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CORONA-KRISE: GRUNDLEGENDE AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN ab SAMSTAG IN BAYERN

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

"Der Ernst der Lage wird noch von zu wenigen verstanden - Wir sperren Bayern nicht ein, aber wir fahren das öffentliche Leben fast vollständig herunter." So erklärte heute Bayerns Ministerpräsident Markus Söder bei einer Pressekonferenz, ehe er die am  21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des  03.04.2020  außer  Kraft tretende "Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie" wie folgt erläuterte:

  • Die Gastronomie bleibt geschlossen ab morgen - Take-Away, Drive-In und Lieferungen sind weiter erlaubt.
  • Auch die Lebensmittelversorgung bleibt erhalten und Banken bleiben auf.
  • Aber: Kein Besuchsrecht für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime. 
  • Frisöre, Baumärkte, und Gartenmärkte bleiben ebenfalls geschlossen.
  • Jeder soll und kann auch zur Arbeit geben. Jeder kann zum Arzt gehen.
  • Und Sport und Bewegung an der frischen Luft sind ohne Gruppenbildung erlaubt.

Im einzelnen erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit Bekanntmachung von heute folgende 

Allgemeinverfügung

1. 1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges  Minimum  zu  reduzieren.

Wo immer  möglich  ist  ein  Mindestabstand  zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

Zu 1.:  Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen  Bereich  trägt  entscheidend  dazu  bei,  die  Übertragung  des  neuartigen Coronavirus  SARS-CoV-2  in  der  Bevölkerung  zu  verringern.  Diesem  Zweck  dienen Ausgangsbeschränkungen.  Indem  die  Ausbreitung  verlangsamt  wird,  können  die  zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.

2. Untersagt  werden  Gastronomiebetriebe  jeder  Art. Ausgenommen  ist  die  Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Zu 2.: Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahme-fähigen  Speisen  und  Lieferdiensten  geboten.

 Gastronomische  Betriebe bergen  auf-grund des regelmäßig –auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen –erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus.

 Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr.

Da bisherige mildere Mittel nicht  zu  einer  Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe  als  ultima  ratio  zum  Schutz  der  Gesundheit der  Bevölkerung  geboten  und verhältnismäßig. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können.

3. Untersagt wird der Besuch von

  1. a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt; ausgenommen hiervon sind Geburts -und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize
  2. b) vollstationären Einrichtungen der Pflege
  3. c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  4. d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum  Zwecke  der  außerklinischen  Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste Dienstleistungen erbringen und
  5. e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

Zu 3.: In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss nun der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden. Da vorliegend lediglich der Besuch der Einrichtungen untersagt wird, ist das Aufsuchen der Einrichtung zum Zweck des Behandeltwerdens nicht umfasst.

Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird durch das Besuchsverbot auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei und sind daher auch zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit unabdingbar.

4. Erlaubt ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe

  1. Triftige Gründe sind insbesondere
    1. a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
    2. b) die  Inanspruchnahme  medizinischer  und  veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt)
    3. sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho-und Physiotherapeuten),
    4. c) Versorgungsgänge für die  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs (z.B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken,  Drogerien,  Sanitätshäuser,  Optiker,  Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die  Abgabe  von  Briefwahlunterlagen).

Nicht  zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben

    1. d) der  Besuch  bei Lebenspartnern, Alten,  Kranken  oder  Menschen  mit  Einschränkungen (außerhalb  von  Einrichtungen) und  die  Wahrnehmung  des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
    2. e) die  Begleitung  von unterstützungsbedürftigen Personen und  Minderjährigen,
    3. f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen imengsten Familienkreis,
    4. g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder  mit  Angehörigen  des  eigenen  Hausstandes  und  ohne  jede  sonstige Gruppenbildung (das Ausführen von Hunden ist also erlaubt)
    5. h) Handlungen zur Versorgung von Tieren

5. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

6. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Zu 4.-6.: Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen  zwingend  geboten sind,  um  das  Infektionsgeschehen  einzudämmen.  Es  handelt sich  vorliegend  nicht  um  eine  Freiheitsentziehung,  sondern  lediglich  um  eine  Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.

Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG).

7. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

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