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Ministerrat Bayerns beschließt weitere ab 8. Juli geltende Lockerungen - In Mannschafts- oder Einzelsportarten ist das gemeinsame Training auch mit Körperkontakt wieder erlaubt

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Der Bayerische  Ministerrat hat heute weitere Lockerungen beschlossen, die ab 8. Juli in Kraft treten:

Gute Nachricht für für zigtausende Hobbysportler – Kinder, Jugendliche und Erwachsene – im Freistaat: In Mannschafts- oder Einzelsportarten ist das gemeinsame Training auch mit Körperkontakt wieder erlaubt, wenn in festen Trainingsgruppen trainiert wird. Bei Kampfsportarten darf die Trainingsgruppe jedoch höchstens fünf Personen umfassen.

Wettkämpfe in kontaktfrei betriebenen Sportarten wie Tennis können unter Beachtung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen auch in geschlossenen Räumen durchgeführt werden.

Die Lockerung betrifft neben Fußball auch andere Teamsportarten wie Handball oder Basketball. Eine Voraussetzung für die Maßnahme in der Corona-Zeit aber ist, dass in den Trainingsgruppen möglichst nicht durchgewechselt wird und sie nicht zu groß sind, um eine Kontaktverfolgung im Falle einer Infektion möglich zu machen. Auch geht es bei den Maßnahmen nur um Training, Freundschaftsspiele bleiben verboten. Bislang durften nur Profis auf dem Platz mit Zweikämpfen trainieren. Amateure, Jugendliche und Kinder mussten sich auf kontaktlose Übungen beschränken.

• Die bislang geltende Personenbeschränkung für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, darunter insbesondere für private Feierlichkeiten (zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nichtöffentliche Versammlungen (etwa Tagungen) sowie für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetztes wird in Bayern auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben. Diese Beschränkung der Teilnehmerzahl gilt auch, wenn die Veranstaltung in gastronomischen Betrieben stattfinden.
 
• Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen im Innenbereich (zum Beispiel Escape Rooms, Indoor-Spielplätze, Spielscheunen, Innen-Attraktionen in Freizeitparks) ist unter gleichen Voraussetzungen wie im Außenbereich zulässig, wenn der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhält (etwa zur Besucherlenkung, Wahrung des Mindestabstandes, Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung). Dabei müssen sich die Freizeiteinrichtungen mit Innenbereich an dem bereits erarbeiteten Hygienerahmenkonzept „Touristische Dienstleister“ orientieren.
 
• Bei den touristischen Erlebnisverkehren (wie zum Beispiel Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnfahrten) kann analog zu den Regelungen für den ÖPNV und Reisebusreisen am Platz auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m verzichtet werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hygienekonzepts „Touristische Dienstleister“. Die aktuellen Regelungen für touristische Freizeiterlebnisse, wie zum Beispiel Raftingtouren und Floßfahrten mit über 10 Personen, bleiben unverändert und sind durch das Hygienekonzept „Touristische Dienstleister“ generell an die 1,5 m-Mindestabstandsregelung gebunden.
 
• Der Betrieb von Flusskreuzfahrtschiffen wird einheitlich in Bayern wieder zugelassen. Flusskreuzfahrtschiffe werden analog zu ortsfesten Hotels behandelt, da die Passagiere auf den Schiffen wie in einem schwimmenden Hotel über einen längeren Zeitraum hin übernachten, dort essen und auch die Freizeit zwischen den Landgängen dort verbringen. Die Reedereien müssen sich demnach an die Hygienekonzepte für Gaststätten und für Beherbergung halten.
 
• Die Innenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können unter gleichen Voraussetzungen wie deren Außenbereiche geöffnet werden.
 
Die Einreise-Quarantäneverordnung wird über den 13. Juli 2020 hinaus um weitere zwei Wochen verlängert.
 
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die sich ergebenden notwendigen Änderungen in den jeweiligen infektionsschutzrechtlichen Verordnungen im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts umsetzen.
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