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Neues zum Mainsteg: Rechtsaufsichtsbehörde hält Bürgerbegehren für unzulässig

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Gemaelde ChristinaEtthoefer
Gemaelde ChristinaEtthoefer

 

Link auf gesamte rechtliche Würdigung des LRA WÜ vom 14.2.2011  (pdf.Datei)

 

Die Rechtsaufsichtsabteilung des Landratsamtes Würzburg hat auf Bitte der Gemeinde Veitshöchheim hin die Zulässigkeit des am 04.02.2011 bei der Gemeinde eingereichten Bürgerbegehrens mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass der Mainsteg am jetzigen Standort erhalten bleibt bzw. ca. 100 Meter in Richtung Norden neu erstellt wird und der Beschluss des Gemeinderates Veitshöchheim vom 01.12.2010, die Stegausführung schräg von der nördlichen Ecke des Sportplatzes in Margetshöchheim zum Dreschplatz in Veitshöchheim vor den Mainfrankensälen (zu befürworten), aufgehoben wird?“ geprüft.

Dabei kommt das Landratsamt laut Schreiben vom 14.2.2011 zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren nach seiner Auffassung aus folgenden Gründen unzulässig ist:

 

1. Das Bürgerbegehren enthält zur Variante „Neubau des Steges ca. 100 m nördlich des bestehenden Steges“ keine Begründung und ist deshalb schon aus diesem Grunde unzulässig.

Begründung:

Nachdem die Fragestellung hinsichtlich einer mit dem Bürgerbegehren geforderten Maßnahme (Neubau 100 m nördlich vom jetzigen Steg), die nicht unerheblich ist, da sie nach dem Wortlaut der Fragestellung („bzw.“) eine gleichwertige Alternative zum Erhalt des jetzigen Steges darstellen soll, keine Begründung enthält und sich diese unvollständige Begründung aber ersichtlich auf beide (bzw. alle) in der Fragestellung enthaltenen Teilfragen bezieht, führt dies zur Unzulässigkeit des gesamten Bürgerbegehrens. Eine nachträgliche Streichung von Teilen der Fragestellung wäre durch die Unterschriften der Befürworter des Bürgerbegehrens nicht gedeckt und scheidet daher aus.

2. Das Bürgerbegehren benennt insgesamt sechs Vertreter ohne eine klar erkennbare Reihenfolge, was schon allein für sich zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führt.

Begründung:

Nach Art. 18 a Abs. Satz 1 GO muss ein Bürgerbegehren bis zu drei Vertreter benennen. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können noch zusätzlich stellvertretende Personen (Stellvertreter) benannt werden (Art. 18 a Abs. 4 Satz 2 GO). Benennt ein Bürgerbegehren mehr als drei Vertreter ohne erkennbare Reihenfolge, führt dieser offenkundige Widerspruch zu einer zwingend geltenden Formvorschrift zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens.

da es sich bei Art. 18 Abs. 4 GO nicht um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine strikt einzuhaltende Formvorschrift handelt, die einfach zu verstehen und zu handhaben sei. Ein nachträgliches Streichen der „zuviel“ angegebenen Vertreter bewirkt nicht die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

 

 

 

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