Gerade weil die Sendelbachstraße eine öffentliche Ortsstraße ist und zugleich von zahlreichen Spaziergängern, Radwanderern sowie Besuchern des NaturFreundehauses genutzt wird, sorgt der Anblick bei vielen Bürgern für Unverständnis. Mehrfach wurde die Redaktion des Blogs darauf angesprochen und gefragt, ob das dauerhafte Abstellen solcher Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum überhaupt zulässig sei.
Polizei prüft zunächst die Rechtslage
Auf Nachfrage erläutert die Polizeiinspektion Würzburg-Land das übliche Vorgehen in solchen Fällen. Demnach wird zunächst geprüft, ob eine Sicherstellung der Fahrzeuge beispielsweise nach der Strafprozessordnung, dem Ordnungswidrigkeitengesetz oder dem Polizeiaufgabengesetz erforderlich ist.
Ist dies nicht der Fall, wird die zuständige Kreisverwaltungsbehörde beziehungsweise – je nach Standort – die zuständige Straßenbaubehörde informiert. Die weitere Bearbeitung liegt dann bei diesen Behörden.
"Roter Punkt" als erste Maßnahme
Werden sogenannte Schrottfahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen festgestellt, bringen die zuständigen Behörden in der Regel zunächst einen sogenannten "Roten Punkt" am Fahrzeug an. Damit wird der Halter aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb einer gesetzten Frist zu entfernen.
Verstreicht diese Frist erfolglos, können die Behörden weitere Maßnahmen einleiten. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Fahrzeuge auf Kosten des Verfügungsberechtigten entfernt werden. Besteht eine Gefahr für die Umwelt oder für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist sogar eine sofortige Beseitigung möglich.
Wann gilt ein Fahrzeug als Abfall?
Nach den gesetzlichen Vorgaben kann ein Fahrzeug als Abfall eingestuft werden, wenn es seine ursprüngliche Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel verloren hat. Ein Hinweis darauf kann beispielsweise sein, dass es über längere Zeit ungeschützt der Witterung ausgesetzt ist und zunehmend verfällt.
Darüber hinaus stellt das Abstellen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Bereits früher Maßnahmen ergriffen
Wie Polizeioberkommissarin Ines Heckner mitteilt, war die Situation an derselben Örtlichkeit den Behörden bereits bekannt. Bereits im Februar 2026 hatte die Gemeinde Veitshöchheim entsprechende Mitteilungen veranlasst. Damals wurden Fahrzeuge mit einem "Roten Punkt" versehen und anschließend entfernt.
Im Mai 2026 wurden der Polizei zudem beschädigte Fahrzeuge an dieser Stelle gemeldet. Unbekannte hatten an vier Fahrzeugen Reifen zerstochen. Die Ermittlungen wegen Sachbeschädigung wurden inzwischen an die Staatsanwaltschaft Würzburg weitergeleitet. Ein Tatverdächtiger konnte bislang nicht ermittelt werden. Die Fahrzeuge mit den zerstochenen Reifen stehen auch nach zwei Monaten noch da.
Bürger können Hinweise geben
Die Polizei weist darauf hin, dass sich Bürger bei verdächtigen oder möglicherweise ordnungswidrigen Fahrzeugen jederzeit an die Gemeinde Veitshöchheim oder an die Polizei wenden können. Ob ein Einschreiten möglich ist, wird jeweils anhand der konkreten rechtlichen Voraussetzungen geprüft.
Nicht jedes länger abgestellte Fahrzeug muss automatisch entfernt werden. Erfüllt ein Fahrzeug jedoch die gesetzlichen Merkmale eines Schrottfahrzeugs oder stellt es eine Gefahr beziehungsweise eine unzulässige Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen dar, können die zuständigen Behörden tätig werden.