Ab Montag (23. August) darf man in der Stadt Würzburg nur mit negativem Test in Gaststätten, Fitnessstudios oder als Besucher ins Krankenhaus - Dies gilt nicht für Geimpfte und Genesene
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In der Stadt Würzburg wurde heute bei der Sieben-Tage-Inzidenz der 35er Wert bereits an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.
Von Montag, 23. August an gilt deshalb im Stadtgebiet in Innenräumen die sogenannte 3G-Regel: Nur wer vollständig geimpft, genesen oder getestet ist, darf etwa in Gaststätten, Fitnessstudios oder als Besucher ins Krankenhaus. Dies gilt auch für Veranstaltungen, körpernahe Dienstleistungen und Sport in Innenräumen.
Auch bei Hotel-Übernachtungen müssen Ungeimpfte künftig schon ab einer Inzidenz von 35 negative Testergebnisse vorlegen.
Der Landkreis Würzburg ist mit dem heutigen neuen Höchstwert von 26,5 seit dem 26. Mai von dieser Regelung noch nicht betroffen.
Ab 11. Oktober müssen Corona-Tests selbst gezahlt werden.
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Am Montag (23. August) treten in Bayern neue Corona-Regeln in Kraft. Damit wird der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August umgesetzt, wie Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek am Freitag mitteilte. Rechtliche Grundlage ist eine entsprechende Änderungsverordnung zur 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Laut Holetschek wird der Schwellenwert für Testungen daher weitestgehend von einer 7-Tage-Inzidenz von 50 auf 35 abgesenkt. Die Testungen seien vor allem bei der noch zu niedrigen Impfquote ein wichtiges Instrument, um infizierte Personen schnellstmöglich identifizieren und isolieren zu können.
Die Änderungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung können nach der Veröffentlichung im Einzelnen unter folgenden Links nachgelesen werden: www.verkuendung-bayern.de und www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/#BaylfSMV.
Ab Montag gilt in Bayern bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr in Innenbereichen größtenteils die 3G-Regel.
Demnach sind Testungen bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr insbesondere Voraussetzung für
- – die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen i. S. d. § 7 der 13. BayIfSMV, Sport- und Kulturveranstaltungen)
- – den Zugang zur Innengastronomie
- – die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
- – Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen
- – Sportausübungen in geschlossenen Räumen
- – und Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.
Auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr nun einen Testnachweis vorlegen.
Der Minister ergänzte: „Um die besonders gefährdeten Gruppen zu schützen, bleibt es für Besucher und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen aber bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.“
Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Neben den PCR-, POC-Antigentests und den unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wird ab Montag auch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PoC-PCR-Tests anerkannt.
Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes weiterhin vollständig Geimpfte (ab Tag 15) sowie Genesene. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Regelung weiterhin ausgenommen.
Daneben sind große Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter künftig inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen (z. B. Vorlage eines Testnachweises, Untersagung des Verkaufs und des Ausschanks von Alkohol etc.) möglich. Das Unterschreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 35 ist nun keine Voraussetzung mehr. Bayern erhöht zudem die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter.
Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, erhöht sich die Zuschauerzahl auf bis zu 50 Prozent der Kapazität der jeweiligen Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen.