Zwei Neuinfektionen in Veitshöchheim in der Woche vom 1.-7.6.2021 - Änderung der Schnelltest-Öffnungszeiten im TREFFPUNKT
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Nach einer Neuinfektion vor einer Woche registrierte das Gesundheitsamt nun im Wochenverlauf (1.6.-7.6.) in Veitshöchheim zwei Covid-19-Fälle.
Seit Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 wurden in Veitshöchheim 259 Bürger positiv getestet, das sind 2,5 Prozent der Gesamtbevölkerung (inclusive Nebenwohnungen) von 10.231 (Stand 31.12.2020).
Änderung der Öffnungszeiten in der Schnelltest-Stelle im "Treffpunkt", Thüngersheimer Straße 3, 97209 Veitshöchheim .
Die neuen Öffnungszeiten sind laut Mitteilung der Gemeinde vom 07.06.2021:
- - Montag und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
- - Dienstag 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- - Samstag und Sonntag von 09.30 Uhr bis 12:00 Uhr
Tel. Terminvergabe unter der 0931 51181
In Ausnahmefällen auch ohne Voranmeldung !!!
Tests werden ausschließlich von med. Fachpersonal durchgeführt.
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Weiter auf niedrigem Niveau liegen die Zahlen der wöchentlichen Neuinfektionen im Landkreis Würzburg mit 30:
- - lediglich Ochsenfurt verzeichnet mit neun positiven PCR-Tests ein erhöhtes Aufkommen,
- - in 35 Gemeinden gab es null Fälle,
- - in elf Gemeinden einen Fall (Bergtheim, Estenfeld, Gerbrunn, Frickenhausen, Helmstadt, Kirchheim, Reichenberg, Rottendorf, Waldbrunn, Waldbüttelbrunn und Winterhausen),
- - in fünf Gemeinden zwei Fälle (Giebelstadt, Güntersleben, Höchberg, Unterpleichfeld und Veitshöchheim)
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Im Landkreis Würzburg stieg heute (7.6., 00 Uhr) der Inzidenzwert nach 6,8 vor einer Woche auf 16.6., während in der Stadt mit 28,1 der gleiche Wert wie vor einer Woche erreicht wurde.
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Laut RKI (Stand 7.6, 00 Uhr) gab es seit März 2020 insgesamt 195 Covid-19-Todesfälle, davon 72 im Landkreis und 123 in der Stadt (+ 2 in der letzten Woche).
10 Personen aus beliebig vielen Haushalten dürfen sich gemeinsam aufhalten. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
(Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) und mit von Anfang an klar begrenztem und geladenem Personenkreis sind – ohne Testpflicht - wieder möglich.
Draußen dürfen sich bis 100 Personen treffen, drinnen bis zu 50 Personen. Bei den öffentlichen Veranstaltungen gilt die genannte Personenanzahl einschließlich der geimpften und genesenen Personen, während diese bei den privaten Veranstaltungen für die Personenobergrenze nicht mitzählen.
Ab dem 7. Juni findet wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt.
Neben den allgemeinen Vorgaben zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Ausnahmen sind beispielsweise für den Sportunterricht und für Maskenpausen (während einer Stoßlüftung oder kurzzeitig im Außenbereich) geregelt.
Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich.
An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schüler:innen auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).
Kindertagesstätten kehren analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück.
Ein negativer Testnachweis wird im Regelfall nicht benötigt. Dennoch wird nach den Pfingstferien auch nicht eingeschulten Kindern in der Kindertagesbetreuung ein kostenloses Testangebot für eine zweimal wöchentliche Testung unterbreitet. Die Eltern erhalten in den Kitas oder von den Kindertagespflegepersonen Berechtigungsscheine, mit denen die Selbsttests in der Apotheke abholen können. Die Schnelltests können dann freiwillig zu Hause, möglichst vor einem Besuch der Einrichtung durchgeführt werden.
Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare).
Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmenden richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmenden, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Auch hier kann das Ergebnis eines in der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Tests bescheinigt werden. Auf dem Hochschulgelände besteht FP2-Maskenpflicht.
Für Beschäftigte gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske; nach Erreichen des Arbeitsplatzes gilt dies nur noch, wenn weitere Personen anwesend sind.
Handel und Geschäfte können wieder öffnen.
Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen bleiben bestehen:
- Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kund:innen kann eingehalten werden.
- Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kund:innen darf nicht höher sein als ein:e Kund:in je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein:e Kund:in je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
- In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kund:innen und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
- Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
- Die Abholung vorbestellter Waren ist zulässig („Click & Collect“). Auch hier gelten die Vorgaben Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht sowie das Vorliegen eines Schutz- und Hygienekonzeptes.
Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.
Märkte können outdoor wieder sämtliche Waren verkaufen. Auch hier ist ein Schutz- und Hygienekonzept durch den Veranstalter auszuarbeiten.
Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 h (bisher 22 h) offenbleiben, soweit im Rahmen der Konzessionserteilung keine anderweitigen Regelungen zu Sperrzeiten erfolgt sind. Ein negativer Test ist nicht erforderlich.
Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Ebenso sind die Kontaktdaten weiterhin zu erheben. Reine Schankwirtschaften bleiben indoor geschlossen.
Gemeinsame Zimmer bzw. Wohneinheiten können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen aus verschiedenen Haushalten). Jeder Gast muss nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen.
Außerhalb des eigenen Zimmers bzw. der eigenen Wohneinheit und wenn die Gäste nicht am Tisch des Restaurantbereiches sitzen gilt eine Maskenpflicht. Die Kontaktdaten werden erhoben.
Die Testpflicht für Besucher:innen entfällt.
Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind indoor mit 25 Personen, outdoor mit 50 Personen zulässig. Nur für nicht geimpfte oder nicht genesene Besucher:innen und Beschäftigte gilt eine FFP2-Maskenpflicht, soweit sie in Kontakt mit Bewohner:innen sind, andernfalls gilt für diese eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Wellnesszentren, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt-und Gästeführungen, Bahn- und Reisebusverkehre, können mit Infektionsschutzkonzept wieder – ohne Test – öffnen bzw. stattfinden.
Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen – ohne Test - zulässig.
Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher:innen zu gewährleisten.
Wirtschaftliche Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.
Flusskreuzfahrten werden ab dem 7. Juni 2021 wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt.
Nach wie vor bestimmt sich die maximale Personenanzahl in den Gebäuden nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu den anderen Plätzen gewahrt werden kann. Neu ist, dass die Ausnahme hinsichtlich des grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabstandes von 1,5 Metern nicht mehr nur hinsichtlich Hausstandsangehörigen gilt, sondern darüber hinaus auch gegenüber geimpften oder genesenen Personen.
Ab dem 7. Juni 2021 ist der Gemeindegesang wieder erlaubt (indoor mit FFP2- Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.
Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind indoor und outdoor ohne feste Personenobergrenze möglich.
Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmenden richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht ist ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.
Für alle ist Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor ohne feste Gruppenobergrenzen und ohne Test möglich.
In Sportstätten (wie Sportplätzen, Tanzschulen und Fitnessstudios) ist die Zahl der Personen nach Maßgabe des Rahmenkonzepts Sport nach der Größe der Sportstätte sachgerecht begrenzt (z.B. muss die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet sein).
Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauer:innen möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Die Personenobergrenze gilt einschließlich geimpfter und genesener Personen.
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist zulässig. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Kund:innen eine FFP2-Maske tragen, soweit die Art der Leistung es zulässt. Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen.
Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, Kontaktdatenerhebung, Terminvereinbarung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schüler:innen gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.
Vollständig Geimpfte sowie Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht berücksichtigt.
- auf www.landkreis-wuerzburg.de/coronavirus
- zu den Corona-Testzentren und Antigen-Schnellteststellen auf www.landkreis-wuerzburg.de/testzentren
- zur Corona-Schutzimpfung auf www.landkreis-wuerzburg.de/impfzentren
Die Stadt Würzburg informiert auf ihrer Webseite über die für das Stadtgebiet geltenden Regelungen.
Link auf 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Begründung