Weiter fallende Inzidenz-Zahl im Landkreis Würzburg - Veitshöchheim liegt mit Ochsenfurt an der Spitze der Infektionen in der letzten Woche
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Die Zahl der Neuinfektionen ist mit 8 in der letzten Woche in Veitshöchheim nach 12 in der Vorvorwoche und 10 in der Vorwoche geringfügig gefallen. Veitshöchheim weist jedoch zusammen mit Ochsenfurt nun die höchste Zahl auf.
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Deutliche Entspannung in den Landkreisgemeinden: Alle Gemeinden liegen nun unter zehn Infektionen in der letzten Woche vom 27.4. bis 3.5.2021 .
- - Veitshöchheim und Ochsenfurt + 8
- - Kürnach + 7
- - Zell am Main, Leinach und Eisenheim je + 6
- - Gelchsheim + 5
- - Hettstadt, Gerbrunn, Kirchheim und Giebelstadt je + 4
- - sieben Gemeinden je + 3
- - sieben Gemeinden je + 2
- - neun Gemeinden je + 1
- - 18 Gemeinden je 0 Neuinfektionen
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Erfreulich: Die Inzidenz-Kurve im Landkreis fällt weiter auf 65,9, dem tiefsten Stand seit dem 30.3. und auch in der Stadt wird mit 114,1 der tiefste Stand seit dem 10.4. erreicht nach zwischenzeitlich 194,6 am 21.4.
Seit 2. Mai 2021 (0:00 Uhr) fällt der Landkreis Würzburg in die Inzidenzstufe unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner.
Treffen sind möglich von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Ladengeschäfte können unter folgenden Bedingungen öffnen:
- Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Die Kontaktdaten der Kunden sind zu erheben.
- Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden kann eingehalten werden.
- Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m2 Verkaufsfläche.
- In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
- Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Die Testpflicht enfällt.
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können ab 2. Mai 2021 nur nach vorheriger Terminbuchung öffnen.
Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerhebung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.
Kontaktfreier Sport ist möglich unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten) sowie zusätzlich in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren im Freien.
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt. Eine Ausnahme gilt für Friseure und Fußpfleger insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Beteiligten FFP2-Masken tragen (bei Kunden soweit die Art der Leistung es zulässt, bei Personal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen).
Die Testpflicht vor dem Besuch von Friseuren und Fußpflegern enfällt.
Die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken ist zulässig, hierbei müssen Kund:innen eine FFP2-Maske tragen, ebenso Personal mit Kundenkontakt.
Es findet an allen Schulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.
Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.
Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Schüler:innen dürfen an den Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind.
Außerschulische Bildung
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schüler:innen gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.
Für den Besuch von Heimbewohner:innen ist die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses erforderlich. Die dem Testergebnis zugrundeliegende Testung (PCR- oder Schnelltest) darf dabei höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein. Alternativ berechtigt ein in der Einrichtung unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest (mit Zulassung) zum Heimbesuch.
Das Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Würzburg hat die Luca-App so in seine Prozesse eingebunden, dass für die Nutzer:innen, aber auch für die Kontaktnachverfolgung ein Mehrwert entsteht. Ab Montag, 3. Mai 2021, ist eine Kontaktdatenerfassung beim Besuch von Geschäften, Restaurants etc. möglich. Interessierte Bürger:innen, Betriebe und Organisationen können die App herunterladen und sich registrieren. Weitere Infos sind unter www.luca-app.de zu finden.
Die bisherige Maskenpflicht von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der Alten Mainbrücke, am Bahnhofsvorplatz, der Schustergasse und im Bereich des Schmalzmarktes besteht weiterhin. Diese Maßnahme ist aktuell befristet bis einschließlich 9. Mai 2021.
Der Landkreis Würzburg hat bisher keine stark frequentierten Plätze definiert, an denen eine Maskenpflicht besteht.
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Corona-Regelungen in Würzburg - Corona-Regelungen
Zusammenstellung von Informationen zu Corona-Regelungen in der Stadt Würzburg ✓ Aktuelle Regelungen, Regeln für Schulen und Kindertagesstätten, Maskenpflicht ▷ Jetzt informieren!
https://www.wuerzburg.de/coronainfo/startseite/corona-regelungen/index.html
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In Stadt-/Land WÜ gab es laut RKI (Stand 3.5., 00 Uhr) seit März 2020 insgesamt 178 Covid-19-Todesfälle, davon 68 im Landkreis und 110 in der Stadt.