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TGV-Hygienekonzept zur Öffnung des Sportbetriebs ab 15. Juni in Dreifachturnhalle und TGV-Hallen

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Die Sportversitzende Ruth Lehrieder der Turngemeinde Veitshöchheim (TGV) hat das folgende, mit der Gemeinde abgesprochene TGV-Hygienekonzept zur Öffnung des Sportbetriebs ab 15. Juni 2020 in allen Veitshöchheimer Hallen zur Veröffentlichung übersandt (siehe auch Link auf pdf.Datei).

Am kommenden Mittwochabend folgt noch eine Aufstellung über den Sportbetrieb, welche Abteilungen ab 15. Juni 2020 wie starten.

Allgemeine Corona-Regeln des TGV-Sportbetriebes ab 15. Juni für

Dreifachturnhalle, Rudi-Sebold-Halle und TGV-Halle

Dreifachturnhalle 
  • - Zutritt nur über Haupteingang / Verlassen über Notausgang (wenn möglich) sonst zurück über Haupteingang - Übungsleiter sorgt für geschlossene Notausgangstür
  • - Toilette nach Treppenabgang (Teil A-Kletterwand) ist geöffnet (Hygienepflicht beachten)
  • - Im Kraftraum besteht Handtuchpflicht bei Gerätenutzung
  • - Desinfektionsmittel für Geräte (bitte dazu Hausmeister kontaktieren)

(bitte mit Bedacht benutzen, um Schädigungen an Oberflächen zu vermeiden)

Rudi-Sebold-Halle

und

TGV-Halle

  • - Zutritt über Haupteingang / Verlassen über Notausgang (RSH Richtung Wald; TGV Richtung Parkplatz; RSH/A über Haupteingang - Übungsleiter sorgt für geschlossene Notausgangstür) 
  • - Toilette im Gang Geschäftsstelle ist geöffnet (Hygienepflicht beachten)
  • - Desinfektionsmittel stehen in den Materialräumen bereit

(bitte mit Bedacht benutzen, um Schädigungen an Oberflächen zu vermeiden)

Alle Hallen
  • - Personen, die zeitnah Kontakt zu Corona-Fällen hatten bzw. Corona-Krankheitssymptome aufweisen, sind vom Trainingsbetrieb ausgeschlossen!
  •  - Die Abstandsregel (1,5 m) gilt generell überall
  • - Beim Kommen und Gehen sowie zum Toilettenbesuch besteht Maskenpflicht
  • - Während des Trainingsbetriebs – Maskenschutz freiwillig
  • - Keine Treffen/Ansammlungen der Eltern beim Bringen und Abholen
  •  - Keine Gesprächsrunden während des Sportbetriebs
  •  - Duschen, Umkleiden und Gemeinschaftsräume bleiben geschlossen
  • - Jeder Trainingsbetrieb ist auf 60 Minuten begrenzt.
  • - Bitte pünktlich (incl. Geräteabbau) aufhören, damit kein Stau entsteht
  • - Teilnehmerlisten/Trainingseinheit sind Pflicht (werden in der Geschäftsstelle 4 Wochen archiviert – bitte dort abgeben)
  • - Trainingsbetrieb über 20 Teilnehmer wird geteilt (teilw. 14tägig)
  • - Luftaustausch wird durch die Hausmeister nach Möglichkeiten optimiert  - Bitte auch während des Trainingsbetriebs Fenster öffnen

 

Die TGV-Geschäftsstelle bleibt geschlossen (wie bisher telefonisch/per Mail erreichbar).

Die beiden Sporthallen der Eichendorff- und der Vitusschule bleiben wegen Schulbedarfs voraussichtlich bis zu den Sommerferien geschlossen.

Der Bayerische Innenminister Joachim Herrmann hat in seinen Newslettern von gestern und heute Abend die Frage "Soll Sport unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen ausgeübt werden?" in den Mittelpunkt gestellt.

Herrmann:

"Eine solche Differenzierung mag auf den ersten Blick willkürlich erscheinen, ist es aber nicht. Denn unter infektiologischen Gesichtspunkten – und um diese geht es bei einer Verordnung, die Infektionsschutzmaßnahmen regelt, zu aller erst – machen „drinnen“ und „draußen“ einen gravierenden Unterschied.

Nach allem, was uns die Virologen sagen, hat es das COVID-19-Virus an der frischen Luft wesentlich schwerer, sich zu halten und zu verbreiten. Ganz offenbar reduziert UV-Einstrahlung seine Vitalität und Lebensdauer und Aerosolwolken werden vom Luftzug in frischer Luft leicht zerstreut, was wiederum die Gefahr einer Übertragung von Mensch zu Mensch erheblich reduziert.

Die Zweite Kernfrage lautet: Treibt jemand Sport aus Spaß an der Freude oder verdient er oder sie damit zumindest zu einem wesentlichen Teilen des Lebensunterhalts?

Auch wenn alle Sportlerinnen und Sportler die Freude an der Bewegung eint, so ist auch die in der Frage angelegte Differenzierung keineswegs willkürlich, sondern sogar geboten. Denn Art. 12 Grundgesetz gewährleistet die berufsbezogenen Freiheiten in besonderer Weise.

Es macht eben einen Unterschied, ob die (Un)Möglichkeit zur Ausübung des Sports für eine bestimmte Person eine existenzielle Frage darstellt oder „lediglich“ eine Frage der Freizeitgestaltung.

Deshalb muss es Berufs- und Leistungssportlern, die noch dazu im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung eine vergleichsweise kleine Gruppe darstellen, im Zweifelsfall eher möglich sein, wieder Sport auszuüben, als allen Nicht-Berufssportlern.

Dem widerspricht auch nicht der oft zitierte Gleichheitsgrundsatz – im Gegenteil. Denn dieser besagt nämlich nicht, dass alle(s) unterschiedslos gleich zu behandeln ist, sondern Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln.

Mit diesen Differenzierungen im Sinn darf ich Sie nun mit den Inhalten einiger sportspezifischer Regelungen der 5. BayIfSMV bekannt machen.

Der Trainingsbetrieb an der frischen Luft im öffentlichen Raum, etwa in einem Park, oder als weitere örtliche Alternativen auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportstätten sowie in Reithallen ist schon seit Längerem mit bestimmten Maßgaben zulässig. Eine insoweit für die Gestaltung des Trainingsbetriebes zentrale Vorschrift betrifft die Gruppengröße. Derzeit gilt noch eine maximale Anzahl von fünf miteinander trainierenden Personen, ab Montag sind Trainingsgruppen mit maximal 20 Personen zugelassen. Dieser Zuschnitt wird in vielen Fällen völlig genügen. Gerade bei bestimmten Mannschaftssportarten, etwa dem Fußball, kann diese Grenze u.U. knapp zu eng gezogen sein, um den Belangen eines effektiven Trainingsbetriebes umfassend Rechnung zu tragen.

In der Praxis ist es oft so, dass zu einer Mannschaft mit den Auswechselspielern 17 oder 18 Feldspieler gehören. Dazu kommen zwei oder drei Torhüter, dann sind im Grunde die zwei Trainer schon „überzählig“. Da diese für das Training natürlich unabdingbar sind, muss der Trainer nach der derzeitigen Regelungslage eine entsprechende Anzahl an Spielern heimschicken, um die Vorgabe „maximal 20“ einzuhalten. Das ist ebenso ungut wie der durch die Vorgabe häufig verursachte Fortfall der Möglichkeit, dass gelegentlich ein oder zwei sehr gute Junioren mit der ersten Mannschaft mittrainieren können. Deshalb lasse ich intern gerade die Möglichkeit prüfen, ob mit einer der nächsten Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die starre Grenze von 20 Personen entfallen kann, zumal es infektiologisch keinen großen Unterschied machen dürfte, wenn die Gruppe an Stelle von 20 auch mal aus 22 oder 23 Trainierenden besteht. Aber: Ab Montag gilt erst einmal die 20er-Regel und ich bitte diese auch zu beachten.

Die gerade beschriebenen Modifizierungen werden in der Masse ihrer Anwendungsfälle vor allem Freizeit- und Amateursportler erfassen.

Weitere Rechtsänderungen, die für den Bereich des Sports am kommenden Montag wirksam werden:

Der Trainingsbetrieb der Berufssportler, also etwa der Fußballprofis, sowie der Leistungssportlerinnen und Leistungssportler der olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskader ist schon seit einiger Zeit erlaubt. Demgegenüber mussten die Bundes- oder Landeskadermitglieder nichtolympischer Sportarten noch warten. Nun aber dürfen auch sie ihren Trainingsbetrieb wiederaufnehmen. Zu dieser Kategorie zählen Sportarten wie Beachhandball, Faustball, Rugby, Bowling, Akrobatik Aerobic, Trampolin und Tanzen.

Apropos Tanzen. Auch für den allgemeinen Tanzsport, der meist in Vereinen oder Tanzschulen ausgeübt wird, bringt der morgige Tag substanzielle Änderungen. Die wesentlichste Änderung ist, dass Tanzsport überhaupt wieder ausgeübt werden darf, wenn auch unter strengen Auflagen. Die gravierendste ist die Maßgabe, dass für Tanzsport mit Körperkontakt feste Tanzpaare gebildet werden müssen und zwischen den verschiedenen Tanzpaaren stets der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Das alles schließt sowohl wechselnde Paarbildungen aus, als auch Formations- oder Gruppentänze, etwa den Gardetanz, bei dem Hebefiguren und Choreographie-Elemente mit gruppenweisem Unterhaken gleichsam das Grundmuster der Darbietungen bilden. 

Tanzsport wird regelmäßig in geschlossenen Räumen ausgeübt und unterliegt deshalb weiteren Maßgaben, die für jeglichen Sport in geschlossenen Räumen einschließlich der Fitnessstudios gelten.

Die Maßgaben für Indoor-Sport sind zahlreich und umfassen etwa ein Dutzend Einzelpunkte. Zu nennen sind u.a.

  • der Mindestabzstand von 1,5 Metern,
  • die maximale Gruppengröße,
  • eine kontaktfreie Ausübung,
  • die konsequente Einhaltung der in einem verpflichtend geforderten Konzept festgelegten Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei einer gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten.
  • Des Weiteren zu nennen sind das Verbot der Nutzung von Umkleidekabinen und Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten
  • oder die Pflicht, beim Gang zur Toilette (und zurück) ebenso eine Mund-Nasen-Maske zu tragen, wie beim Holen von Sportgeräten und ihrem Zurückstellen ins Magazin.
  • Sehr wichtig ist es aus meiner Sicht, für eine ausdrücklich vorgeschriebene ausreichende Belüftung der Trainingsräume mit Außenluft zu sorgen.
  • Und im Übrigen sind auch weiterhin keine Zuschauer gestattet.

Deshalb müssen sich auch aus diesem speziellen Grund (die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum gilt ohnehin generell) sog. Kiebitze noch gedulden. Das sind meist Herren im gesetzteren Alter, die regelmäßig das Training oder auch den Spielbetrieb ihrer Lieblingsmannschaft von einer Absperrung aus beobachten und intensiv bis leidenschaftlich kommentieren.

Kiebitze treten häufig im Zusammenhang mit dem Fußball auf –  womit wir thematisch wieder beim Sport unter freiem Himmel wären, speziell beim Wettkampfbetrieb. Dem fiebern gerade viele in Vereinen organisierte Sportlerinnen und Sportler entgegen, ist es doch das Sich-Messen mit anderen, was den besonderen Reiz gerade vieler Individualsportarten ausmacht.

Aber auch hier gilt: Der Wettkampfbetrieb unterliegt vielen der Restriktionen, die ich gerade für den Indoor-Sport genannt habe. Keine Zuschauer. 1,5 Meter Mindestabstand. Begrenzte Gruppengröße. Kontaktfreie Ausübung, um nur die wichtigsten zu rekapitulieren.

Angesichts dieser Maßgaben scheiden derzeit noch viele Disziplinen vom Wettkampfbetrieb aus. Das wird nicht nur für starterfeldweise gestartete Rennen auf den Mittel- und Langstrecken der Laufdisziplinen der Fall sein, weil hier von vorne herein der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Selbst bei individualisiert gestarteten Laufwettbewerben bis 400 Meter wird der Mindestabstand oft nicht einzuhalten sein, hier könnte man sich ggf. aber mit nicht belegten Bahnen als Puffer zwischen den Läufern behelfen. Unter Wettkampfbedingungen gut abzuwickeln scheinen mir in der Leichtathletik zumindest die Sprungdisziplinen (Hoch-, Weit-, Stabhoch- und Dreisprung), Kugel, Diskus, aber auch das Einzelzeitfahren im Radsport, um nur einige Beispiele zu nennen.

Nicht vergessen werden darf, dass Sport gerade auch für viele Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen besonders wichtig ist, weil er ihren physischen bzw. psychischen Zustand stabilisieren oder idealerweise sogar verbessern hilft.

Dieser Zusammenhang eröffnet die Möglichkeit, für Menschen, denen entsprechend der Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX Rehabilitationssport und Funktionstraining ärztlich verordnet sind, gegebenenfalls auf die Einhaltung derjenigen hygienespezifischen Anforderungen zu verzichten, die ansonsten die Ausübung des Reha-Sportes dem Grunde nach verhindern würden. Es geht also nicht um eine Komplettentbindung von Hygienemaßnahmen, sondern um die geringstmöglichen Abstriche am Infektionsschutz, zumal die hier in Rede stehenden Personen oft zum Kreis der besonders vulnerablen Menschen gehören werden.

Um es ganz konkret zu machen: Aus Sicht des Verordnungsgebers galt es abzuwägen, ob man aus Infektionsschutzgründen z.B. auf die Einhaltung einer kontaktlosen Ausführung besteht, was aber für einen Menschen z.B. mit motorisch-koordinatorischer Behinderung bedeuten kann, dass er aufgrund einer dann ausgeschlossenen Hilfestellung durch den Trainer gar keinen Reha-Sport machen kann, oder ob die körperliche Ertüchtigung mit Hilfestellung zulässig sein soll und man insoweit auf die Einhaltung einzelner Hygienevorschriften verzichtet. Angesichts der guten Infektionszahlen hat sich der Verordnungsgeber entschlossen, dieser speziellen Personengruppe ab morgen die Ausübung von Reha-Sport unter erleichterten infektionsrechtlichen Bedingungen zu ermöglichen.

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