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Veitshöchheim nun schon drei Wochen ohne Corona-Neuinfektionen

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Sehr erfreulich: Seit dem 8. Juni 2021 gab es keine einzige Corona-Neuinfektion mehr in Veitshöchheim.

Im Zeitraum vom 22..-29. Juni verzeichnete der Landkreis Würzburg 20 Neuinfektionen, wobei allein die Hälfte in Ochsenfurt stattfanden.

Wie in der Vorwoche hatten 42 der 52 Landkreisgemeinden hatten wie Veitshöchheim keinerlei Ansteckungen.

  • - Bis auf den Ausreißer Ochsenfurt (+ 10, mit Ansteckungen  innerhalb von drei Familien und vier unklare Ansteckungen, davon ein Ehepaar)  - bereits in der Vorwoche der Ausreißer mit + 8

gab es noch wenige Neuinfektionen in neun weiteren Landkreisgemeinden, so

  • - in Höchberg (+ 2),
  • - in den Gemeinden Bergtheim, Estenfeld, Giebelstadt, Helmstadt, Kist, Rottendorf, Sommerhausen und Winterhausen (je + 1)

Die Minus 1-Fälle (in den Gemeinden Rimpar, Zell und Waldbrunn) ergaben sich durch eine Datenbereinigung.

Die Inzidenzkurven im Landkreis  und in der Stadt Würzburg verlaufen seit 17. Juni parallel (heute 29.6. beide 11,7). Dieser Inzidenzwert ist doppelt so hoch wie im Bund (heute 5,4) und auch deutlich über dem Bayern-Wert von 6,8. In Unterfranken ist nur der Wert der Stadt Schweinfurt mit 18,7 höher, während die Landkreise Bad Kissingen (1,0) und Haßberge (1,2) hier die Liste der niedrigsten Werte anführen.

Laut RKI (Stand 29.6, 00 Uhr) gab es seit März 2020 insgesamt 197 Covid-19-Todesfälle, davon 73 (+ 1 bislang im Juni) im Landkreis und 124 (+ 3 bislang im Juni) in der Stadt.

Aktueller Impffortschritt (PM LRA WÜ vom 28.6.2021)

In den beiden Impfzentren von Stadt und Landkreis Würzburg wurden insgesamt 138.763 Impfungen verabreicht. 73.634 Personen erhielten hier ihre Erstimpfung, 65.129 Personen wurden bereits zum zweiten Mal geimpft (Stand: 28. Juni 2021).

In den Kliniken wurden insgesamt 25.200 Impfungen verabreicht, davon 13.230 Erstimpfungen und 11.970 Zweitimpfungen (Stand: 25. Juni 2021).

In den Praxen erfolgten 101.588 Impfungen, davon 64.632 Erst- sowie 36.956 Zweitimpfungen (Stand: 27. Juni 2021).

Insgesamt wurden bislang somit 265.551 Impfungen in Stadt und Landkreis abgegeben, 151.496 Erstimpfungen sowie 114.055 Zweitimpfungen. Damit sind 52,4 Prozent der Bürger in Stadt und Landkreis Würzburg erstgeimpft, bei der Zweitimpfung liegt die Quote bei 39,4 Prozent.

Zum Vergleich: Bayernweit wurden bislang 50,9 Prozent der Bürger erstgeimpft, bei der Zweitimpfung liegt die Quote bei 35,2 Prozent (Stand: 28. Juni 2021; Quelle: impfdashboard.de).

Das gilt im Landkreis Würzburg seit Montag, 7. Juni 2021

Kontaktbeschränkung (seit 7. Juni 2021)

10 Personen aus beliebig vielen Haushalten dürfen sich gemeinsam aufhalten. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
 

Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (seit 7. Juni 2021)

(Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) und mit von Anfang an klar begrenztem und geladenem Personenkreis sind – ohne Testpflicht - wieder möglich.

Draußen dürfen sich bis 100 Personen treffen, drinnen bis zu 50 Personen. Bei den öffentlichen Veranstaltungen gilt die genannte Personenanzahl einschließlich der geimpften und genesenen Personen, während diese bei den privaten Veranstaltungen für die Personenobergrenze nicht mitzählen.

Zahlreiche Antworten auf Detailfragen zu Veranstaltungen hat des Bayerischen Innenministerium auf seiner Seite zwischenzeitlich veröffentlicht (runterscrollen bis zur Rubrik "Veranstaltungen, Versammlungen und Messen").
 

Schulen (seit 7. Juni 2021)

Ab dem 7. Juni findet wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt.

Neben den allgemeinen Vorgaben zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Ausnahmen sind beispielsweise für den Sportunterricht und für Maskenpausen (während einer Stoßlüftung oder kurzzeitig im Außenbereich) geregelt.

Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich.

An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schüler:innen auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).
 

Kindertagesstätten (seit 7. Juni 2021)

Kindertagesstätten kehren analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück.

Ein negativer Testnachweis wird im Regelfall nicht benötigt. Dennoch wird nach den Pfingstferien auch nicht eingeschulten Kindern in der Kindertagesbetreuung ein kostenloses Testangebot für eine zweimal wöchentliche Testung unterbreitet. Die Eltern erhalten in den Kitas oder von den Kindertagespflegepersonen Berechtigungsscheine, mit denen die Selbsttests in der Apotheke abholen können. Die Schnelltests können dann freiwillig zu Hause, möglichst vor einem Besuch der Einrichtung durchgeführt werden.
 

Hochschulen (seit 7. Juni 2021)

Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare).

Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmenden richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmenden, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Auch hier kann das Ergebnis eines in der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Tests bescheinigt werden. Auf dem Hochschulgelände besteht FP2-Maskenpflicht.

Für Beschäftigte gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske; nach Erreichen des Arbeitsplatzes gilt dies nur noch, wenn weitere Personen anwesend sind.
 

Handel und Geschäfte(seit 7. Juni 2021)

Handel und Geschäfte können wieder öffnen.
Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen bleiben bestehen:

  • Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kund:innen kann eingehalten werden.
  • Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kund:innen darf nicht höher sein als ein:e Kund:in je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein:e Kund:in je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kund:innen und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
  • Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Die Abholung vorbestellter Waren ist zulässig („Click & Collect“). Auch hier gelten die Vorgaben Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht sowie das Vorliegen eines Schutz- und Hygienekonzeptes.

Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.
 

Märkte (seit 7. Juni 2021)

Märkte können outdoor wieder sämtliche Waren verkaufen. Auch hier ist ein Schutz- und Hygienekonzept durch den Veranstalter auszuarbeiten.
 

Gastronomie (seit 7. Juni 2021)

Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 h (bisher 22 h) offenbleiben, soweit im Rahmen der Konzessionserteilung keine anderweitigen Regelungen zu Sperrzeiten erfolgt sind. Ein negativer Test ist nicht erforderlich.

Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Ebenso sind die Kontaktdaten weiterhin zu erheben. Reine Schankwirtschaften bleiben indoor geschlossen.
 

Hotellerie, Beherbergung (seit 7. Juni 2021)

Gemeinsame Zimmer bzw. Wohneinheiten können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen aus verschiedenen Haushalten). Jeder Gast muss nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen.

Außerhalb des eigenen Zimmers bzw. der eigenen Wohneinheit und wenn die Gäste nicht am Tisch des Restaurantbereiches sitzen gilt eine Maskenpflicht. Die Kontaktdaten werden erhoben.
 

Alten- und Pflegeheime (seit 7. Juni 2021)

Die Testpflicht für Besucher:innen entfällt.

Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind indoor mit 50 Personen, outdoor mit 100 Personen zulässig. Bei dieser Personenzahl werden Geimpfte und Genesene mitgezählt.

Nur für nicht geimpfte oder nicht genesene Besucher:innen und Beschäftigte gilt eine FFP2-Maskenpflicht, soweit sie in Kontakt mit Bewohner:innen sind, andernfalls gilt für Besucher:innen und Beschäftigte die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
 

Freizeiteinrichtungen (seit 7. Juni 2021)

Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Wellnesszentren, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt-und Gästeführungen, Bahn- und Reisebusverkehre, können mit Infektionsschutzkonzept wieder – ohne Test – öffnen bzw. stattfinden.

Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
 

Kulturelle Veranstaltungen (seit 7. Juni 2021)

Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen – ohne Test - zulässig.

Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher:innen zu gewährleisten.
 

Wirtschaftsnahe Veranstaltungen (seit 7. Juni 2021)

Wirtschaftliche Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.
 

Flusskreuzfahrten (seit 7. Juni 2021)

Flusskreuzfahrten werden ab dem 7. Juni 2021 wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt.
 

Gottesdienste (seit 7. Juni 2021)

Nach wie vor bestimmt sich die maximale Personenanzahl in den Gebäuden nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu den anderen Plätzen gewahrt werden kann. Neu ist, dass die Ausnahme hinsichtlich des grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabstandes von 1,5 Metern nicht mehr nur hinsichtlich Hausstandsangehörigen gilt, sondern darüber hinaus auch gegenüber geimpften oder genesenen Personen.

Ab dem 7. Juni 2021 ist der Gemeindegesang wieder erlaubt (indoor mit FFP2- Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.
 

Proben von Laienensembles (seit 7. Juni 2021)

Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind indoor und outdoor ohne feste Personenobergrenze möglich.

Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmenden richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht ist ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.
 

Sport (seit 7. Juni 2021)

Für alle ist Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor ohne feste Gruppenobergrenzen und ohne Test möglich.

In Sportstätten (wie Sportplätzen, Tanzschulen und Fitnessstudios) ist die Zahl der Personen nach Maßgabe des Rahmenkonzepts Sport nach der Größe der Sportstätte sachgerecht begrenzt (z.B. muss die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet sein).

Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauer:innen möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Die Personenobergrenze gilt einschließlich geimpfter und genesener Personen.
 

Körpernahe Dienstleistungen inklusive Friseuren und Fußpflegen (seit 20. Mai 2021)

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist zulässig. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Kund:innen eine FFP2-Maske tragen, soweit die Art der Leistung es zulässt. Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen.

Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, Kontaktdatenerhebung, Terminvereinbarung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.
 

Außerschulische Bildung (seit 7. Juni 2021)

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.

Instrumental- und Gesangsunterricht darf in Präsenzform erteilt werden. Ein Mindestabstand von 1,5 m muss durchgehend und zuverlässig eingehalten werden können. Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist in Sing- bzw. Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schüler:innen gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.
 

Lockerungen für geimpfte und genesene Personen (seit 20. Mai 2021)

Vollständig Geimpfte sowie Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht berücksichtigt.

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