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Am Ende der Pfingstferien: Was müssen Reiserückkehrer beachten? Landratsamt klärt auf

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Die Pfingstferien sind bald vorbei, zahlreiche Reiserückkehrer müssen die nun für sie geltenden Regeln beachten.

Antworten zu vielen Fragen von Reiserückkehrern gibt das Landratsamt Würzburg in der Pressemitteilung vom 5.6.2021:

Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne

Die Corona-Infektionszahlen sinken in vielen Teilen der Welt und immer mehr Länder lockern ihre Maßnahmen und Einreisebestimmungen. Dennoch gestaltet sich ein Urlaub nun etwas komplizierter als in den Jahren vor der Corona-Pandemie.

„Wenn Sie gerade aus dem Urlaub zurückkehren, seien Sie achtsam. Lassen Sie sich testen, in Verantwortung für Ihre eigene Gesundheit sowie die Ihrer Mitmenschen. Wir versuchen uns gerade erst aus dem Lockdown zu lösen und die Infektionszahlen sind erfreulich niedrig. Wir dürfen diese nicht aufs Spiel setzen“, sind sich Oberbürgermeister Christian Schuchardt und Landrat Thomas Eberth einig.

Da vermehrt Fragen nach den aktuellen Einreisebestimmungen beim Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Würzburg eingehen, sind im Folgenden die wichtigsten Fragen beantwortet:

 

Welche Rolle spielt das Gebiet, in dem ich meinen Urlaub verbracht habe?

Die bundeseinheitliche Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 unterscheidet zwischen einfachem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet und Virusvariantengebiet.

 

Woher weiß ich, ob ich aus einem einfachen Risikogebiet-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet komme?

Welche Gebiete aktuell als einfaches Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvariantengebiet eingestuft sind, können Sie der Liste auf folgender Internetseite der Robert-Koch-Instituts entnehmen: www.rki.de/risikogebiete.

 

Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Risikogebiet einreise?

Für alle, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem zum geplanten Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, gilt: Jeder muss sich vor seiner Einreise nach Deutschland elektronisch über die digitale Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de  registrieren.

Grundsätzlich müssen sich alle nach der Einreise unverzüglich für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen in Quarantäne begeben. Sie müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Testergebnis, einen Impf- oder Genesenen-Nachweis verfügen und unverzüglich nach Vorliegen über das Einreiseportal an die zuständige Behörde übermitteln.

Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, sobald ein negativer Testnachweis, Genesenen-Nachweis oder ein Impfnachweis über das Einreiseportal übermittelt worden ist und keine Symptome oder Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegen.

Für alle gilt: Wer in den ersten zehn Tagen nach Einreise Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat, muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Das hilft, neue Virusvarianten zu entdecken.

 

Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Hochinzidenz-Gebiet einreise?

Auch hier gelten die Einreiseanmeldung, die Quarantäne für mindestens zehn Tage und eine Meldung an die zuständige Behörde, sollten Symptome auftreten.

Jedoch müssen Sie bereits bei Einreise einen negativen Testnachweis, Genesenen- oder Impfnachweis mit sich führen und dieser muss im Falle der Beanspruchung eines Beförderers zum Zwecke der Vorlage gegenüber dem Beförderer bereits vor Abreise vorhanden sein. Der Test-, Genesenen- bzw. Impfnachweis ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln.

Für alle Personen, die einen Testnachweis benötigen, also weder genesen noch geimpft sind, gilt: Die Quarantäne kann frühestens nach dem fünften Tag durch eine negative Testung vorzeitig beendet werden.

 

Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Virusvarianten-Gebiet einreise?

Neben der Einreiseanmeldung gilt hier eine strikte 14-tägige Quarantäne für alle – auch für Genesene oder Geimpfte. Eine „Freitestungsmöglichkeit“ bzw. diesbezügliche Erleichterungen für Genesene und Geimpfte besteht hier vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit der Virusvarianten nicht.

Bereits bei Einreise müssen Sie einen negativen Test-, Genesenen- bzw. Impfnachweis mit sich führen und dieser muss im Falle der Beanspruchung eines Beförderers zum Zwecke der Vorlage gegenüber dem Beförderer bereits vor Abreise vorhanden sein. Der Test-, Genesenen- bzw. Impfnachweis ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln.

Was muss ich beachten, wenn ich auf dem Luftweg einreise?

Wenn Sie unter Inanspruchnahme eines Beförderers auf dem Luftweg einreisen, müssen Sie bereits bei Einreise über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. Der Nachweis muss bereits vor Abreise zum Zwecke der Vorlage gegenüber dem Beförderer vorhanden sein.

Daneben gelten die dargestellten Regelungen für die Einreise aus einem einfachen Risiko-, Hochinzidenz- bzw. Virusvariantengebiet.

Wie alt darf der Test sein?

Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden.


Welche Möglichkeiten zur Testung gibt es für Bürger in Stadt und Landkreis Würzburg, die eine Reise beendet haben?

Das Corona-Testzentrum von Stadt und Landkreis Würzburg ist von Montag bis Freitag von 8.30 bis 19 Uhr geöffnet sowie Samstag und Sonntag von 10 bis 17 Uhr. Hier können sich nach der Bayerischen Teststrategie insbesondere Reiserückkehrer sowie auch jeder Bewohner Bayerns testen lassen, durchgeführt werden ausschließlich PCR-Testungen.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich, telefonisch unter 0931 8000-828, bzw. online unter www.testzentrum-wuerzburg.de . Lediglich im Fall eines positiven Selbst- oder Schnelltests kann das Testzentrum auf der Talavera ohne Termin aufgesucht werden. In diesem Fall ist die Bestätigung des positiven Befundes mitzubringen.

Auch bieten zahlreiche Antigen-Schnelltest-Stellen im Stadtgebiet und im Landkreis Würzburg die kostenlose Durchführung von Schnelltests im Rahmen der Bürgertestung an. Eine Übersicht finden Sie unter https://www.landkreis-wuerzburg.de/testzentren. Auch hier ist grundsätzlich eine Terminvereinbarung erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende

Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI

Stand: 4.6.2021, 14:15 Uhr

 

3. Folgende Staaten/Regionen gelten aktuell als "einfache" Risikogebiete (nur Europa):

  • Andorra (seit 23. Mai 2021)
  • Belgien (seit 30. September 2020)
  • Bosnien und Herzegowina (seit 16. Mai 2021)
  • Dänemark – das gesamte Land (seit 28. März 2021); ausgenommen sind die Färöer und Grönland
  • Estland (seit 16. Mai 2021)
  • Frankreich (seit 23. Mai 2021), ausgenommen ist Korsika sowie die französischen Übersee-Departments Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien, Neukaledonien (seit 6. Juni 2021)
  • Griechenland (seit 7. März 2021)
  • Irland (seit 21. März 2021), die folgenden Regionen gelten derzeit als Risikogebiete
    • Border (seit 21. März 2021)
    • Dublin (seit 21. März 2021)
    • Mid-East (seit 21. März 2021)
  • Kosovo (seit 16. Mai 2021)
  • Kroatien (seit 23. Mai 2021), ausgenommen sind die Gespanschaften Dubrovnik-Neretva, Istrien, Karlovac, Krapina-Zagorje, Požega-Slawonien, Split-Dalmatien (seit 6. Juni 2021)
  • Lettland (seit 11. April 2021)
  • Litauen (seit 6. Juni 2021; Hochinzidenzgebiet vom 2. Mai 2021 – 5. Juni 2021)
  • Luxemburg (seit 25. September 2020)
  • Niederlande (seit 30. Mai 2021; Hochinzidenzgebiet vom 6. April 2021 – 29. Mai 2021), ausgenommen sind die überseeischen Teile des Königreichs Niederlande Curaçao, Bonaire, Sint Eustatius und Saba (seit 6. Juni 2021)
  • Nordmazedonien (seit 16. Mai 2021)
  • Norwegen - die folgenden Provinzen gelten derzeit als Risikogebiete:
    • Oslo (seit 8. November 2020)
    • Viken (seit 15. November 2020)
    • Agder (seit 2. Mai 2021)
    • Vestfold og Telemark (seit 9. Mai 2021)
    • Innlandet (seit 30. Mai 2021)
    • Troms og Finnmark (seit 6. Juni 2021)
    • Trøndelag (seit 6. Juni 2021)
  • Österreich – die folgenden Bundesländer gelten als einfache Risikogebiete, mit Ausnahme der Gemeinden/Exklaven Jungholz und Mittelberg/ Kleinwalsertal:
    • Tirol (seit 1. November 2020)
    • Vorarlberg (seit 1. November 2020)
  • Portugal – die folgenden Regionen gelten derzeit als Risikogebiete:
    • Madeira (autonome Region) (seit 14. März 2021)
    • Azoren (autonome Region) (seit 18. April 2021)
  • Schweden (seit 6. Juni 2021; Hochinzidenzgebiet vom 7. März 2021 – 5. Juni 2021)
  • Schweiz (seit 24. Oktober 2020), ausgenommen sind die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Land, Graubünden, Solothurn, Tessin, Zug und Zürich (seit 6. Juni 2021)
  • Serbien (seit 16. Mai 2021)
  • Slowenien (seit 23. Mai 2021)
  • Spanien – die folgenden autonomen Gemeinschaften und Städte gelten derzeit als einfache Risikogebiete:
    • Andalusien (seit 14. August 2020)
    • Aragon (seit 31. Juli 2020)
    • Kastilien und León (seit 14. August 2020)
    • Katalonien (seit 31. Juli 2020)
    • Madrid (seit 14. August 2020)
    • Melilla (seit 14. August 2020)
    • Navarra (seit 31. Juli 2020)
    • Baskenland (seit 14. August 2020)
    • La Rioja (seit 3. April. 2021)
  • Zypern (seit 30. Mai 2021; Hochinzidenzgebiet vom 21. März 2021 – 29. Mai 2021)

 

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