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Seitenabstand zu Radfahrern: Gemeinde Veitshöchheim startet Aufklärungskampagne für mehr Sicherheit

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Knappe Überholvorgänge durch Kraftfahrzeuge sorgen bei Fahrradfahrern nicht nur für ein äußerst unangenehmes Gefühl im Sattel, sondern stellen auch ein hohes Gefährdungspotential dar. Um alle Verkehrsteilnehmer für die gesetzlichen Mindestabstände von 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts stärker zu sensibilisieren, wirbt die Gemeinde Veitshöchheim jetzt über verschiedene Medien und mit großen Bauzaunbannern für mehr Rücksichtnahme.

„Mindestens 1,5 Meter Abstand halten – was für die Corona-Pandemie gilt, verschafft auch Fahrradfahrern auf unseren Straßen mehr Sicherheit“ appelliert Bürgermeister Jürgen Götz für die gegenseitige Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer.

„Gerade auf der Kreisstraße WÜ 3 am Geisberg müssen wir leider oft beobachten, dass Fahrradfahrer ohne ausreichenden Abstand überholt werden, was zu Gefahrensituationen führt.“ Die Ausgangslage an der WÜ 3 sei für Radfahrer sowieso schon nicht einfach. Alle Bestrebungen der Gemeinde daran etwas zu bessern verliefen bisher erfolglos.

Von den großen Bauzaunbannern wurden deshalb zwei Stück gut sichtbar an der Kreisstraße platziert.

Zwei weitere Banner werben an der Günterslebener Straße vor der Eichendorffschule für den Seitenabstand. „Vielen Verkehrsteilnehmern ist nicht bewusst, dass auch bei markierten Schutzstreifen der Mindestabstand beim Überholen von Fahrradfahrern eingehalten werden muss“, begründet der gemeindliche Klimaschutzmanager Jan Speth die Standortwahl. „Die Aufklärungskampagne der Gemeinde umfasst auch die Internetseite, die Amtstafeln und das Amtsblatt“ informiert der Gemeindemitarbeiter.

Gesetzlich festgeschrieben sind die Mindestabstände in der Straßenverkehrsordnung: Außerorts gilt ein Mindestabstand von zwei Metern.

Der Mindestabstand von 1,50 Meter beim Überholen von Radfahrern gilt innerorts, sowohl beim Überholen im Mischverkehr – ohne und mit markiertem Schutzstreifen – als auch beim Überholen von Radfahrern, die auf dem Radfahrstreifen unterwegs sind.

Der Mindestabstand muss also überall eingehalten werden, wo sich Rad- und Kfz-Verkehr die Fahrbahn teilen, wie beispielsweise auch in Tempo-30-Zonen oder Fahrradstraßen bzw. -zonen. Bei Nichteinhaltung droht ein Bußgeld von 30 bis 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg.

Fotos Jan Speth

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