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Gemeinderat verabschiedet Abschlussbericht zur Wärmeleitplanung – Bürgerinfo am 18. September in den Mainfrankensälen

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Veitshöchheim geht einen großen Schritt in Richtung klimaneutrale Wärmeversorgung. In seiner Sitzung am 16. September nahm der Gemeinderat den von Onur Tüptik und Wenzel Nied vorgestellten Abschlussbericht zur Kommunalen Wärmeleitplanung (KWP), die der Gemeinderat Anfang 2024 für rund 64.700 Euro in Auftrag gegeben hatte und die zu 90 Prozent durch den Bund gefördert wird, zur Kenntnis.

Die Gemeinde hat in enger Abstimmung mit dem lokalen Energieversorger und weiteren Akteuren frühzeitig einen kommunalen Wärmeplan erarbeitet und nimmt damit in Unterfranken eine Vorreiterrolle ein, wie die blauen Punkte auf der Karte zeigen.  Nach der bayerischen Landesverordnung sind Kommunen in der Größenordnung von Veitshöchheim seit Januar 2025 verpflichtet, bis Juni 2028 einen Wärmeplan zu erstellen.

Er soll im Hinblick auf die 65%-ErneuerbareEnergie-Regel des GEG (Erläuterung am Ende) beim Einbau neuer Heizungen vor allem die zentrale Frage der Bürger beantworten:  Wo ist künftig mit einem Wärmenetz zu rechnen – und wo nicht?

Ein Satzungsbeschluss, wie ihn das Wärmeplanungsgesetz vorsieht, erfolgt erst 2028 – bis dahin bleibt der Plan Orientierung und Arbeitsgrundlage für Verwaltung, Bürger und Unternehmen.

Bürgermeister Jürgen Götz bezeichnete die Wärmeplanung als „wichtigen Meilenstein auf dem Weg in eine klimafreundliche Zukunft“. Veitshöchheim stehe vor einer komplexen Aufgabe: vom historischen Altort mit engen Gassen bis hin zu energieeffizienten Neubaugebieten müsse eine passende Versorgung gefunden werden. „Die KWP liefert nun erstmals eine belastbare Grundlage, wo Einzelversorgung sinnvoll ist, wo gemeinschaftliche Lösungen wie Nahwärmenetze Chancen bieten und welche Maßnahmen die Kommune, Unternehmen und Eigentümer ergreifen können“, so Götz.

Der Abschlussbericht definiert 14 Teilgebiete in Veitshöchheim, die unterschiedlichen Versorgungsarten zugeordnet werden: Wärmenetzgebiete, Gebiete für dezentrale Versorgung, Wasserstoffoptionen sowie Prüfgebiete.

Vorrangig soll ein Wärmenetz im Bereich „Am Schenkenfeld“ entstehen = Gebiet mit höchster Abnahmedichte und vielen potentiellen Ankerkunden, die bereits Interesse für einen Anschluss zeigen.  Auch das Umfeld des Schulzentrums bis zur Gartensiedlung gilt als geeignet. Langfristig soll zudem der Altort angebunden werden. In Neubaugebieten werden hingegen eher dezentrale Lösungen angestrebt.

Die Untersuchungen zeigen, dass sich mehrere Wärmequellen in Veitshöchheim nutzen lassen – von Grundwasser- und Flusswärmepumpen über Biomasse bis zur Abwärme aus dem Kanal. Für die Netzausbaugebiete laufen bereits vertiefende Machbarkeitsstudien des Energieversorgers Lohr-Karlstadt.

Gewerbe, Wohnungswirtschaft und private Eigentümer haben sich in den Planungsprozess eingebracht und wünschen vor allem Planungssicherheit. Viele Betriebe und Hauseigentümer zeigen sich offen für einen Anschluss an ein Wärmenetz, gerade wenn ohnehin Investitionen in neue Heizsysteme anstehen.

Die Wärmeplanung geht aber über technische Fragen hinaus: Ein Controllingkonzept soll künftig die Umsetzung der Maßnahmen überwachen, regelmäßige Fortschreibungen sind gesetzlich vorgeschrieben. Eine Kommunikationsstrategie mit Info-Veranstaltungen, Online-Plattform und Bürgerforen soll Transparenz schaffen und die Akzeptanz sichern.

Bürgerinfo am 18. September
Die Gemeinde informiert so als erstes am Mittwoch, 18. September, um 19 Uhr in den Mainfrankensälen über die Ergebnisse des Wärmeplans. Ein Schwerpunkt des Abends ist die Machbarkeitsstudie für ein Wärmenetz im Schenkenfeld. Der 175seitige Bericht wird auch auf der Website der Gemeinde veröffentlicht. 

„Der erste Schritt ist getan“, so Bürgermeister Götz. „Nun gilt es, die Wärmewende gemeinsam zu gestalten.“

Entscheidungspfad für Bürger (Hilfestellung GEG-Vorgaben):

Bis Juni 2028 hat der Veitshöchheimer Wärmeleitplan keine Auswirkungen auf die GEG-Vorgaben. Erst nach Satzungsbeschluss voraussichtlich im Juni 2028 werden die Versorgungsgebiete wirksam. 

 Wärmenetz Schenkenfeld

Beim Infoabend der Gemeinde für die Bürger am 18. September 2025 in den Mainfrankensälen wird auch eine Machbarkeitsstudie für ein Wärmenetz für die 237 Gebäude im Schenkenfeld vorgestellt, die z.Zt. mit 97 Prozent Gas versorgt werden und vorrangig bis 2045 zu 80 Prozent auf Fernwärme umgestellt werden sollen.

 

Was besagt die 65%-EE-Regel des GEG? 

Die 65%-EE-Pflicht (Erneuerbare-Energien-Pflicht des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gilt seit dem 1.1.2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten (Gebäude, für die ab dem 1.1.2024 ein Bauantrag gestellt wird). Das heißt neu eingebaute Heizungen müssen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. 

Was zählt als erneuerbare Energie?
  • Geothermie
  • Umweltwärme (für Wärmepumpen)
  • Abwärme aus Wärmenetzen
  • Solarthermie
  • Photovoltaikstrom (z.B. für elektrische Heizungen)
  • Biomasse (Holzpellets, Biogas) 

Übergangsregelungen (§71) des GEG verlängern die Fristen für den Umstieg auf Erneuerbare:

  • Für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsgebäuden gelten die Regelungen erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne ablaufen. Dies soll in Kommunen ab 100.000 Einwohnern bis zum 30.6.2026 und in kleineren Kommunen bis zum 30.6.2028 verbindlich sein.
  • Liegt die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf dieser Fristen vor, gilt die 65%-EE-Pflicht einen Monat nach der Bekanntgabe der Kommune über die "Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet".
  • Wird ab dem 1.1.2024 und vor dem Inkrafttreten der 65%-EE-Pflicht in der jeweiligen Kommune eine Heizung ausgetauscht, dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings muss der Betreiber in diesen Fällen sicherstellen, dass ab 1.1.2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird.
  • Diese Auflage entfällt nur, wenn der Betreiber auf den Anschluss an ein neues Wärmenetz oder eine Wasserstofflieferung aus einem umgestellten Gasnetz wartet und die jeweils dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Nach Ablauf der Wartezeit hat der Eigentümer das Gebäude an das entsprechende Netz anzuschließen. Stellt sich heraus, dass das Wärme- oder Wasserstoffnetz nicht realisiert wird, müssen die betroffenen Gebäudeeigentürmer innerhalb von drei Jahren eine andere Erfüllungsoption umsetzen (z.B. Hybridheizung durch Nachrüstung einer Wärmepumpe).
  • Die 65%-EE-Pflicht gilt nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.4.2023 (Kabinettsbeschluss) beauftragt wurden und bis zum 18.10.2024 eingebaut wurden.
     

Erfüllungsoptionen zur 65%-EE-Pflicht (§§ 71b - 71h)
In diesen §§ des GEG sind gleichberechtigte (technologieneutrale) Erfüllungsmöglichkeiten zur 65%-EE-Pflicht vorgesehen.

  • Anschluss an ein Wärmenetz (§71 b)
     
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpe (§71c) zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs
     
  • Stromdirektheizung (§71d)
     
  • Solarthermieanlage (§71e)
     
  • Heizungsanlage auf Basis von Biomasse oder blauem/grünem Wasserstoff (§71f und 71k)

Folien Auftragnehmer - Fotos Dieter Gürz

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