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Corona-News: Pressemitteilung des Landrats was zum Jahreswechsel im Landkreis Würzburg erlaubt ist - Wieder steigende Werte im Landkreis - 2G-Regel gilt nicht mehr für Bekleidungsgeschäfte in Bayern

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Regelungen für die Silvesternacht

Der zweite Jahreswechsel in Pandemie-Zeiten steht unmittelbar bevor und auch das Jahr 2022 muss ohne große Party und ohne großes Feuerwerk begrüßt werden.

Folgende Regelungen gelten im Landkreis Würzburg:

Kontaktbeschränkungen für Geimpfte
Nehmen an privaten Treffen außerhalb der Gastronomie ausschließlich Personen teil, die geimpft oder genesen sind, so dürfen dies zusammen maximal zehn Personen sein. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Zusammenkünfte in der Gastronomie
Wie bisher sind private Zusammenkünfte, die innerhalb der Gastronomie nach Gastronomieregeln stattfinden, von der Zehn-Personen-Grenze ausgenommen. Es ist daher weiterhin möglich, auch privat mit mehr als zehn Personen in der Gastronomie zu speisen. Die Zehn-Personen-Begrenzung greift hier nicht – wenn das gemeinsame Speisen im Mittelpunkt steht.

Für private Veranstaltungen zu Hause, in angemieteten Räumlichkeiten und auch für private Veranstaltungen, die innerhalb der Gastronomie in getrennten Räumen (geschlossene Gesellschaft) nach den Veranstaltungsregeln stattfinden, gilt hingegen die Personenobergrenze von zehn Personen.

Verschärfte Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nichtgenesene

Private Treffen in privaten Räumlichkeiten, auf privat genutzten Grundstücken und im öffentlichen Raum, an denen auch ungeimpfte oder nichtgenesene Personen teilnehmen, sind nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich höchstens zwei Personen eines anderen Hausstands zulässig. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Vorsorgliche Tests empfehlenswert
Bei Treffen mit Personen aus unterschiedlichen Haushalten sollten sich alle Beteiligten – unabhängig vom Impfstatus – vorsorglich testen lassen.

Eine Übersicht aller Teststellen mit den Öffnungszeiten über den Jahreswechsel ist unter www.landkreis-wuerzburg.de/testzentren zu finden.

In Veitshöchheim:

  • Teststrecke im BFW Veitshöchheim (Helen-Keller-Straße 5, gegenüber der Gaststätte Roter Punkt)   am Freitag, 31.12.2021 von 12:00 bis 14:00 Uhr für Schnelltestungen geöffnet.
  • Schnelltest-Stelle im "Treffpunkt" -Thüngersheimer Straße 3: Testzeiten Montag und Donnerstag von 7:45 bis 10:00 Uhr, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 16:00 bis 17:30 Uhr, Samstag und Sonntag von 10:00 bis 11:30 Uhr

Ansammlungen von mehr als zehn Personen sind untersagt

In der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2021, 15.00 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9.00 Uhr, sind Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und in ihrem weiteren Umfeld untersagt. Über zehn Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich auf Anordnung des Freistaates Bayern dann unverzüglich zu zerstreuen.

Keine Tanzveranstaltungen möglich

Tanzveranstaltungen sind untersagt.

Sperrstunde in der Gastronomie an Silvester aufgehoben

Die angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22 Uhr bis 5 Uhr) wurde für den Jahreswechsel aufgehoben. Gastronomische Angebote dürfen in der Silvesternacht daher ausnahmsweise im Rahmen der gesetzlich geltenden Sperrzeit zur Verfügung gestellt werden.

Verkauf von Pyrotechnik ist untersagt

Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist in diesem Jahr wieder generell verboten.

Landrat ruft zur Einhaltung der Regelungen auf

Landrat Thomas Eberth appelliert an die Bevölkerung, sich an die geltenden Regelungen zu halten: „Wir alle hätten uns den Jahreswechsel unbeschwerter gewünscht und würden gerne im größeren Kreis mit Freunden und Familie das neue Jahr 2022 begrüßen.

Die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und der Regelungen ist jedoch wichtig, um die Dynamik der Omikron-Variante zu bremsen. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Belastung in den Kliniken und der Rettungsdienste bitte ich weiter alle Bürgerinnen und Bürger, von einem Zünden von noch vorhandenem Silvesterfeuerwerk dringend Abstand zu nehmen. Wir sind erneut an einem kritischen Punkt der Pandemie angekommen und können diesen nur im gemeinsamen Miteinander überwinden.“

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Der Appell des Landrats erfolgt zu einem Zeitpunkt, an dem der Inzidenzwert des Landkreises vom Tiefpunkt dieses Monats von 159,2 am 25.12. wieder kontinuierlich auf heute 220,7 um mehr als 60 Punkte angestiegen ist und damit auch über der Bayerninzidenz von 179 und dem Bundeswert von 207,4 liegt.

Wie schnell es gehen kann, dass der Inzidenzwert in die Höhe schnellt, wird im Landkreis Mainspessart deutlich, der gestern noch bayernweit mit 84,1 den niedrigsten Wert hatte, der heute durch 99 positive Fälle rasant nach oben auf 140,5 stieg. Den niederigsten Wert hat nun der SK Passau mit 82,0, den höchsten der LK Unterallgäu mit 324,3.

Erfreulich ist dagegen, dass die Werte der Krankenhausampel in Bayern weiter sinken:

Die Zahl der hospitalisierten Fälle, die vor einem Monat über 1200 lag hat sich Stand 29.12. auf 382 reduziert und die Anzahl belegter Intensivbetten, die Anfang des Monats den Wert von 1000 überschritten hatte, liegt heute bei 660, liegt also nur noch knapp über dem Wert von 600, der die Ampel auf "rot" umschaltet.

Der R(t)-Wert lag gestern in Bayern bei 0,80.

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(Reaktionelle Ergänzung)

Wo gilt 2G?

Laut Landkreisseite für den Einzelhandel mit Kundenverkehr, soweit diese nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.

2G-Regel gilt nicht für Bekleidungsgeschäfte in Bayern

 

In Bayern dürfen Bekleidungsgeschäfte künftig auch wieder Kunden einlassen, die kein Impf- oder Genesenen-Zertifikat vorweisen können. Eine entsprechende Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Mittwoch getroffen:

Bekleidungsgeschäfte in Bayern dienen genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der "Deckung des täglichen Bedarfs" und unterliegen somit nicht der 2G-Regel. 

Der Beschluss ist rechtskräftig.

 

Kleidung nicht unwichtiger als Schnittblumen

Die Staatsregierung hatte Anfang Dezember verfügt, dass im bayerischen Einzelhandel nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben. Ausgenommen sind Ladengeschäfte "zur Deckung des täglichen Bedarfs". Bekleidungsgeschäfte werden in der Verordnung nicht als Ausnahme aufgeführt. Nach dem Urteil der Richter sind aber auch sie von der 2G-Regel ausgenommen, "weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne".

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte deshalb den Eilantrag eines Bekleidungsunternehmens gegen die 2G-Regel als unzulässig ab: Bekleidungsgeschäfte fielen ohnehin nicht unter die Beschränkung.

Täglicher Bedarf nicht genau definiert

Vor Weihnachten hatten die Richter schon klargestellt, dass auch Spielzeugläden davon ausgenommen seien. Wie wichtig und dringlich ein täglicher Bedarf sein müsse, damit das Geschäft nicht der 2G-Vorschrift unterliegt, sei weder dem Verordnungstext noch der Begründung zu entnehmen. Neben Lebensmittelgeschäften und Apotheken nennt die Verordnung unter anderem Buch- und Blumenläden, Gartenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe.

Der Handelsverband Bayern reagierte erfreut, hätte sich aber früher Klarheit gewünscht. Im wichtigen Weihnachtsgeschäft sei der Umsatz der bayerischen Bekleidungsgeschäfte im Vergleich zu 2019 um 30 bis 40 Prozent eingebrochen, "weil Ungeimpfte nicht rein durften und andere abgeschreckt wurden von den langen Schlangen" vor den 2G-Kontrollen, sagte Sprecher Bernd Ohlmann.

Quelle: BR24

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