Grundwasserentnahme aus einem Brunnen - Rechtliche Hinweise des Landratsamtes
Die Gemeindeverwaltung bat darum, folgende Information des Landratsamtes Würzburg zur Grundwasserentnahme aus einem Brunnen zu veröffentlichen:
"Aus aktuellem Anlass möchten wir unsere Bürgerinnen und Bürger auf Folgendes hinweisen:
Sofern Wasser aus einem (bestehenden) Brunnen entnommen wird, handelt es sich rechtlich um eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Eine Gewässerbenutzung bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis nach §§ 8 und 10 WHG und Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG).
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist ein Antrag beim Landratsamt Würzburg, Untere Wasserrechtsbehörde, zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie unter https://www.landkreis-wuerzburg.de/ -> Formulare -> Wasserrecht -> Auswahl des Antrags -> Erlaubnisantrag Grundwasserentnahme.
Im Rahmen einer wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Einzelfallentscheidung wird dann geprüft, ob für die Grundwasserentnahme eine Erlaubnis erteilt werden kann oder ob ggfls. Erlaubnisfreiheit nach § 46 WHG vorliegt.
Die Benutzung eines Gewässers ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld geahndet (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG).
Bei weiteren Fragen zum Thema können Sie sich gerne an die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Fachbereichs 52 (Wasserrecht) am Landratsamt Würzburg wenden. Zudem besteht die Möglichkeit Ihre Fragen schriftlich über das Funktionspostfach wasserrecht@lra-wue.bayern.de zu stellen."
Foto Dieter Gürz
In diesem Zusammenhang hat auch der Landkreis Lichtenfels diese Hinweise über Erlaubnisfreie Benutzungen (Gemeingebrauch) zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser veröffentlicht (vorstehender Link zum Anklicken)