gedeiht die Vegetation wieder kräftig – auch entlang unserer Straßen, Geh- und Radwege. Damit jedoch alle Verkehrsteilnehmer – ob zu Fuß, mit dem Rad oder mit dem Auto – sicher unterwegs sein können, sind Grundstückseigentümer gesetzlich verpflichtet, ihre Anpflanzungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen regelmäßig zurückzuschneiden.
Für Schäden, welche durch entsprechende Überhänge verursacht werden, haften die Grundstückseigentümer.
Wir schreiben regelmäßig Grundstückseigentümer an, wenn wir Kenntnis von entsprechenden Überhängen erhalten. Dabei werden die Eigentümer zum Rückschnitt aufgefordert. Dies ist aber nur möglich wenn wir darüber Kenntnis haben. Auf Grund des aktuellen Anlasses wurden die Politessen, sowie die Sicherheitswacht gebeten, ein besonderes Augenmerk auf vergleichbare Fälle und mögliche Gefahrenstellen zu legen.
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Anpflanzungen aller Art, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, sind verboten. Es besteht eine Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs.
Die Verpflichtung, Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Art. 29 Abs. 2 geregelt:
- Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 Meter über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird.
- Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 Meter über den Wegen auszuschneiden
Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gem .§ 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen.