Treffpunkt Veitshöchheim: Gegendarstellung des Verpächters
Der Verpächter Franz Götz bemängelt unwahre Behauptungen in dem vorgenannten Artikel und verlangt den Abdruck dieser Gegendarstellung:
a)
Unwahr ist die Aussage, ich hätte dem Wirt, Herrn Plinske, schriftlich zugesichert, vor 24:00 Uhr Musik über Zimmerlautstärke abspielen zu dürfen;
Im Pachtvertrag ist geregelt, dass „jegliche Ruhestörungen“ zu vermeiden sind und Tonträger stets nur in Zimmerlautstärke betrieben werden dürfen. In einem Nachtrag zum Pachtvertrag wurde nochmals auf die Einhaltung der Zimmerlautstärke nach 24:00 Uhr verwiesen, ohne dabei irgendwelche Zugeständnisse für die Zeit vor Mitternacht zu machen.
b)
Soweit durch die Aussage, dass Herr Plinske auf die Abmahnung hin erste Konsequenzen ziehen musste und daher am Rosenmontag schließen werde, der Eindruck erweckt wird, er sei hierzu durch mich gedrängt worden, ist das falsch.
Die Mieter sind über das Faschingswochende und den Rosenmontag verreist. Das wurde Herrn Plienske im Vorfeld ebenso ausdrücklich mitgeteilt, wie die Tatsache, dass er an den Faschingstagen wie üblich öffnen könne.
c)
Soweit durch das Foto, auf dem Herr Plienske die Abmahnung wegen grober Ruhestörung in die Kamera hält, der Eindruck erweckt wird, dass diese erst kurzfristig erfolgt sei, ist klarstellend festzustellen, dass er diese Abmahnung wegen grober Lärmbelästigung diverser Anwohner mit Aufforderung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus der TA-Lärm bereits mit Schreiben vom 20. Juni 2018 und eine zweite Abmahnung wegen weiteren Vorfällen nach Erhalt der ersten Abmahnung mit Schreiben vom 01. August 2018 erhalten hat.
d)
Unwahr ist die Aussage, es gäbe „Zoff“, seit die Dachwohnung an eine Familie mit kleinem Kind vermietet sei.
Denn schon weit vor der Geburt des Kindes Ende Oktober, nämlich schon seit Mai 2018 kam es immer wieder zu erheblichen protokollierten Lärmbelästigungen, oftmals in der Zeit zwischen 01:00 Uhr und 03:00 Uhr morgends seitens des Lokals und seiner Gäste. Auch die im Artikel thematisierte Abmahnung wurde weit früher, nämlich schon am 20.06.2018 und wegen unbeirrter Fortsetzung der Ruhestörungen eine zweite Abmahnung am 01.08.2018 ausgesprochen. Die Beschwerden über die nächtlichen Ruhestörungen gingen auch nicht allein von den Mietern der Dachgeschosswohnung aus, sondern sind auch von diversen anderen Nachbarn an mich herangetragen worden und sind z.B. auch in den Onlinebewertungen des benachbarten Hotel Weisses Lamm deutlich protokolliert.
Franz Götz, Margetshöchheim, 1.3.2019