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Corona-News: Neuer Inzidenz-Spitzenwert in Veitshöchheim (+30) hinter Ochsenfurt (+39) und Höchberg (+32) - Impftermine nur heute ohne Anmeldung - Coronaregeln ab 8.12. erneut verschärft

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Nach 29 in der Woche zuvor gab es in der letzten Woche in Veitshöchheim 30 mit dem Coronavirus positiv getestete Personen und damit eine neue Höchstzahl, insgesamt nun schon 424.

In Veitshöchheim ist bei 17 Fällen die Ansteckung unbekannt, acht Fälle gab es im familiären, einer im beruflichen und zwei im schulischen Umfeld sowie zwei bei der Bundeswehr. In den Gemeinden mit den höchsten Coronafällen gab es erfreulicherweise nur wenige im schulischen Umfeld (16 von 349) und in Kindergärten (13, davon allein sechs in Margetshöchheim).

Hier die Rangfolge der Coronafälle der letzten Woche (ab 10):

  • Ochsenfurt + 39
  • Höchberg + 32
  • Veitshöchheim +30
  • Bergtheim + 23
  • Neubrunn + 21
  • Eisingen + 20
  • Margetshöchheim + 19
  • Unterpleichfeld + 18
  • Zell + 16
  • Kist + 15
  • Hettstadt + 14
  • Eibelstadt + 13
  • Gerbrunn + 13
  • Randersacker + 13
  • Helmstadt + 12
  • Rimpar + 11
  • Estenfeld + 10
  • Güntersleben + 10
  • Rottendorf + 10
  • Üettingen + 10

Die Stadt, die vor einer Woche noch über 100 Punkte über dem Inzidenzwert des Landkreises lag, hat heute mit 323,7 wieder bessere Werte als der Landkreis mit 330,1.

Stadt und Landkreis Würzburg sind in der kommenden Woche reichlich mit Impfstoff versorgt

Termine in beiden Impfzentren frei – ohne Termin zum Impfen kommen

Gute Nachrichten für die beiden Impfzentren von Stadt und Landkreis Würzburg: Sowohl im Impfzentrum Am Handelshof in Würzburg-Lengfeld als auch in der Margarethenhalle in Margetshöchheim gibt es genügend Impfstoff und noch reichlich freie Termine.

Impfwillige können heute ohne Terminvereinbarung vorbeikommen. Möglich sind Erst- und Zweitimpfungen ebenso wie Booster-Impfungen. Für alle über 30-Jährigen wird Moderna verimpft, Biontech steht für alle unter 30-Jährigen zur Verfügung.

Auch die Anmeldung über das Online-Portal https://impfzentren.bayern/  und die telefonische Anmeldung über das Call-Center von Ecocare (0931-497 382 30) ist weiterhin möglich. Bei der Anmeldung über das Online-Portal funktioniert die Auswahl des Impfortes erst, wenn das Impfzentrum Würzburg angeklickt wurde; danach kann man zwischen verschieden Impfstandorten sowie den zwei Impfzentren Handelshof oder Margetshöchheim auswählen.

Landrat Thomas Eberth freut sich, dass nun auch jeder Impfwillige zeitnah einen Termin vereinbaren kann: „Die Kinderkrankheiten des neu aufgestellten Systems sind überwunden, nun kann der Impfturbo starten, sodass wir bis Weihnachten möglichst viele Menschen erst- oder zweitimpfen oder auch boostern können.“

Auch das erste Adventsimpfen im Impfzentrum Margarethenhalle in Margetshöchheim war ein voller Erfolg: 1.431 Impfungen konnten verabreicht werden, darunter 133 Erstimpfungen.

Am 3. und 4. Adventswochenende wird Am Handelshof geimpft

An den kommenden beiden Wochenenden geht es im Würzburger Impfzentrum am Handelshof in Würzburg-Lengfeld weiter. Auch hier sind Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen möglich.

Stadt und Landkreis geben bekannt, wann Termine dafür freigeschaltet werden. Möglich gemacht hat dieses zusätzliche Advents-Impfangebot eine Kooperation von Stadt und Landkreis Würzburg mit der Bietergemeinschaft, bestehend aus BRK, Johannitern, Maltesern und DLRG.

Zusammenfassung der wichtigsten aktuellen Regelungen durch das LRA WÜ (die bereits beschlossenen Verschärfungen zum 4. bzw. 8. Dezember 2021 sind jeweils rot markiert):    


Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit:

Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit

Ab dem 8. Dezember gilt: Ungeimpfte und Nichtgenesene dürfen sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren und drei Monaten zählen nicht mit.    

2G-Regelung ist flächendeckend ausgeweitet worden

2G gilt nun auch für:

  • • Innengastronomie (ab 4. Dezember auch in der Außengastronomie)
  • • Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
  • • Hochschulen
  • • außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
  • • die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • • Bibliotheken und Archive
  • • Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen

Ausgenommen sind:

  • • Groß- und Einzelhandel
  • • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
  • • Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
  • • Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden.

Ab dem 8. Dezember 2021 gilt die 2G-Regel für den Einzelhandel mit Ausnahme folgender Geschäfte für den täglichen Bedarf: 

  • Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Stellen des Zeitungsverkaufs
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Bau- und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf)
  • Großhandel.


2G-plus in vielen Bereichen

In folgenden Bereichen gilt 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):

  • • Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
  • • Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
  • • Messen, Tagungen, Kongresse
  • • Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
  • • Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.


Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:

 

  • • Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
  • • Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
    Bayern ist derzeit mit Blick auf das Infektionsgeschehen ein hoch belastetes Gebiet. Sobald der Bund die erforderliche Rechtsänderung vornimmt, gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften für Geimpfte und Genesene eine Teilnehmergrenze von 50 Personen indoor und 200 Personen outdoor.
  • • Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • • Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 % oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).

Bayern ist derzeit mit Blick auf das Infektionsgeschehen ein hoch belastetes Gebiet. Sobald der Bund die erforderliche Rechtsänderung vornimmt, gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften für Geimpfte und Genesene eine Teilnehmergrenze von 50 Personen indoor und 200 Personen outdoor.

Landesweit gilt außerdem:
  • • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 Uhr und 5 Uhr.
  • • Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
  • • Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
  • • Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche.

Schulen

Auch im Schulsport innen ist Maske zu tragen. Für die Testung von Lehrkräften gilt künftig direkt das neue Bundesrecht (§ 28b IfSG) mit täglicher Testpflicht. Ungeimpfte, nicht genesene Lehrkräfte müssen sich danach künftig unter Aufsicht testen lassen. An Schulen, die an Pool-Testungen teilnehmen („Lolli-Tests“) wird ein zusätzlicher Schnelltest am Montagmorgen eingeführt. Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (3G).
 

Kita-Betreuung

In den Kindertagesstätten gilt für die ungeimpften und nicht genesenen Beschäftigten eine tägliche Testpflicht nach § 28b IfSG. Dritte dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (wie in der Schule), außer zur Abgabe oder Abholung der Kinder.
 

Silvester und Neujahr

Ansammmlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten. Soweit rechtlich möglich, soll ein Feuerwerksverbot durch die Kommunen auf öffentlichen Plätzen erlassen werden. Der Bund ist aufgefordert, wie im letzten Jahr ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik zu erlassen.

Kontaktdatenerhebung teilweise aufgehoben

Seit dem 15. Oktober ist die Kontaktdatenerhebung auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen beschränkt. Dies sind:

  • alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
  • Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
  • körpernahe Dienstleistungen (z. B. Friseure, Masseure)
  • Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).
  • In allen anderen Bereichen (z.B. Gastronomie ohne laute Tanzmusik und private Feiern in geschlossenen Gesellschaften) entfällt die Kontaktdatenerhebung.

Stand: 3.12.2021, 15 Uhr 

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