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In Veitshöchheim Rückgang auf 8 Corona-Fälle - in Hettstadt 51 neue Fälle - Neues zu den Corona-Impfterminen in Stadt/Land WÜ

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Nach den hohen Zahlen in den letzten Wochen mit dem Spitzenwert 30 am 7.12. ging in Veitshöchheimer erfreulicherweise in der letzten Woche die Zahl der positiven Coronafälle wieder auf 8 zurück.

Einen Ausbruch gab es dagegen in Hettstadt mit 51 Fällen, davon 21 im Kindergarten. Dahinter folgt Margetshöchheim mit 18 Fällen, davon 13 im Kindergarten, vor Ochsenfurt 17, Giebelstadt und Waldbüttelbrunn mit je 14.

Noch knapp unter dem Bayernwert von 188,7 liegt heute mit 180,7 die in den letzten Tagen wieder im Landkreis Würzburg um 20 Punkte gestiegene Inzidenzzahl, hat die Stadt Würzburg nun mit 174,9 schon den zweiten Tag den besseren Wert.

Weiter rückläufig ist die Belegung der Intensivbetten in der Stadt von 102 = 78,46 % am 23.12.  auf 85 = 67,46 % von 126  am 27.12., wobei jedoch die Zahl der aktuellen Covid-Fälle von 12 auf 14 gestiegen ist (davon jeweils 8 beatmet). Im Landkreis stieg die Zahl der Belegung der 9 Intensivbetten von 5 auf 6, liegt die Zahl der Covid-Fälle aber unverändert bei 1 (mit Beatmung).

In Bayern gingen bei der Krankenhausampel gegenüber der Vorwoche die Zahlen der Krankenhaus-Covid-Fälle um 39,7 % auf 366 und die Anzahl belegter Intensivbetten um 16,8 % auf 733 weiter zurück (Stand 27.12).

Aktuelle Informationen rund um die Corona-Schutzimpfung

Das Impfteam am Gesundheitsamt informiert über den aktuellen Stand der Corona-Schutzimpfungen:

Impftermine für Erwachsene in den Impfzentren

Impftermine für Erwachsene werden laufend freigeschaltet.

Impfzentren am 6. Januar 2022 geöffnet

Die beiden Impfzentren in der Margarethenhalle Margetshöchheim und Am Handelshof in Würzburg sind am Dreikönigstag in der Zeit von 10:00 bis 17:00 Uhr geöffnet.

 

Weitere Impftermine für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren

Aktuell sind alle Termine für Kinderimpfungen bis Jahresende bereits vergeben. Mit den bereits vereinbarten Zweitimpfungen wurden rund 1.000 Impfdosen an die Altersgruppe der Fünf- bis Elfjährigen abgegeben.

Für die Woche nach den Weihnachtsferien steht die Lieferzusage für Impfstoff noch aus. Sobald diese vorliegt, werden neue Termine freigeschaltet und bekanntgegeben.

Zweittermine der Kinderimpfungen am 20. und 24. Januar 2022 – Ort hat sich geändert

Die Zweitimpfungen am 20. bzw. 24. Januar 2022 finden nun doch im Impfzentrum in der Margarethenhalle Margetshöchheim statt. Dies betrifft die rund 150 Kinder, die ihre Erstimpfung am 20. bzw. 27. Dezember 2021 ebenfalls in Margetshöchheim erhalten haben.

Wegen einer anderweitigen Belegung der Margarethenhalle wurden bei der Erstimpfung die Termine für die Zweitimpfungen in der Impfpraxis in Kürnach vereinbart. Die Veranstaltung in Margetshöchheim wurde jedoch zwischenzeitlich abgesagt, so dass die Zweitimpfungen in der Margarethenhalle stattfinden können.

Die betroffene Personengruppe wird vom Landratsamt Würzburg kontaktiert.

Kinderimpftermine künftig auch online buchen

Im Landratsamt laufen die Vorbereitungen für eine Online-Buchung der Kinderimpftermine. Bislang sind diese ausschließlich über das Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Würzburg zu buchen, da die bayernweite Software BayIMCO eine Online-Buchung nicht zulässt. Nun wird an einer regionalen Lösung gearbeitet, um den Eltern die Buchung der Impftermine für ihre Kinder digital zu ermöglichen.

Aktuell gültige Regelungen:

Details zu allen aktuellen Regelungen finden Sie unter www.bayern.de. Die wichtigsten Regelungen haben wir hier für Sie zusammengefasst (Änderungen ab dem 28. Dezember sind rot markiert):      


Ungeimpfte / Nichtgenesene:

Ungeimpfte und Nichtgenesene dürfen sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands (unabhängig von deren Impfstatus) treffen. Kinder unter 12 Jahren und drei Monaten zählen nicht mit. 

Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
 

Kontaktbeschränkung auch für Geimpfte und Genesene

Ab 28.12.2021 gelten auch Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen: Private Zusammenkünfte sollen dann nur noch mit maximal 10 immunisierten Personen erlaubt sein. Sind Ungeimpfte dabei, sind Mitglieder eines Haushalts sowie höchstens zwei Mitglieder eines weiteren Haushalts erlaubt. Kinder unter 14 Jahren sind jeweils ausgenommen.
 

Wo gilt 3G?
  • am Arbeitsplatz, wenn an der Arbeitsstätte physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können
  • für Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte
  • im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr für Fahr- bzw. Fluggäste und Kontroll- und Servicepersonal (ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler sowie Taxifahrten)
  • für den Zugang von Besuchern zum touristischen Bahn- und Reisebusverkehr sowie zu Ausflugsschiffen im Linienverkehr

Arbeitgebern und Beschäftigten ist das Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.


Wo gilt 2G?

  • Innengastronomie
  • Außengastronomie
  • für den Einzelhandel mit Kundenverkehr, soweit diese nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.
  • Beherbergungsbetriebe
  • körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
  • Hochschulen
  • außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
  • die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Bibliotheken und Archive
  • Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
  • eigenen Sport im Freien (z. B. Fußball)
  • private Feiern und öffentliche Veranstaltungen im Freien

Ausgenommen sind:

  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
  • Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
  • Ungeimpfte 12- bis 17-Jährige, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G zunächst bis 12. Januar 2022 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich 
  • Alle Kinder unter zwölf Jahren und drei Monaten

 

Wo gilt 2G-plus?

In folgenden Bereichen gilt 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):

  • Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)• praktische Sportausbildung in geschlossenen Räumen
  • Sportveranstaltungen (als Zuschauer) Großveranstaltungen finden ab 28.12.2021 ohne Zuschauer statt
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanische Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
  • private und öffentliche Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie
     
2G-plus-Ausnahme für Geboosterte

Seit 15. Dezember 2021 benötigen geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben (nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung und soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist) keinen zusätzlichen Testnachweis mehr.

Beim Besuch in Senioren- und Pflegeheimen hingegen müssen auch Geboosterte ein negatives Testergebnis vorlegen.

 

Ergänzende Regelungen für 2Gplus

Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:

  • Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der Kapazität.
  • Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
  • Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
  • Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden.
  • Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Für private und öffentliche Veranstaltungen in öffentlichen Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 % oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).
     
Landesweit gilt außerdem:
  • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 Uhr und 5 Uhr (mit der Ausnahme an Silvester, sh. weiter unten)
  • Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
  • Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
  • Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm Ladenfläche.

 

Schulen

Auch im Schulsport innen ist Maske zu tragen. Für die Testung von Lehrkräften gilt künftig direkt das neue Bundesrecht (§ 28b IfSG) mit täglicher Testpflicht. Ungeimpfte, nicht genesene Lehrkräfte müssen sich danach künftig unter Aufsicht testen lassen. An Schulen, die an Pool-Testungen teilnehmen („Lolli-Tests“) wird ein zusätzlicher Schnelltest am Montagmorgen eingeführt. Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (3G).
 

Besuche in Pflegeheimen und Kliniken

Seit dem 18. November 2021 müssen alle Personen, die Pflegeheime und Kliniken betreten, unabhängig vom Impfstatus einen negativen Testnachweis vorzeigen.

Diese Regelung gilt auch für geimpfte, genesene und geboosterte Personen.
 

Kita-Betreuung

In den Kindertagesstätten gilt für die ungeimpften und nicht genesenen Beschäftigten eine tägliche Testpflicht. Dritte dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (wie in der Schule), außer zur Abgabe oder Abholung der Kinder.
 

Silvester/Neujahr

Die sonst ab 22 Uhr in der Gastronomie geltende Sperrstunde wird an Silvester aufgehoben. Im Freien bleiben zum Jahreswechsel Menschenansammlungen über 10 Personen verboten.


Kontaktdatenerhebung teilweise aufgehoben

Seit dem 15. Oktober ist die Kontaktdatenerhebung auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen beschränkt. Dies sind:

  • alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
  • Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
  • körpernahe Dienstleistungen (z. B. Friseure, Masseure)
  • Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).

In allen anderen Bereichen (z.B. Gastronomie ohne laute Tanzmusik und private Feiern in geschlossenen Gesellschaften) entfällt die Kontaktdatenerhebung.

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