Wandern in Wäldern gehört zum eigenen Lebensrisiko = BGH verneint Verkehrsicherungspflicht der Waldbesitzer
Diese heute am 21.11.2023 in den Sonderseiten der Mainpost abgedruckte Entscheidung des BGH wurde Veitshöchheim News von einem Vorstands-Mitglied der NaturFreunde Veitshöchheim zugesandt mit dem Vermerk "Das sollte doch auch für den Eichblattweg gelten".
Da der NaturFreunde Deutschland Ortsgruppe Veitshöchheim/Würzburg e. V. die Pflege der auch von ihr markierten Wanderwege obliegt, bat sie aufgrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung des BGH, dass die Nutzung von Wanderwegen auf eigene Gefahr der Spaziergänger/Wanderer erfolgt, sogleich in einem Schreiben an die Gemeinde um die Freigabe der gesperrten Wanderwege im Edelmannswald.
Bereits seit über vier Jahren hat die Gemeinde Veitshöchheim aus Verkehrssicherungsgründen den Eichblattweg auf einer Länge von 1,8 Kilometer gesperrt (vom Zickzackweg des Verschönerungsvereins ist er zugleich Bestandteil des Mainwanderweges, der mit dem blauen M gekennzeichnet auf 580 Kilometerlänge die Quelle des Mains auf dem Ochsenkopf mit seiner Mündung in den Rhein bei Mainz verbindet) - Sperrschild oben in der Nähe des Seeleins
Diese Sperrung des Mainwanderweges im Edelmannswald oberhalb der Weinberge war auch Gesprächsthema beim Informationsgang der Gemeinde am 30. September 2023.
Wie Forstwirt Jürgen Taupp damals sagte, sei dort die Rotbuche wegen der geringen Humusauflage auf den dortigen Muschelkalkhängen zu einhundert Prozent ausgefallen , weil die Jahre 2018, 2019 extrem trocken waren. Taupp: "Ich kann nur jeden raten, von solchen Bäumen Abstand zu halten, denn man weiß nicht, ob ein Teil der Krone einfällt und ein dürrer Ast herunterkommt." Sein Kollege habe so dort einen schweren Arbeitsunfall zu beklagen. Deshalb habe die Gemeinde die Arbeiten dort eingestellt, weil ihre Waldarbeiter nicht die Mittel hätten, solche Arbeiten zu machen. Das Gelände lasse es einfach nicht zu, hier mit schweren Maschinen hinzukommen.
Zur Frage von Wolfgang Kraus (bei den NaturFreunden und im Verschönerungsverein aktiv), wann dieser gesperrte Eichblatt-Wanderweg als Teil des Mainwanderweges wieder benutzbar sei, sagte Bürgermeister Jürgen Götz, dass es eine Vereinbarung mit dem Forstamt gebe, wonach abgewartet werden soll, bis die geschädigten Bäume von selbst umfallen. Erst nach Ablauf der gesetzten Frist ab 1.1.2025 werde versucht, den Weg wieder freizumachen.
Sperrschild des Mainwanderweges am anderen Ende Richtung Weinberge an der Ravensburg, wenn man aus Richtung Thüngersheim kommt.
Die Gemeinde Thüngersheim hat bei der Fortführung des Waldweges am Rande der Weinberge auf ihrer Gemarkung keinerlei Sperrung vorgenommen, trotz der auch hier in der jüngsten Vergangenheit umgestürzten Bäume.
Recherchen im Internet:
Auch nach der nachstehenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27.11.2020 wird die kurzzeitige Einschränkung des Betretungsrechts auf Wanderwegen vielfach als unzulässig angesehen. Außerdem wird in der Rechtsliteratur die Auffassung vertreten, dass es entsprechend § 14 Abs. 1 BWaldG in den Waldbeständen keinerlei Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren gibt
Bayernrecht: Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes; Teil 6 „Erholung in der freien Natur“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über den Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes; Teil 6 „Erholung in der freien Natur“ vom 27. November 2020 (BayMBl. Nr. 755)1.
2.6.2.4
Besonderheiten bei der Sperrung von Wanderwegen
Betretungsrecht - darf jeder in den Wald?
Wandern, Walken, Joggen - das alles geht im Wald nochmal so gut. Aber darf eigentlich jeder den Wald betreten? Und kann ein Waldbesitzer seinen Wald sperren? Diese Fragen beantwortet uns Wiebke ...
https://www.lwf.bayern.de/wissenstransfer/forstcastnet/260896/index.php
Die Pflicht, vorsorglich in gewissen Abständen die Bäume zu kontrollieren, wird in den Waldbeständen und an Waldwegen durch die Regelung in § 14 Abs. 1 BWaldG aufgehoben. In den Waldbeständen gilt keinerlei Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren.
Die Regelung des Bundeswaldgesetzes:
In § 14 Abs. 1 BWaldG wird bestimmt, dass das Betreten des Waldes und das Befahren der Waldwege mit Fahrrädern und mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten auf diesen Wegen, soweit es erlaubt ist, „auf eigene Gefahr“ geschieht und dass dies insbesondere für „waldtypische Gefahren“ gilt.
Die Landeswald- und Landesforstgesetze enthalten vergleichbare Regelungen und gehen auf die Zeit zurück, als die Regelungen des Bundeswaldgesetzes noch nicht auf der Grundlage der konkurrierenden, sondern der Rahmengesetzgebung beruhten.
Siehe nachstehender Link auf Expertise "Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer"
Link auf Expertise "Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer" - pdf.Datei