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Corona-Krise: Bayerisches Innenministerium gibt Antworten auf häufige Fragen

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Die neue Allgemeinverfügung zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie ist seit Samstag in Kraft. Diese Allgemeinverfügung bindet laut Pressemitteilung des Bayerischen Innenministeriums (BayStMI) jedermann, gilt zunächst bis zum 3. April 2020, 24:00 Uhr und kann bei Bedarf verlängert werden.

Nach allem, was die Polizei am Samstag gemeldet hat, gehen laut BayStMI die allermeisten Menschen in Bayern mit der veränderten Situation sehr verantwortungsvoll um und halten sich an die vom Ministerrat beschlossenen tiefgreifenden Einschränkungen der persönlichen Freiheit jedes einzelnen.

Die Polizei, unterstützt von Sicherheitswacht und kommunalen Ordnungsdiensten, kontrolliere die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen mit zahlreichen Stichproben.

BayStMI: "Verstöße werden konsequent verfolgt, hartnäckige Zuwiderhandlungen in jedem Falle zur Anzeige gebracht. Ordnungswidriges Handeln ist in diesem Zusammenhang mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bedroht."

Im Vordergrund stehe zu aller erst der Grundsatz, wonach jeder angehalten ist, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Dieser Grundsatz lenke und leite auch die Auslegung der Ausnahmen.

Ab Montag, wenn viele nach dem Wochenende zur Arbeit müssen, werde verstärkt die Frage auftauchen, wie man nachweist, dass man in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit unterwegs ist. Der Rat des BayStMI: "Handeln Sie pragmatisch und kreativ. Viele Beschäftigte haben von ihren Arbeitgebern einen Dienstausweis, Werksausweis oder Beschäftigtenausweis erhalten. Führen sie ein solches Dokument mit und halten Sie es griffbereit.

Gibt der Arbeitgeber solche Dokumente nicht aus, sollte er gebeten werden, eine formlose Bestätigung auszustellen, dass man für ihn arbeitet und unterwegs ist. In Kombination mit dem Personalausweis oder Reisepass sollte dies regelmäßig genügen, um die Berechtigung der Fahrt zu belegen.

Selbständige können beispielsweise einen Auftrag oder eine Anforderung des Kunden bereithalten, um die Fahrtberechtigung einfach nachzuweisen.

Und wer zum Arzt oder in die Apotheke muss und etwa einen Terminzettel, eine entsprechende Mail oder ein Rezept besitzt, kann schon durch Vorzeigen eines solchen Papiers die polizeiliche Kontrolle deutlich erleichtern.

Auch ehrenamtliche Angehörige der Einsatzorganisationen wie BRK, MHD, ASB, Johanniter, DLRG und THW etc. sowie der Sicherheitswacht unterfallen im Zusammenhang mit einem Einsatz bei diesen der Ausnahmeregelung der Ausübung beruflicher Tätigkeiten."

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Zu den Themen „Warum sollten Sie Hamsterkäufe vermeiden? (zum Öffnen anklicken) und zum Thema Warum eine vorläufige Ausgangsbeschränkung?(zum Öffnen anklicken) sind zwei anschauliche Erklärvideos abrufbar. Eine an Sie gerichtete Videobotschaft finden Sie hier (zum Öffnen anklicken) .

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