Landkreis Würzburg nun schon den 3. Tag unter 100er Schwellenwert - Lockerungen jedoch auf keinen Fall vor Sonntag möglich
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Nun schon den dritten Tag unterschreitet der Landkreis Würzburg die vom RKI veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz von 100. An den drei Tagen zuvor lag er geringfügig um bis zu 2,3 darüber. Ein Wechsel in einen anderen Inzidenzbereich ist aber gleich wohl erst möglich, wenn die 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 unterschreitet. Lockerungen wären dann erst ab dem übernächsten darauf folgenden Tag, also am Sonntag möglich.
Im umgekehrten Fall des Überschreitens eines Schwellenwertes, genügt bereits das Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen.
Das Landratsamt Würzburg gibt amtlich bekannt, sobald ein Schwellenwert über- oder unterschritten wurde.
Es bleibt hier schon fraglich, warum hier bei so geringen Abweichungen der Staat den Kommunen nicht mehr Flexibilität einräumt, wie hier, wo der Wert im Landkreis seit Freitag 23.4.von 102,3 beträchtlich auf nunmehr heute (28.4.) 80,1 ständig gesunken ist.
Neu ist durch die Anpassung des „Inzidenzschalters“ an die bundesrechtlichen Regelungen, dass die bayerische Sonderregelung für Schulen und Kitas, nach der die Inzidenz jeweils freitags festgestellt und dann die aufgrund der Einstufung geltenden Regelungen für die Folgewoche bekannt gegeben wurden, entfallen ist. Auch für die Schulen und Kitas ist jetzt maßgeblich, ob ein Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten beziehungsweise an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.
Das gilt somit mindestens bis einschließlich Samstag im Landkreis Würzburg lt. PM des LRA WÜ vom 28.4:
Von 22 bis 5 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangssperre, es sei denn, für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
- - der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- - der Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreter*innen von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
- - der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- - der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- - der Begleitung Sterbender,
- - der Versorgung von Tieren oder
- - aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
- - Gestattet sind Treffen des eigenen Haushaltes mit einer zusätzlichen weiteren Person. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
- - Zulässig ist dabei die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst.
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt.
Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.
Zusätzlich ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click & meet). Die Kunden dürfen das Ladengeschäft nur betreten, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder PCR-Tests nachweisen können. Weiterhin berechtigt ein vor Ort unter Aufsicht genommener Selbsttest zum Betreten des jeweiligen Geschäftes.
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt. Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege sind hiervon ausgenommen, unter der Voraussetzung, dass die Beteiligten, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Vor der Wahrnehmung des Friseur- oder Fußpflegetermins hat die Kundin/der Kunde ein negatives Corona-Testergebnis vorzulegen. Der zugrundeliegende Test darf dabei nicht älter als 24 Stunden sein.
Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
- Ausgenommen ist der Betrieb von Autokinos unter folgenden Voraussetzungen: Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Zudem gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Besucher*innen, sofern sie sich außerhalb des Kraftfahrzeugs aufhalten.
Geschlossen sind weiterhin Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten. Die Öffnung von Außenbereichen der zoologischen und botanischen Gärten ist zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucher ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird.
Kontaktfreier Individualsport im Freien ist alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt. Für Kinder unter 14 Jahren ist die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung den nach der 12. BayIfSMV und dem Infektionsschutzgesetz („Bundesnotbremse“) erforderlichen Testnachweisen gleich; Diese Gleichstellung gilt nicht im Zusammenhang mit Testerfordernissen im Umfeld von vulnerablen Gruppen , z.B. Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen.
In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Die Schulen müssen jedoch für eine Notbetreuung der Schüler*innen sorgen, die nicht zuhause betreut werden können.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Eltern, die eine Kindertagesbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können, können eine Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Schülerinnen und Schüler dürfen an einer Kindertagesbetreuung nur teilnehmen, wenn sie entsprechend der für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben negativ getestet sind.