Corona-Zugangserleichterungen in Bayern seit 6. Oktober 2021 nicht für jedermann gleich ersichtlich
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Die am 5. Oktober geänderte 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist wieder einmal ein typisches Beispiel für das Behördendeutsch, das Sachverhalte durch den Otto Normalverbraucher nur schwer durchschauen lässt und man fast schon juristische Grundkenntnisse braucht.
Ein beredtes Beispiel dafür ist der am 5. Oktober neu eingefügte § 3a Erleichterungen bei freiwillig weitergehenden Zugangsbeschränkungen (freiwilliges 2G, freiwilliges 3G plus), der mit Wirkung vom 6. Oktober es zulässt, dass in geschlossenen Räumen, die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben ist.
Erkennbar ist dies aber nicht unmittelbar aus dem Text. Vielmehr heißt es in Satz 3 nur:
"3Sind die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt, finden § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 sowie § 12 keine Anwendung."
Man muss also erst dort nachschauen, um zu erkennen, dass in § 2 Abs. 1 Satz die Maskenpflicht geregelt ist, die nun bei 2 G oder 3 G plus entfällt.