Schnellteststelle im Treffpunkt einzig in Veitshöchheim auch in der kommenden Woche geöffnet - Wer nicht befreit ist, zahlt ab morgen 18,50 Euro
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Die Covid 19-Teststation „Treffpunkt“, Thüngersheimer Straße 3, Veitshöchheim ist im Interesse aller, die nicht geimpft werden können, vor allem der Kinder, auch in der nächsten Woche ab 11. Oktober 2021, zunächst zumindest bis zum Ende der Herbstferien (07.11.2021) zu den bisherigen Zeiten geöffnet:
Montag/Donnerstag 08:00 - 09:30 Uhr
Dienstag 16:00 - 17:30 Uhr
Samstag/Sonntag 10:00 - 11:00 Uhr
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Wer nicht nach vorstehender Grafik befreit ist, muss bei einem Schnelltest im Treffpunkt ab 11. Oktober 18,50 Euro bezahlen.
Es ist dies laut Dr. Widmayer die in der Testverordnung festgesetzte Gebühr in Höhe von 15 Euro zzgl. einer ebenfalls in der Testverordnung festgelegten Materialkostenpauschale in Höhe von 3,50 Euro.
- 👉 Organisation und Durchführung: Widmaier&Widmaier GbR - Zahnärzte am Hubland in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Würzburg und der Gemeinde Veitshöchheim.
- 👉 Telefonische Terminvergabe: (0931) 51181. In Ausnahmefällen wird der Test auch ohne Voranmeldung durchgeführt.
- 👉 Ohne Voranmeldung ist die Registrierung 15 Minuten vor Öffnung der Teststelle erforderlich !!!
- 👉 Bitte denken Sie an die FFP2-Maskenpflicht und halten Sie einen Ausweis bereit.
- 👉 Kinder unter 7 Jahren und Personen mit Symptomen können in der Teststation nicht getestet werden.
- 👉 Das Testpersonal ist gegen Covid 19 geimpft.
- 👉 Die Tests werden ausschließlich von medizinischem Fachpersonal durchgeführt.
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Ausgesetzt hat dagegen die Wasserwacht Ortsgruppe Veitshöchheim die Corona-Schnelltests im BFW Veitshöchheim, Helen-Keller-Str. 5 (Mittwoch 17:00 - 19:00 Uhr, Freitag 17:00 - 19:00 Uhr) bereits seit Anfang Oktober 2021.
Im in der aktuellen Ausgabe Nr. 40 des gemeindlichen Mitteilungsblattes hat dazu die Wasserwacht bekanntgegeben:
Durchaus positiv sehen wir die Entwicklung der Impfquoten. Im gleichen Zug sind die Nachfragen nach Antigen-Schnelltests deutlich zurückgegangen. Hinzu kommt, dass es noch einige Unklarheiten bzgl. zukünftiger Abrechnungsmethode bei Selbstzahlungen ab dem 11.10.2021 gibt.
Aus diesen Gründen haben wir beschlossen, die Schnelltests mit dem Beginn des Oktobers vorerst einzustellen. Wir werden die weitere Entwicklung beobachten und den Testbetrieb nach Klärung weiterer Fragen gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen. Wir danken allen Helfern für die stets ehrenamtliche Unterstützung, dem BFW und der Gemeinde für die kontinuierliche Unterstützung sowie den Bürgerinnen und Bürgern für das entgegengebrachte Vertrauen in unsere professionelle Arbeit.
Ihre Wasserwacht Veitshöchheim
Wann benötigt man einen Schnelltest
Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von 35 in einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis gilt in geschlossenen Räumen weiterhin die 3 G-Regel: Zugang haben nur Geimpfte, Genesene oder Personen, die einen aktuellen negativen Coronatest vorlegen können.
Als aktueller negativer Testnachweis anerkannt werden ein PCR-Test (max. 48 Stunden alt), ein Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt) oder ggf. ein unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest, sofern dieser von Institutionen, Betrieben u.ä. angeboten wird.
Dies gilt unter anderem in öffentlichen und privaten Einrichtungen, bei Veranstaltungen, in Krankenhäusern, in Sportstätten, Fitnessstudios, in Theatern, Kinos, Museen usw., in der Gastronomie und Beherbergung, in Hochschulen, Bibliotheken und Archiven, in Freizeiteinrichtungen (Bädern, Thermen, Saunen, Seilbahnen, Ausflugsschiffen, Spielbanken, touristischen Reisebussen usw.) sowie bei körpernahen Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind (vgl. dazu § 3 Absatz 1 Nr. 1 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).
Getesteten Personen gleichgestellt und von der 3G-Regel weitgehend ausgenommen sind
- 👉 Kinder bis zum 6. Geburtstag,
- 👉 Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
- 👉 Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
Ausgenommen von der 3G-Regelung sind Privaträume, der Handel und der öffentliche Personennahverkehr sowie Veranstaltungen unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 Teilnehmenden, Gottesdienste und Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz.