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Kommunale Gremien können weiter tagen - Notbetreuung für Kinder ausgedehnt

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Wie Bayerns Innenminister Joachim Herrmann am 22. März mitteilt, hat er Hinweise zur aktuellen Sitzungstätigkeit der kommunalen Gremien an alle Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften übermittelt. Danach sind Sitzungen der nach den Kommunalgesetzen vorgesehenen kommunalen Gremien keine Veranstaltungen im Sinn der nach § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassenen Allgemeinverfügung.

Herrmann: "Die Allgemeinverfügung zielt nicht auf die Einschränkung der Tätigkeit der Organe staatlicher oder kommunaler Behörden. Die Handlungsfähigkeit der staatlichen, aber auch der kommunalen Ebenen muss gerade auch im Interesse eines wirksamen Infektionsschutzes und der Bewältigung der Auswirkungen infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen grundsätzlich aufrecht erhalten bleiben. Dies erfordert es, die Entscheidungsfähigkeit staatlicher und kommunaler Stellen auch in der gegenwärtigen Situation grundsätzlich aufrecht zu halten."

Dessen ungeachtet sollen Sitzungen dieser kommunalen Gremien jedoch bis auf Weiteres auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Im Rahmen des gesetzlich möglichen sollen die betreffenden Organe die Lage flexibel handhaben. Das heißt u.a., die Sitzungstätigkeit möglichst auf unverzichtbare, unaufschiebbare Entscheidungsnotwendigkeiten zu beschränken.

Dies gilt auch für Sitzungen, die nach den Regelungen der Geschäftsordnungen turnusmäßig erforderlich wären. Wo immer möglich, sollen verkleinerte Gremien, etwa nach dem Vorbild eines Ferienausschusses tagen. Ein solcher Ausschuss ließe sich auch kurzfristig im Umlaufverfahren einsetzen.

Die Befugnisse der Bürgermeister  dringliche Anordnungen zu treffen, blieben davon unberührt.

Um unter allen Umständen eine Versorgung von Patienten und Pflegebedürftigen gewährleisten zu können, weitet die Staatsregierung die Notbetreuung für Kinder aus. Es können Eltern auch dann eine Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen in Anspruch nehmen, wenn lediglich ein Elternteil in den Bereichen Gesundheitsversorgung oder Pflege tätig ist. Bisher war gefordert, dass beide Elternteile in einer kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.

Dieser Schritt trage der sich speziell in der Gesundheitsversorgung zusehends stärker anspannenden Personalsituation Rechnung. Zum erfassten Personenkreis zählen auch die Mitarbeiter des Rettungsdienstes, bis hin zum fliegenden und technischen Personal der Rettungshubschrauber. Für andere Bereiche der kritischen Infrastruktur bleibe es bei der bisherigen Verfahrensweise.

Voraussetzung der Notbetreuung ist, dass das Kind

  • keine Krankheitssymptome aufweist,
  • nicht in Kontakt zu infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • sich nicht in einem Gebiet aufgehalten hat, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist  bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und sich keine Krankheitssymptome zeigen.

Für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogische Tagesstätten bedeutet dies, dass die Kinder, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind, in der Kindertageseinrichtung betreut werden, die sie gewöhnlich besuchen. Es sind also keine speziellen Notfallkitas eingerichtet, sondern jede Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte stellt eine entsprechende Notbetreuung sicher.

Wie eine Nachfrage vor Ort im Bilhildiskindergarten und bei der Arbeiterwohlfahrt ergab, werden Stand heute  in dieser Woche die angebotene Notfallbetreuung weder in der Kita noch im Hort in Anspruch genommen.

Der Bilhildiskindergarten informiert vorbildlich auf seiner Homepage (siehe nachstehender Link) über die aktuelle Lage und gibt Eltern Tipps  zum Umgang mit den Kindern in Zeiten von Corona.

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