CORONA-KRISE: GRUNDLEGENDE AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN ab SAMSTAG IN BAYERN
"Der Ernst der Lage wird noch von zu wenigen verstanden - Wir sperren Bayern nicht ein, aber wir fahren das öffentliche Leben fast vollständig herunter." So erklärte heute Bayerns Ministerpräsident Markus Söder bei einer Pressekonferenz, ehe er die am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft tretende "Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie" wie folgt erläuterte:
- Die Gastronomie bleibt geschlossen ab morgen - Take-Away, Drive-In und Lieferungen sind weiter erlaubt.
- Auch die Lebensmittelversorgung bleibt erhalten und Banken bleiben auf.
- Aber: Kein Besuchsrecht für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime.
- Frisöre, Baumärkte, und Gartenmärkte bleiben ebenfalls geschlossen.
- Jeder soll und kann auch zur Arbeit geben. Jeder kann zum Arzt gehen.
- Und Sport und Bewegung an der frischen Luft sind ohne Gruppenbildung erlaubt.
Im einzelnen erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit Bekanntmachung von heute folgende
Allgemeinverfügung
1. 1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
Zu 1.: Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.
2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
Zu 2.: Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahme-fähigen Speisen und Lieferdiensten geboten.
Gastronomische Betriebe bergen auf-grund des regelmäßig –auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen –erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus.
Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr.
Da bisherige mildere Mittel nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultima ratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können.
3. Untersagt wird der Besuch von
- a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt; ausgenommen hiervon sind Geburts -und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize
- b) vollstationären Einrichtungen der Pflege
- c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
- d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste Dienstleistungen erbringen und
- e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.
Zu 3.: In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss nun der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden. Da vorliegend lediglich der Besuch der Einrichtungen untersagt wird, ist das Aufsuchen der Einrichtung zum Zweck des Behandeltwerdens nicht umfasst.
Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird durch das Besuchsverbot auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei und sind daher auch zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit unabdingbar.
4. Erlaubt ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe
- Triftige Gründe sind insbesondere
- a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt)
- sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho-und Physiotherapeuten),
- c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen).
Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben
-
- d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
- e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen imengsten Familienkreis,
- g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung (das Ausführen von Hunden ist also erlaubt)
- h) Handlungen zur Versorgung von Tieren
5. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
6. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zu 4.-6.: Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten sind, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.
Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG).
7. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.