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In den Mainfrankensälen wurde heute die vierte kostenlose Antigen-Schnelltest-Station in Veitshöchheim eröffnet - Aktuell besteht im Landkreis eine Testpflicht im Schulbereich, für Übernachtungsgäste, Altenheimbesucher und im Kulturbereich

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Am 20. Mai hat in Veitshöchheim die Soleo Aktiv GmbH - in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Würzburg und der Mainfrankensäle GmbH - im Raum Pegasus der Mainfrankensäle eine Antigen-Schnelltest-Station eröffnet, die Di – Fr von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Sa von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr ohne vorherige Terminbuchung nach Checkin am Infopoint an der Eingangstreppe (siehe Foto) aufgesucht werden kann. Es besteht FFP2-Maskenpflicht und ein Ausweis sollte mitgeführt werden.

Es ist nun sehr zur Freude von Bürgermeister Jürgen Götz bereits die vierte Schnelltest-Stelle im Ort. Kostenlos testen lassen konnten sich die Veitshöchheimer bisher schon bei der Wasserwachts-Ortsgruppe in der BFW-Turnhalle, beim Zahnarzt Dr. Widmaier in der Kneipe "Treffpunkt" (siehe nachstehende Links) und in der Mainpraxis Fuchs-Habermeyer in der Tiergartenstraße 1a.

Die Soleo Aktiv GmbH bietet mit ihren 60 Mitarbeitern einen ambulanten Pflegedienst (Sozialstation) und Tagespflegen in Würzburg, sowie in Hettstadt seit 2019 auch betreutes Wohnen mit einer großen Tagespflege an und betreibt dort auch seit einem halben Jahr eine Schnelltest-Station im Hettstadter Rathaus.

Zum Probelauf im auch vom Restaurant Kaskade für Feiern genutzten Raum Pegasus ließ sich Touristinfo-Leiterin Petra Reichert-Südbeck (auf dem Stuhl) testen. Auf dem Pressefoto v.l.n.r. von der Soleo Aktiv GmbH Geschäftsführer Daniel Dorn und Tagespflegeleiterin Christina Calciu, von der Mainfrankensäle GmbH Geschäftsführerin Claudia Köhler und Bürgermeister Jürgen Götz.

Neben den beiden festen Mitarbeiterin Christina Calziu und Till Jansen hat Geschäftsführer Dorn für die Schnelltest-Station in den Mainfrankensälen extra 30 geringfügig Beschäftigte, meist Medizinstudenten rekrutiert, die alle gegen Covid 19 geimpft sind.

Durch die Teststation in Hettstadt hat Solio Aktiv, so Dorn, genügend Erfahrungen sammeln können. So habe er innerhalb einer Woche nach der Kontaktaufnahme mit Claudia Köhler, die die Initiative ergriffen hatte, ein fertiges Konzept für den Betrieb der Schnellteststelle vorlegen können. Vom Landratsamt habe er dafür gestern auch eine separate Zulassung erhalten.

An den an zwei Teststellen im Raum Pegasus können laut Soleo-Aktiv-Geschäftsführer in einer Stunde bis zu 100 Tests durchgeführt werden, auch für Kinder ab sieben Jahren, bei Bedarf erweiterbar um eine dritte Teststelle. Er stellte zudem eine flexible Handhabung und kurzfristige Öffnungen auch sonntags in Aussicht, falls eine Testpflicht besteht für  größere Gruppen, die mit Bus oder Schiff nach Veitshöchheim kommen und Führungen im Ort gebucht haben,  oder auch wieder Veranstaltungen in den Mainfrankensälen mit Testpflicht stattfinden.

Fotos Dieter Gürz

Anmerkung: Laut neuester Pressemitteilung des Landratsamtes (siehe nachstehender Link auf Bericht auf Veitshöchheim News) besteht im Landkreis Würzburg neben dem Schulbereich eine Testpflicht nur noch für Übernachtungsgäste, musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles und für Altenheimbesucher (siehe Hinweise unten). Diese Lockerung betrifft allerdings nicht die Stadt Würzburg, da dort die Inzidenz noch über 50 liegt.

Unklarheit herrscht, was nun für die Personenschifffahrt gilt, die ab 22. Mai wieder zwischen Veitshöchheim und Würzburg verkehrt. Wer in Veitshöchheim zusteigt, bräuchte laut Pressestelle des Landratsamtes eigentlich keinen Test. Dies gilt aber nicht, wenn man in Würzburg wieder einsteigt, um zurückzufahren. Die VPS GmbH geht deshalb auf ihrer Homepage davon aus, dass für alle Fahrten ein Testnachweis vorzulegen ist, außer von Geimpften und Genesenen.

 

Hinweise zur Testpflicht im Seniorenheim St. Hedwig in Veitshöchheim (wo noch nie ein Altenheimbewohner infiziert war und alle geimpft sind):

Die  7. Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die seit 15.05.2021 in Kraft ist und bis 06.06.2021 gilt, brachte folgende wesentliche Änderungen:

 Folgende Besucher benötigen für einen Besuchstermin keinen aktuellen negativen Covid-19 Testnachweis:

  • zweifach geimpfte Besucher, deren zweite Impfung mind. 14. Tage zurückliegt.
  • genesene Besucher, deren Covid-19 Infektion mindestens vor 28 Tagen, höchstens aber vor sechs Monaten mittels PCR-Testung festgestellt wurde
  • genesene Besucher, deren Covid-19 Infektion länger als sechs Monate zurückliegt und die eine singuläre Impfung erhalten haben.

 Beim Besuch sind entsprechende Dokumente vorzulegen (Impfpass bzw. Schreiben/e-mail des Gesundheitsamts, aus dem/der hervorgeht, wann eine Quarantäne aufgrund einer Covid-19 Infektion offiziell beendet wurde).

Besucher, die nicht unter die oben genannte Personengruppen fallen, müssen weiterhin ein negatives Testergebnis beim Betreten der vollstationären Pflegeeinrichtung vorlegen. Dabei darf die Testung mittels PCR-Test bzw. POC-Antigentest  maximal 24 Stunden (vorher 48 Stunden) vor dem Besuch vorgenommen worden sein.

Das gilt im Landkreis Würzburg seit 20. bzw. 21. Mai 2021 (jeweils 0:00 Uhr):
 

Kontaktbeschränkung (seit 20. Mai 2021)

Treffen sind möglich von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.


Öffnung der Ladengeschäfte (seit 20. Mai 2021)

Ladengeschäfte können unter folgenden Bedingungen öffnen:

  • der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kund:innen kann eingehalten werden.
  • Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kund:innen und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
  • Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Die Abholung vorbestellter Waren ist zulässig („Click & Collect“). Auch hier gelten die Vorgaben Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht sowie das Vorliegen eines Schutz- und Hygienekonzeptes.
     
Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie Kinos (seit 21. Mai 2021)

Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos können öffnen. Hierbei sind die Kontaktdaten zu erfassen.

Zudem müssen das von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie das von den Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege.


Sport (seit 21. Mai 2021)

Im Innenbereich ist kontaktfreier Sport zugelassen. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist vom Betreiber in seinem Hygienekonzept so festzulegen, dass die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu jeder Zeit gewährleistet ist.

Im Freien ist kontaktfreier sowie Kontaktsport in Gruppen von bis zu 25 Personen möglich. Voraussetzung ist jeweils - im Innenbereich wie im Freien - die Dokumentation der Kontaktdaten.

Bei Sportveranstaltungen im Freien dürfen bis zu 250 Personen auf festen Sitzplätzen zuschauen.

Duschen, Umkleidekabinen und WC-Anlagen dürfen unter Einhaltung des jeweils geltenden Rahmenkonzeptes Sport genutzt werden.

Die Testpflicht ist entfallen.

 

Fitness-Studios (seit 21. Mai 2021)

In Fitness-Studios ist kontaktfreier Sport möglich - mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung. Die zulässige Personenzahl ist abhängig von den Gegebenheiten vor Ort und wird vom Betreiber im Hygienekonzept festgehalten. Der Mindestabstand muss in allen zugänglichen Bereichen jederzeit eingehalten werden können.

Sportangebote von Fitness-Studios im Freien sind in Gruppen bis zu 25 Personen möglich, ebenfalls mit vorheriger Terminbuchung sowie Kontaktdatenerhebung.
 
Eine negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.

 
Freibäder (seit 21. Mai 2021)

Freibäder können ab dem 21. Mai 2021 öffnen, hierbei werden die Kontaktdaten der Badegäste erhoben. Diese müssen vorab einen Termin vereinbaren.
 

Körpernahe Dienstleistungen inklusive Friseuren und Fußpflegen (seit 20. Mai 2021)

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist zulässig. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Kund:innen eine FFP2-Maske tragen, soweit die Art der Leistung es zulässt. Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen.

Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, Kontaktdatenerhebung, Terminvereinbarung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.
 

Gastronomie (seit 21. Mai 2021)

Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich in der Zeit zwischen 5 und 22 Uhr für Besucher:innen mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird zugelassen.

Personen, für die die Kontaktbeschränkungen nicht gelten, können zusammen sitzen. Zu weiteren Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Gastronomie eingehalten werden.

Die Testpflicht ist entfallen.

 

Schulen (seit 20. Mai 2021)

Es findet an allen Schulen der Grundschulstufe Präsenzunterricht statt.

An allen übrigen Schulen findet Präsenzunterricht, soweit dabei ein Mindestabstand von 1,5 m durchgehend eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.

Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.

Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.

Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; eine Übermittlung an Dritte findet vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem IfSG nicht statt.

Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt.

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen.

Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.

Regelungen zur Notbetreuung werden vom zuständigen Staatsministerium erlassen.
 

Kindertagesbetreuung (seit 20. Mai 2021)

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder können öffnen.

Schülerinnen und Schüler dürfen an den Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung am selben Tag gem. § 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV vorliegen, gilt § 18 Abs. 4 Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung tritt.
 

Außerschulische Bildung (seit 20. Mai 2021)

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schüler:innen gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.
 

Lockerungen für geimpfte und genesene Personen (seit 20. Mai 2021)

Vollständig Geimpfte sowie Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht berücksichtigt.

Weiter entfällt für sie die Testpflicht beim Besuch von Alten- und Pflegeheimen.

 

Ausflugsmöglichkeiten (seit 20. Mai 2021)

Der Betrieb der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, der touristischen Bahnverkehre, der touristischen Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen wird mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen.
 

Übernachtungen/Tourismus (seit 21. Mai 2021)

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken werden mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen.

Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.

Die Vorgaben des entsprechenden Rahmenkonzepts (Veröffentlichung steht derzeit noch aus) sind einzuhalten und zu befolgen.

Auf die Erleichterungen für Genesene und Geimpfte wird hingewiesen (Testpflicht entfällt).
 

Proben von Laien- und Amateurensembles (seit 21. Mai 2021)

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, werden mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen. Probenteilnehmer müssen ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen können (vor Ort unter Aufsicht durchgeführer Selbsttest oder max. 24. Stunden alter PCR- bzw. Schnelltest). Für die Proben gilt generell eine Personenbegrenzung von max. bis zu 10 Personen (inkl. Dirigent, Ensembleleiter etc.) in umschlossenen Räumen und von max. 20 Personen im Freien.

 

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