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Wandern in Wäldern gehört zum eigenen Lebensrisiko = BGH verneint Verkehrsicherungspflicht der Waldbesitzer

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Diese heute am 21.11.2023 in den Sonderseiten der Mainpost abgedruckte Entscheidung des BGH wurde Veitshöchheim News von einem Vorstands-Mitglied der NaturFreunde Veitshöchheim zugesandt mit dem Vermerk "Das sollte doch auch für den Eichblattweg gelten".

Da der NaturFreunde Deutschland Ortsgruppe Veitshöchheim/Würzburg e. V. die Pflege der auch von ihr markierten Wanderwege obliegt, bat sie aufgrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung des BGH, dass die Nutzung von Wanderwegen auf eigene Gefahr der Spaziergänger/Wanderer erfolgt, sogleich in einem Schreiben an die Gemeinde  um die Freigabe der gesperrten Wanderwege im Edelmannswald.

Bereits seit über vier Jahren hat die Gemeinde Veitshöchheim aus Verkehrssicherungsgründen den Eichblattweg auf einer Länge von 1,8 Kilometer gesperrt (vom Zickzackweg des Verschönerungsvereins ist er zugleich Bestandteil des Mainwanderweges, der mit dem blauen M gekennzeichnet auf 580 Kilometerlänge die Quelle des Mains auf dem Ochsenkopf mit seiner Mündung in den Rhein bei Mainz verbindet) - Sperrschild oben in der Nähe des Seeleins

Diese Sperrung des Mainwanderweges im Edelmannswald oberhalb der Weinberge war auch Gesprächsthema beim Informationsgang der Gemeinde am 30. September 2023.

 Wie Forstwirt Jürgen Taupp damals sagte, sei dort die Rotbuche wegen der geringen Humusauflage auf den dortigen Muschelkalkhängen zu einhundert Prozent ausgefallen , weil die Jahre 2018, 2019 extrem trocken waren. Taupp: "Ich kann nur jeden raten, von solchen Bäumen Abstand zu halten, denn man weiß nicht, ob ein Teil der Krone einfällt und ein dürrer Ast herunterkommt." Sein Kollege habe so dort einen schweren Arbeitsunfall zu beklagen. Deshalb habe die Gemeinde die Arbeiten dort eingestellt, weil ihre Waldarbeiter nicht die Mittel hätten, solche Arbeiten zu machen. Das Gelände lasse es einfach nicht zu, hier mit schweren Maschinen hinzukommen.

Zur Frage von Wolfgang Kraus (bei den NaturFreunden und im Verschönerungsverein aktiv), wann dieser gesperrte Eichblatt-Wanderweg als Teil des Mainwanderweges wieder benutzbar sei, sagte Bürgermeister Jürgen Götz, dass es eine Vereinbarung mit dem Forstamt gebe, wonach abgewartet werden soll, bis die geschädigten Bäume von selbst umfallen. Erst nach Ablauf der gesetzten Frist ab 1.1.2025 werde versucht, den Weg wieder freizumachen.

Sperrschild des Mainwanderweges am anderen Ende Richtung Weinberge an der Ravensburg, wenn man aus Richtung Thüngersheim kommt.

Die Gemeinde Thüngersheim hat bei der Fortführung des Waldweges  am Rande der Weinberge auf ihrer Gemarkung keinerlei Sperrung vorgenommen, trotz der auch hier in der jüngsten Vergangenheit umgestürzten Bäume.

Recherchen im Internet:

Auch nach der nachstehenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27.11.2020 wird die kurzzeitige Einschränkung des Betretungsrechts auf Wanderwegen vielfach als unzulässig angesehen. Außerdem wird in der Rechtsliteratur die Auffassung vertreten, dass es entsprechend § 14 Abs. 1 BWaldG in den Waldbeständen keinerlei Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren gibt

Bayernrecht:  Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes; Teil 6 „Erholung in der freien Natur“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über den Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes; Teil 6 „Erholung in der freien Natur“ vom 27. November 2020 (BayMBl. Nr. 755)

1. Das Betretungsrecht (Umfang und Inhalt des Rechts auf Naturgenuss), Art. 26 ff. des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)

2.6.2.4

Besonderheiten bei der Sperrung von Wanderwegen

1Bei der behördlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Sperren nach Art. 34 BayNatSchG (vergleiche 3.) ist besonders auf solche Sperren zu achten, die ausschließlich zum Wandern geeignete Privatwege betreffen.
2Gerade die Sperrung solcher Wege hat in der Vergangenheit zu Konflikten zwischen Grundeigentümern und Erholungsuchenden geführt.
3Die Bedeutung des Wanderns als einer für breite Bevölkerungskreise besonders beliebten Erholungsart verlangt bei solchen Absperrungen eine sorgfältige Abwägung der Interessen.
4Die Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG werden bei Wanderwegen wesentlich seltener zu bejahen sein als bei sonstigen Flächen, sodass eine auch kurzzeitige Einschränkung des Betretungsrechts auf diesen Wegen vielfach als unzulässig anzusehen ist.
5Möglich bleiben Sperren auf anderer Rechtsgrundlage, beispielsweise bei gefährlichen Forstarbeiten, bei Waldschäden zum Beispiel infolge Sturm, Schneebruch oder Insekten oder bei Jagden.

 

Die Pflicht, vorsorglich in gewissen Abständen die Bäume zu kontrollieren, wird in den Waldbeständen und an Waldwegen durch die Regelung in § 14 Abs. 1 BWaldG aufgehoben. In den Waldbeständen gilt keinerlei Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren.

Die Regelung des Bundeswaldgesetzes:
In § 14 Abs. 1 BWaldG wird bestimmt, dass das Betreten des Waldes und das Befahren der Waldwege mit Fahrrädern und mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten auf diesen Wegen, soweit es erlaubt ist, „auf eigene Gefahr“ geschieht und dass dies insbesondere für „waldtypische Gefahren“ gilt.

Die Landeswald- und Landesforstgesetze enthalten vergleichbare Regelungen und gehen auf die Zeit zurück, als die Regelungen des Bundeswaldgesetzes noch nicht auf der Grundlage der konkurrierenden, sondern der Rahmengesetzgebung beruhten.

Siehe nachstehender Link auf  Expertise "Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer"

 

 

 

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