Maskenpflicht: Bayern ahndet Verstöße drei Mal so hoch wie Hessen und fünf Mal so hoch wie BaWü - Die meisten Bundesländer dagegen überhaupt nicht
Ergänzung am 27.4.2020
Die Maskenpflicht macht Sinn. Nicht verständlich ist dagegen, dass in den Bundesländern der gleiche Tatbestand (Nichttragen einer Maske in Läden oder ÖPNV) höchst unterschiedlich geahndet wird, in den meisten Ländern wie in Sachsen, Saarland, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein, Thüringen und Bremen überhaupt nicht. In Baden-Württemberg sollen Bürger, die keine Masken tragen, nach einer Gewöhnungswoche ab 4. Mai ein Bußgeld von bis zu 30 Euro abdrücken, in Hessen 50 Euro bei wiederholtem Verstoß, Mecklenburg-Vorpommern 25 Euro, Nordrhein-Westfallen keine feste Summe (bleibt Kommunen überlassen), in Rheinland-Pfalz 10 Euro ab der 2. Woche. Dagegen schießt Bayern wieder mal den Vogel ab mit 150 Euro für Privatleute und 5.000 Euro für Ladenbesitzer (Quelle Focus).
Der BayVGH hat heute erst die 800 m²-Regelung wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes für verfassungswidrig erklärt, mit der Folge, dass große Geschäfte in Bayern ab sofort wieder öffnen können, wenn sie ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter beschränken. Das sagte Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU) am Montag (27.4.) auf Anfrage in München.
Stand 24.4.2020
Die Maskenpflicht in Bayern ist beschlossene Sache: Ab dem kommenden Montag müssen Erwachsene und Kinder ab dem siebten Lebensjahr in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr Mund und Nase bedecken. Das kann mit einer Maske oder auch nur mit einem Schal oder Halstuch erfolgen. Dazu hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 21. April die Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bekanntgemacht (siehe nachstehende Links).
Wer dagegen verstößt, muss zahlen:
a) als Betreiber eines Ladengeschäfts
aa) nicht sicherstellt, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
bb) nicht sicherstellt, dass das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, oder
cc) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann,
b) als Kunde oder Begleitperson keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
im öffentlichen Personennahverkehr keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
Die Höhe wurde nun vom Innenministerium in den Corona-Bußgeldkatalog vom 23. April 2020 (siehe Link auf pdf.Datei am Ende) eingearbeitet. Danach drohen Ladenbesitzern hohe Strafen von 5.000 Euro, wenn sie ihr Personal nicht richtig schützen und Kunden 150 Euro Bußgeld, wenn sie keine Masken tragen.
Hierzu hat nun der Bayerische Innenminister Joachim Herrmann in seinem Newsletter vom 24.4.2020 folgendes festgestellt:
Mit dem kommenden Montag wird sich das bisher für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie der hierzu gehörenden Einrichtungen wie Bahnsteige oder Wartehäuschen etc. und in Geschäften geltende MaskentrageGEBOT in eine MaskentragePFLICHT wandeln. Um diesem zu entsprechen, reicht die Verwendung sog. Community-Masken aus, die man ggf. auch selbst anfertigen kann. Jedenfalls bedarf es keiner Zertifizierung für medizinische Zwecke, es geht allein darum, dass Mund und Nase bedeckt sind, um Tröpfcheninfektionen zu vermeiden.
Wird die Maskentragepflicht missachtet, wird im Regelfall ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro fällig. Haben Menschen am Montag die Mund-Nasen-Bedeckung vergessen und zeigen sich bei einer polizeilichen Kontrolle einsichtig, wird die Polizei es am Montag und vielleicht auch noch am Dienstag bei einer Ermahnung belassen.
Spätestens ab Mittwoch ist aber die Schonzeit vorbei und die Polizei wird dann den Kreisverwaltungsbehörden Anzeigen vorlegen. Die damit verbundene materielle Einbuße und den damit einhergehenden Ärger sollte man sich unbedingt ersparen, zumal die Maskentragepflicht hilft, die Lockerung der Beschränkungen epidemiologisch abzusichern.
Und sollten Sie trotz bereits bestehendem Maskentragegebotes noch nicht über entsprechende Masken verfügen, dann nutzen Sie bitte das Wochenende, um spätestens am Montag gut gerüstet in Bahnen und Busse einsteigen und in Ladengeschäfte gehen zu können. Selbst genähte Masken, notfalls auch ein Tuch oder ein Schal, sind vollkommen ausreichend.
Verschiedentlich besteht Unklarheit, wie alt das begleitende Kind sein muss, damit es der Maskentragepflicht unterfällt. Das siebte Lebensjahr eines Menschen bricht mit seinem sechsten Geburtstag an. Also: hat das Kind bereits sechs Kerzen auf seinem Geburtstagskuchen ausgeblasen, muss es an den relevanten Örtlichkeiten eine Maske tragen. Eine Ahndung wird jedoch erst bei Jugendlichen ab 14 Jahren erfolgen. Denn das ist das allgemeine Alter, ab dem man für eine Ordnungswidrigkeit verantwortlich gemacht werden kann.
Selbstverständlich haben aber insbesondere Erziehungsberechtigte im Eigeninteresse und nicht zuletzt zum Schutz ihrer Kinder darauf zu achten, dass auch jüngere Kinder zwischen sechs und 13 Jahren konsequent in Läden und im Öffentlichen Personennahverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Zudem ist es Betriebsinhabern auf Grundlage ihres Hausrechtes im Allgemeinen möglich, Personen und auch Kindern, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ein Betreten des Geschäftes zu untersagen. Denn letztlich können die nun eintretenden Lockerungen nur dann erfolgreich sein, wenn wir alle entsprechenden Hygiene- und Abstandsmaßnahmen umfassend erfüllen.
Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Link Bußgeldkatalog vom 23. April 2020
Statistischer Überblick zur Corona-Lage in Bayern Stand Freitag, 24.4. 10:00 Uhr
- - 40.473 bestätigte Corona-Infektionen (+ 653 im Vergleich zum Vortag, + 1,6 Prozent)
- - Wiedergenesen sind amtlich ausgewiesen 26.340 Personen, das sind 1.200 mehr als gestern (+ 4,8 Prozent).
- - An einer Corona-Infektion sind weitere 46 Patienten (+ 3,1 Prozent) verstorben (gestern + 59), sodass sich in Bayern nun die Gesamtzahl auf 1.548 Todesfälle beläuft.
- Die Reproduktionszahl R, die angibt, wie viele weitere Personen ein Infizierter statistisch ansteckt, ehe er selbst gesundet oder verstirbt, liegt nach den Berechnungen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) weiter bei R=0,6.