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Corona-Infektionszahl in den letzten 7 Tagen (Fr. bis Fr. 4.12.. ) in Veitshöchheim mit + 12 am höchsten im Landkreis - Positiver Test in der Grundschule Veitshöchheim

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Nach + 11 in der Vorwoche  verzeichnet nun Veitshöchheim in den letzten 7 Tagen (Fr. bis Fr. 4.12.) nun + 12 Neuinfektionen, die höchste Zahl im Landkreis. Zweistellig sind noch Öchsenfurt und Rimpar mit je + 10. Dann folgen Höchberg mit + 6 und Kist mit + 5.

Erwischt hat es nun auch die Grundschule Veitshöchheim. Die Klasse, in der ein Schüler in dieser Woche positiv getestet wurde, ist nun in Quarantäne, inklusive der Klassenlehrerin und zwei weiteren Lehrerinnen, die die Kinder noch am Montag unterrichtet haben. Kinder aus anderen Klassen, die am Montag engen Kontakt mit dem infizierten Kind hatten, z.B. beim Essen mit ihm an einem Tisch saßen, sind auch in Quarantäne. Am Montag findet für alle, die in Quarantäne sind, ein Test statt. Der Rest geht normal in die Schule.

Aktuelle Corona-Fallzahlen des Gesundheitsamtes Würzburg vom 4. Dezember 2020  für Stadt und Landkreis Würzburg:

Ein weiterer Todesfall ist zu beklagen

Ein 86-jähriger Bewohner des Seniorenheimes Haus Fuchsenmühle Ochsenfurt ist in der Einrichtung verstorben. Der mehrfach vorerkrankte Senior war positiv auf das Coronavirus getestet worden. Er ist der 20. Todesfall im Haus Fuchsenmühle, der zuvor Corona-positiv getestet war.

Mit diesem Todesfall erhöht sich die Anzahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Coronainfektion auf 84 (54 in der Stadt, 30 im Landkreis Würzburg).

Stand am 11.12 ingesamt 55 (+1 ) in der Stadt und 32 (+2) im Landkreis.

7-Tage-Inzidenz, Stand 4.12., 7.30 Uhr

Die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner beträgt für die Stadt Würzburg 57,06 und für den Landkreis 54,22,  allerdings sind die Fallzahlen heute hoch mit  + 33 (+ 20 im Landkreis und + 13 in der Stadt)

und noch höher am 5.12. mit +43.

Mit diesen Neuinfektionen steigt die Zahl der insgesamt auf das Coronavirus positiv getesteten Personen in Stadt und Landkreis Würzburg auf 3.580, davon entfallen 1.788 auf die Stadt und 1.792 auf den Landkreis Würzburg.

Als gesund entlassen wurden bisher insgesamt 3.213 Patienten. Derzeit sind 283 Personen in Stadt und Landkreis Corona-positiv (128 in der Stadt Würzburg, 155 im Landkreis). Aktuell sind 1.818 Personen in häuslicher Quarantäne oder Isolation unter Beobachtung des Gesundheitsamtes. Aus der Quarantäne oder Isolation entlassen werden konnten insgesamt bereits 10.303 Personen.

Am Sonntag 6.12. stieg die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner für den Landkreis von 54,22 vor zwei Tagen auf nunmehr 69,6

bei der Stadt Würzburg von 57,06 auf 64,1,  die Fallzahlen insgesamt auf + 40  (je + 20 im Landkreis und in der Stadt).

Inzidenzzahl am 7.12.: Landkreis 70,24 (+6 Fälle) und Stadt 67,22 (+11 Fälle)

am 8.12.: Landkreis 67,8 (+1 Fall), Stadt 70,3 (+6 Fälle)

Nach Beruhigung der Fallzahlen gestern, stiegen am 9.12. die Fallzahlen von +7 auf +51 (davon +25 im Landkreis und +26 in der Stadt), die Inzidenzzahl schnellte im Landkreis auf 75,7 und in der Stadt auf 82,86 hoch, zum Vergleich am 4.12. lag sie noch im Landkreis bei 54,22, in der  Stadt Würzburg  bei 57,06.

Am 10.12. + 42 Neuinfektionen, Inzidenz in der Stadt Gleichstand mit 82,9 (+ 13) und im Landkreis Ansteigen auf 78,9 (+ 29).

Am 11.12., 0 Uhr:  + 47 Neuinfektionen, Ansteigen der Inzidenz in der Stadt auf 88,3 (+ 20 = 7 Tage-Fallzahl +113) und im Landkreis auf 83,8 (+ 27 = 7 Tage-Fallzahl +136).  Stadt und Land Würzburg sind heute die einzigen in Bayern noch unter 100.

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Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) gilt seit dem 1. Dezember 2020

Am 1. Dezember 2020 trat die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) in Kraft. Die vollständigen Inhalte sind unter

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-683/ nachzulesen. Siehe dazu auch die Ausführungen von Innenminister Joachim Herrmann im Anhang.

Maskenpflicht in Würzburger Innenstadtbereich – Maßnahmen bis 20. Dezember verlängert

Informationen zu den stark frequentierten Plätzen im Stadtbereich:

https://www.wuerzburg.de/buerger/presse/aktuelle-pressemitteilungen/528663.Anti-Corona-Massnahmen-verlaengert.html

Der Landkreis Würzburg hat bisher noch keine stark frequentierten Plätze definiert, an denen eine Maskenpflicht besteht.

Erreichbarkeit des Bürgertelefons

Das Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Würzburg ist wie folgt besetzt:

Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr

Freitag von 8 bis 14 Uhr

Telefon: 0931 8003-5100

Testzentrum auf der Würzburger Talavera

Das Corona-Testzentrum von Stadt und Landkreis Würzburg ist von montags bis freitags von 12 bis 19 Uhr geöffnet.

Hier können sich nach der Bayerischen Teststrategie insbesondere Reiserückkehrer sowie auch jeder Bewohner*in Bayerns anlasslos testen lassen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich, telefonisch unter 0931 8000828, bzw. online unter www.testzentrum-wuerzburg.de.

Jeweils von 17 bis 19 Uhr steht medizinisch geschultes Personal für Abstriche bei Kindern unter sieben Jahre und Personen mit besonderen Bedürfnissen bereit.

Mitzubringen sind die Mail zur Terminbestätigung, der Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Ausweisdokument mit Foto.

Testzentrum auf der Würzburger Talavera zusätzlich am 5. Dezember geöffnet

Das gemeinsame Testzentrum von Stadt und Landkreis Würzburg auf der Würzburger Talavera ist am kommenden Samstag, 5. Dezember 2020, in Betrieb. In der Zeit von 9 bis 12 Uhr können sich Kontaktpersonen sowie Personen, die eine Risiko-Benachrichtigung über die Corona-Warn-App erhalten haben, testen lassen.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich, telefonisch unter 0931 8000828, bzw. online unter www.testzentrum-wuerzburg.de.

Mitzubringen sind Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Ausweisdokument mit Foto und soweit vorhanden, die Krankenversicherungskarte.

Testzentrum Universitätsklinik Würzburg

Das Corona-Testzentrum auf dem Gelände des Universitätsklinikums Würzburg Gebäude D20 ist von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr geöffnet.

Am Testzentrum der Uniklinik werden primär Kontaktpersonen und infizierte Personen nach Zuweisung durch das Gesundheitsamt getestet.
Kinder ab sechs Monaten können am Testzentrum der Unikliniken nach Vereinbarung getestet werden, da für den Abstrich eigens medizinisch geschultes Personal bereitsteht. Durch die enge Zusammenarbeit mit der Universitäts-Kinderklinik können Kinder unter sechs Monaten nach Anmeldung im Zeitfenster von 13:30 bis 14:15 Uhr getestet werden.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich unter 0931 8000828, bzw. online unter www.testzentrum-wuerzburg.de.

Mitzubringen sind die Mail zur Terminbestätigung, Reisepass oder ein anderes Ausweisdokument mit Foto und soweit vorhanden, die Krankenversicherungskarte.

Ergebnismitteilung – Labor telefonisch erreichbar

Bei Fragen zu Testergebnissen von Abstrichen, die am Testzentrum auf der Würzburger Talavera durchgeführt wurden, können sich Bürger*innen unter der Telefonnummer Tel: 089 54789114 an das beauftragte Labor Eurofins wenden, alternativ per E-Mail:  covid_support@lifecodexx.com

Weitere Informationsquellen und Hotlines

Die Liste der häufig gestellten Fragen ist – wie auch weitere Informationen zum Coronavirus – auf www.landkreis-wuerzburg.de/Coronavirus einzusehen.

Bitte nutzen Sie auch die umfangreichen Informationen auf den verschiedenen Internetseiten. Hier gibt es Antworten für alle Lebenslagen, auch sämtliche Allgemeinverfügungen sind hier nachzulesen.

Weitere Informationen zum Coronavirus: www.rki.de; www.stmgp.de

Corona-Hotline der Bayerischen Staatsregierung, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr sowie Samstag von 10 bis 15 Uhr, erreichbar unter 089 122220 zu allen Fragen rund um das Corona-Geschehen.

Die Coronavirus-Hotline des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist unter 09131 6808-5101 zu erreichen. Der ärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist unter 116 117 erreichbar.

Kommunales aus dem Innenministerium - Newsletter KIM - Ausgabe vom 3. Dezember 2020 - AUSZUG

Die 9. BayIfSMV folgt inhaltlich und strukturell weitgehend der mit Ablauf des vergangenen Montags außer Kraft getretenen 8. BayIfSMV und nimmt darüber hinaus alle am 26.11.2020 vom Kabinett beschlossenen Vorschriften auf.

In § 3, Kontaktbeschränkung, hat der Verordnungsgeber insbesondere verfügt, dass im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken nur mehr die Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich die Angehörigen eines weiteren Hausstandes zusammenkommen dürfen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird, wobei Kinder unter 14 aus diesen beiden Hausständen nicht mitzählen. Gerade für größere Familien mit fünf und mehr Mitgliedern kann diese Vorschrift eine herbe Einschränkung bedeuten, denn in der Praxis wird es in vielen Fällen nur schwer möglich sein, haushaltsfremde Personen zu treffen, ohne Angehörige des eigenen Hausstandes einstweilen wegschicken zu müssen. Die Belastung ist emotional womöglich leichter verkraftbar, wenn man sich immer wieder vergegenwärtigt, dass diese Restriktionen zeitlich begrenzt sind und dann hoffentlich eine baldige Besserung der Infektionslage die Einschränkungen überflüssig werden lässt.

Eine weitere, der breiteren Öffentlichkeit bereits aus der medialen Darstellung bekannte Änderung betrifft § 12, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte. Hierzu ist nun strikter geregelt, wie viele Personen sich gleichzeitig in Betrieben des Groß- und Einzelhandels aufhalten dürfen. Hier geht es vor allem um die bereits letzte Woche besprochene Grenze von 800 qm Verkaufsfläche und die damit einhergehende Regel „pro Kunde 10 qm“ bis zu dieser Schwelle und „pro Kunde 20 qm“ für alle darüberhinausgehenden Flächen. Im Unterschied zu bisher besteht nun auch auf dem Verkaufs(frei)gelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und den zugehörigen Parkplätzen Maskenpflicht. Faustformel: Schon beim Aussteigen aus dem Auto Maske auf!

Mit diesen Modifizierungen versucht der Verordnungsgeber den Spagat zwischen den infektiologischen Anforderungen eines kundenintensiven und damit hygienetechnisch anspruchsvollen Weihnachtsgeschäfts sowie den wirtschaftlichen Interessen des Handels, der eben dieses als Stabilisator in einer ökonomisch herausfordernden Zeit braucht.

Gerade aus dem Blickwinkel des Feuerwehr-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzministeriums ist der neu gefasste § 20 Abs. 2 zu nennen. Dieser stellt ausdrücklich klar, dass die Ausbildung der vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer bei Feuerwehr, Rettungsdienst und THW vom sonstigen Lockdown im Bereich der außerschulischen Bildung ausgenommen ist. Demnach ist die Ausbildung – diese schließt den laufenden Übungsbetrieb ein – weiterhin zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Erforderlich ist aber die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzepts. Das bedeutet etwa für die Freiwilligen Feuerwehren Maskentragen beim Saugschlauchkuppeln, wo die beiden Hauptakteure Kopf an Kopf gegenüberstehen, oder für die Frauen und Männer der Bergwacht, die z.B. beim Anlegen von Geschirren oder Knoten im Rahmen von Abseilübungen etc. naturgemäß keine eineinhalb Meter Abstand einhalten können.

Weiterhin gilt aber der Grundsatz „Gesundheitsschutz vor Ausbildungsbetrieb“, wie wir es eng und konstruktiv mit dem Landesfeuerwehrverband abgestimmt haben. Es geht letztlich um nichts Anderes als den „gesunden“ Ausgleich zwischen der Gesunderhaltung der Einsatzkräfte, denn nur eine Corona- und quarantänefreie Mannschaft ist bekanntlich einsatzklar, und der Sicherung des erforderlichen Leistungs- und Kenntnisstandards. Denn nach ca. neun Monaten eines eingeschränkten Ausbildungs- und Übungsbetriebs wird die Gefahr nicht geringer, dass Handgriffe, die man mal „im Schlaf“ beherrscht hat, auf einmal nicht mehr wie selbstverständlich von der Hand gehen. Das aber wäre für die Sicherheit der Einsatzkräfte und den Einsatzerfolg, den Brandleider und Unfallopfer zurecht erwarten dürfen, auf Dauer nicht gut.

§ 24 erweitert in seiner neuen Fassung die bisherigen Pflichten zum Mund-Nasen-Schutz-Tragen auf öffentliche oder öffentlich zugängliche Plätze und Wege unter freiem Himmel, auf denen sich nach ihrer spezifischen Prägung erfahrungsgemäß viele Menschen auf engem Raum begegnen und deshalb das Infektionsrisiko trotz der Freiluftsituation in der kalten Jahreszeit hoch ist. Wo genau nach der Lage im Raum einer Stadt oder eines Ortes die Maskenpflicht gilt, legt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde fest. Aber natürlich steht außer Zweifel, dass es hier in erster Linie um Fußgängerzonen, zentrale Plätze, Einkaufsstraßen geht und nicht um den hintersten Winkel einer wenig frequentierten Parkanlage.

Darüber hinaus nimmt die 9. BayIfSMV die Kreisverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden stärker in die Pflicht. Denn diese sind nunmehr verpflichtet, ihre eigene Überlastung bei der Kontaktnachverfolgung umgehend der Bezirksregierung anzuzeigen und um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen, sobald im Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten personell nicht mehr gewährleistet werden kann. Besonders herausstellen möchte ich in diesem Satz das Wort „etwa“. Denn es macht die explizite Erwähnung von Bundeswehr und Polizei zu einer beispielhaften Nennung und entlässt die anderen Verwaltungszweige gerade nicht aus ihrer Pflicht, das Contact Tracing substanziell mit Personal zu unterstützen. Die Polizei ist hier schon sehr stark engagiert. Bei nach wie vor steigender Tendenz sind aktuell ca. 550 Polizeibedienstete im CTT eingesetzt. Von diesem vorbildlichen Einsatz, für den ich mich bei den Betreffenden sehr herzlich bedanke, dürfen sich andere Verwaltungssparten gerne eine ordentliche Scheibe abschneiden.

Neu in das Regelwerk der Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen aufgenommen sind § 25, Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 200, § 26, Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 300, sowie § 27, Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz kleiner 50. Die beiden erstgenannten Vorschriften geben die von den zuständigen Behörden zusätzlich zu ergreifenden Maßnahmen vor, sobald die genannten Schwellenwerte überschritten sind. Und § 27 normiert die Verheißung auf das Herunterfahren von Lockdown-Maßnahmen, die möglich werden, sofern ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt wieder stabil unter einem Inzidenzwert von 50 liegen, also ein „Lockdown-down“ möglich wird.

Den Text der neu gefassten EQV können Sie hier aufrufen. Diese hat im Kern drei bedeutsame Modifikationen erfahren. Sie dienen dem Ziel, die für rein inländische Fallgestaltungen geltenden Verschärfungen der 9. BayIfSMV sinngemäß auf Lebenssachverhalte zu übertragen, bei denen Personen die Bundesgrenze überschreiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Wiedereinreise handelt. Die Änderungen folgen hierbei der generellen „Philosophie“ der EQV, dass durch Einreisen aus ausländischen Risikogebieten im Inland keine neuen Infektionsherde im Inland entstehen dürfen. Im Übrigen zeichnet der Verordnungsgeber „Hausaufgaben“ nach, die ihm die Gerichte aufgegeben haben.

Letzteres ist der Fall bei der Streichung des „alten“ § 4 EQV, der Grenzgängern, also Berufstätigen bzw. Schülern, die aus beruflichen oder schulischen Gründen wöchentlich mehrfach einreisen, auferlegt hatte, sich wöchentlich einmal auf das Vorliegen einer Corona-Infektion testen zu lassen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte diesbezüglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes und vorbehaltlich weiterer Prüfungen u.a. die Rechtsgrundlage als fraglich, die Kontrollintensität als zu hoch und als EU-rechtlich bedenklich bewertet. Ungeachtet dessen bleiben die grenznah eingerichteten Teststraßen weiterhin bestehen, sie werden nach wie vor von Grenzgängern gut angenommen – nun eben auf freiwilliger Basis. 

Weggefallen ist die vormals bedingungslose Befreiung von der Quarantänepflicht, sofern der im Rahmen des Grenzverkehrs vollzogene Aufenthalt im in- oder ausländischen Risikogebiet nicht länger als 24 Stunden gedauert hatte. Nunmehr greift dieser Ausnahmetatbestand nur noch, wenn der Aufenthalt ausschließlich einem triftigen Reisegrund dient. Ausdrücklich nicht gelten lässt der Verordnungsgeber sportliche oder touristische Zwecke. Mal schnell als Tagesausflug ganz mutig zum Skifahren nach Ischgl wird faktisch kaum stattfinden, denn wer möchte schon für ein derart kurzes Vergnügen bei der Rückkehr bis zu zehn Tage in Quarantäne? Niemand. Und noch unattraktiver werden derlei Ausflüge, wenn die österreichische Bundesregierung ihre in den Medien bekannt gewordenen Pläne umsetzt und faktisch die bayerische Regelungslage spiegelbildlich nachzeichnet. Dann müsste der Ausflügler erst einmal in Österreich zehn Tage in Quarantäne und das macht in Bezug auf das eigentlich verfolgte Ziel, z.B. einen Tag Ski zu fahren, ja noch weniger Sinn.

 

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