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Corona-Zugangserleichterungen in Bayern seit 6. Oktober 2021 nicht für jedermann gleich ersichtlich

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Die  am 5. Oktober geänderte  14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist wieder einmal ein typisches Beispiel für das Behördendeutsch, das Sachverhalte durch den Otto Normalverbraucher nur schwer durchschauen lässt und man fast schon juristische Grundkenntnisse braucht.

Ein beredtes Beispiel dafür ist der  am 5. Oktober neu eingefügte § 3a Erleichterungen bei freiwillig weitergehenden Zugangsbeschränkungen (freiwilliges 2G, freiwilliges 3G plus), der mit Wirkung vom 6. Oktober es zulässt, dass in geschlossenen Räumen, die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben ist. 

Erkennbar ist dies aber nicht unmittelbar aus dem Text. Vielmehr heißt es in Satz 3 nur:

"3Sind die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt, finden § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 sowie § 12 keine Anwendung."

Man muss also erst dort nachschauen, um zu erkennen, dass in § 2 Abs. 1 Satz die Maskenpflicht geregelt ist, die nun bei 2 G oder 3 G plus entfällt.

Als ich heute beim Training im Fitnessstudio war, habe ich festgestellt, dass noch eine Maskenpflicht im Trainingsraum beim Wechsel des Trainingsgerätes besteht. Keiner des Trainingsteams hatte mitbekommen, dass diese Maskenpflicht bei 2 G oder 3 G plus seit 6. Oktober entfallen kann, wenn man sich dazu entschließt, keine nun kostenpflichtigen Schnelltest-Bestätigungen mehr zuzulassen.
 
Ein weiteres Beispiel ist die Einladung der UWG Veitshöchheim in die Bücherei im Bahnhof am 5.11. zum Thema Gemeindliche Jugendtreffs. Auch hier wird noch ein Mindestabstand von 1,5 Meter angeordnet und ein Tragen der Maske, wenn man nicht sitzt, was vom Freistaat Bayern bei Anwendung des § 3 a nicht mehr verlangt wird.
Die Frage ist ohnehin, ob es viele nicht unter 2 G fallende Besucher gibt, die bereit sind, 18,50 Euro für einen Antigen-Schnelltest auszugeben (Preis im Treffpunkt), um an einem Vortrag teilzunehmen.
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