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Ab 10. Mai weitere Öffnungsschritte im Landkreis Würzburg - nun Details für Außengastronomie, Sport und Kultur (eine Herkulesaufgabe für alle Beteiligten)

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

 Pressemitteilung des Landratsamtes vom 8. Mai 2020

Das Landratsamt Würzburg hat als zuständige Kreisverwaltungsbehörde die Erteilung eines Einvernehmens für die oben genannten Öffnungsschritte beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beantragt. Das Einvernehmen erfolgte am 8. Mai 2021.

„Ich freue mich über das Einvernehmen von Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu unserer Allgemeinverfügung. Die Menschen im Landkreis Würzburg verdienen es, mit den entsprechenden Konzepten und unter Einhaltung der Corona-Regeln endlich wieder Kultur zu genießen, Sport zu treiben oder bei gutem Essen und kühlen Getränken im Biergarten zusammen zu kommen. An dieser Stelle möchte ich mich herzlich für die bisherige Disziplin jeder Bürgerin und jedes Bürgers bedanken, denn nur, wenn wir alle auch weiterhin zusammenhalten, können wir die Pandemie erfolgreich bekämpfen“, betont Landrat Thomas Eberth und freut sich auf die Öffnungsschritte.

Ab Montag, 10. Mai gelten folgende Öffnungsschritte:

Außengastronomie

 

Ab 10. Mai: Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich in der Zeit zwischen 5 und 22 Uhr für Besucher mit vorheriger Terminbuchung samt Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird zugelassen.

 

Personen aus mehreren Hausständen dürfen unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen nur gemeinsam an einem Tisch sitzen, wenn ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis vorhanden ist.

Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Gastronomie eingehalten werden (nachstehend).
 

Sport

Ab 10. Mai: Zugelassen wird kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test). Eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung muss ebenfalls erfolgen.

Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Sport eingehalten werden (nachstehend).

Für Sportvereine hat der Bayer. Landessportverband am 7. Mai 2021 auf seiner Website Handlungsempfehlungen und Muster-Hygiene-Konzepte zur Wiederaufnahme des Sportbetriebes veröffentlicht (nachstehend).

Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie Kinos

Die Öffnung wird für Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test) zugelassen. Eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung muss ebenfalls erfolgen.

Zudem müssen das von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Theater, Konzert- oder Opernhäuser (nachstehend) sowie das von den Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für Kinos eingehalten werden.

Für vollständig Geimpfte und Genesene entfällt die Testpflicht auch in den oben genannten Bereichen. Zudem gilt für diese Personen, dass die Kontaktbeschränkung und die Regelungen zur Sportausübung und praktischen Sportausbildung mit einem nur begrenzten Personenkreis für diese nicht gilt. Näheres dazu weiter unten.

Da die Stadt Würzburg heute den fünften Tag unter 100 liegt, sind dort ab Dienstag Lockerungen wie im Landkreis möglich.

Rahmenkonzept Gastronomie

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 6. Mai 2021

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für die inzidenzabhängige Öffnung der Außengastronomie sowie für betriebliche Schutz-und Hygienekonzepte von Gastronomiebetrieben bekannt gemacht:

1.Organisatorisches
1.1
Bei inzidenzabhängiger Öffnung der Außengastronomie unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) ist die Öffnung in der Zeit zwischen 5 und 22 Uhr zulässig.
1.2
Die Betriebe erstellen ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern und Gästen und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Das Schutz- und Hygienekonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
1.3
Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Maskenschutz und allgemeinen Hygienevorschriften informiert und geschult. Mitarbeiter mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten.
1.4
Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
1.5
Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutz- und Hygienekonzeptes seitens der Mitarbeiter und Gäste und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
2.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
2.1
Zwischen allen Gästen, für die die Kontaktbeschränkung gilt, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Oberstes Gebot ist zudem die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen in allen Räumen einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
2.2
Das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m ist nur den Personen gestattet, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt. Ist nach der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das gemeinsame Zusammensitzen an einem Tisch ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener COVID-19 Schnell- oder ein Selbsttest erforderlich, richten sich die Voraussetzungen nach Nr. 3. Eine gemeinsame Platzierung ist nur dann möglich, wenn die Personen gegenüber dem Gastwirt als Gruppe gemeinsam auftreten.
2.3
Ausschluss vom Besuch der Gaststätten:
  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) oder die aus anderen Gründen (z. B. Rückkehr aus Risikogebiet) einer Quarantänemaßnahme unterliegen; zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen,
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Gäste in einer Gastronomie während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend die Gaststätte zu verlassen.

2.4
Die Gäste haben eine FFP2-Maske im Innen- und Außenbereich zu tragen. Am Tisch darf die FFP2-Maske abgenommen werden.
2.5
Das Personal hat eine medizinische Gesichtsmaske entsprechend der jeweils gültigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen im Servicebereich, in Räumlichkeiten, in denen sich Gäste aufhalten, sowie im Außenbereich, soweit der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, zu tragen. Nach Möglichkeit soll die Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen von Tischen und Räumen vorgegeben sein. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und ggf. Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.
2.6
Ist eine Öffnung nach den jeweils aktuellen rechtlichen Regelungen zulässig, so gelten die seitens der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegten Vorgaben. Ist danach eine Vorabreservierung von Tischen erforderlich, so ist bereits bei der Terminbuchung eine Kontaktdatenerhebung seitens des Betreibers nach Nr. 2.7. und entsprechend der Vorgaben für die Kontaktdatenerfassung nach der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorzunehmen.
2.7
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist durch den Gaststättenbetreiber immer eine Dokumentation mit Angaben von Namen und Vornamen und einer sicheren Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) je Hausstand und mit Angabe des Zeitraums des Aufenthaltes zu führen. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. Der Gaststättenbetreiber soll stichprobenartig überprüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Gegebenenfalls sind die Gäste zur Nachbesserung bzw. Korrektur aufzufordern. Eine Übermittelung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheits- und Infektionsschutzbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. Der Gastgeber hat den Gast bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.
2.8
Musikbeschallung und -begleitung ist nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Veranstaltung handelt. Tanzen ist nicht zulässig, soweit es sich nicht um eine zulässige Veranstaltung handelt.
2.9
Der Betreiber hat jederzeit, insbesondere auch beim Schankbetrieb in Biergärten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten werden kann.
2.10
Gästen und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen und ggf. Händedesinfektionsmittel (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“) bereitgestellt. Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung.
2.11
Jeder Betrieb muss über ein Reinigungskonzept nach HACCP verfügen, das zusätzlich die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen, berücksichtigen muss.
2.12
Das Schutz- und Hygienekonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf die diesbezüglichen Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.
2.13
Die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung sowie die sonstige Wäschereinigung (z. B. Tisch- und Bettwäsche) erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards und der Hygienestandards.
3.Testkonzept

Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für den Besuch des Betreibers vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.

3.1
PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung vorgenommen worden sein.
3.2
Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den niedergelassenen Ärzten, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch des Betriebes dem Betriebsinhaber vorzulegen ist; der Schnelltest muss höchstens 24 Stunden vor dem Besuch des Betriebes vorgenommenen worden sein. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
3.3
Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Betreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
3.4
Organisation:
  • Die Besucher sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines negativen Testergebnisses hingewiesen werden.
  • Die Testung der Gäste kann wie folgt durchgeführt werden:
    • Im Rahmen der Bürgertestung nach der Testverordnung des Bundes (TestV) durch Schnelltests in lokalen Testzentren, bei niedergelassenen Ärzten oder in Apotheken sowie Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten durch PCR-Tests.
    • Durch Selbsttests unter Aufsicht des Betreibers; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt ggf. notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test).
    • Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.
4.Umsetzung der Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Gäste im betrieblichen Ablauf
4.1
Vor Betreten des Betriebs:
4.1.1
Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber eine Bewirtung nicht möglich ist.
4.1.2
Die Gäste sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
4.1.3
Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m nur den Personen gestattet ist, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt.
4.1.4
Die Gäste haben ab Betreten des Betriebes eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen am Tisch.
4.2
Bewirtung:
4.2.1
Betriebsinterne Prozesse werden dahingehend angepasst, dass der Kontakt zum Gast auf das Nötige reduziert wird.
4.2.2
Gäste müssen an Tischen platziert werden.
4.2.3
Eine Bewirtung wird an Tischen durchgeführt. Speisen und Getränke sind am Platz zu verzehren. In erlaubnisbedürftigen Schankwirtschaften muss in geschlossen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen, die Abgabe und der Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind hier nicht zulässig.
4.2.4
Tische im Innenbereich sind grundsätzlich vorab zu reservieren. Gruppenreservierung für mehrere Tische ist zulässig, wenn beim Aufenthalt im Restaurant die Kontaktbeschränkungen und damit die Voraussetzungen von Nr. 2.2 eingehalten werden. Auch bei Spontanbesuchen sind Kontaktdaten immer entsprechend Nr. 2.7. aufzunehmen.
4.2.5
Der Abstand zwischen Servicepersonal und Gästen sollte ebenfalls 1,5 m betragen. Zur Gewährleistung des Mindestabstands zwischen Gast und Servicepersonal sind auch Abstriche im Service hinzunehmen.
4.2.6
Die Abstände der Tische müssen gewährleisten, dass die Gäste auch beim Platznehmen und Verlassen die notwendigen Abstände von mindestens 1,5 m zu anderen Personen einhalten. Personen, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt, ist auch das gemeinsame Sitzen ohne Mindestabstand erlaubt. Hier gilt die jeweils aktuelle Rechtslage.
4.2.7
Der Mindestabstand gilt auch dort, wo es keine Sitzplätze gibt.
4.2.8
Durch Zugangsbegrenzungen an den Eingängen wird gewährleistet, dass die maximale Belegungszahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In eventuellen Warteschlangen oder im Wartebereich werden ebenfalls Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände ergriffen. Betriebe können mit elektronischen Reservierungssystemen zur Steuerung der Frequenz und mit Platzierungssystemen arbeiten.
4.2.9
Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Decken, Felle usw.) wird auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung/Auswechslung erfolgt. Die Zeitabstände der Reinigung oder Auswechslung sind in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und/oder von der Häufigkeit der Benutzung festzulegen.
4.2.10
Selbstbedienung erfolgt entweder an Bedienbuffets unter Einhaltung der örtlichen Hygienegegebenheiten aus der Gefährdungsbeurteilung oder an offenen Buffets unter folgenden Voraussetzungen: Gäste können verpackte Produkte selbst entnehmen sowie offen präsentierte Speisen und Getränke, wenn Einweg-Handschuhe oder Einweg-Vorlegebesteck verwendet werden. Dabei muss der Infektionsschutz in gleicher Weise gewährleistet werden können wie bei Bedienbuffets. Zudem ist jeweils sicherzustellen, dass Geschirr und Besteck nicht durch mehrere Personen berührt werden.
4.2.11
Bei den Serviceprozessen wird darauf geachtet, dass Speisen und Getränke ohne zusätzliche Gefährdung zum Gast gehen.
4.2.12
Die allgemeinen Hygieneregeln sind bei der Anlieferung, Einlagerung und Verarbeitung von Lebensmitteln einzuhalten.
4.2.13
In den Küchen wird – soweit möglich – zwischen den Mitarbeitern ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten. Wenn dies nicht möglich ist, ist mindestens eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. Betriebe haben die Arbeitsorganisation und Posteneinteilung so zu gestalten, dass Mindestabstände eingehalten werden, ggf. kann das Speisenangebot darauf abgestimmt werden. Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.
4.2.14
Es ist dringend angezeigt, in allen Arbeitsbereichen die Einhaltung der Mindestabstände zwischen den Mitarbeitern zu gewährleisten. Falls dies in Einzelfällen nicht möglich ist, müssen die Mitarbeiter mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
4.2.15
Bei Spülvorgängen wird gewährleistet, dass die vorgegebenen Temperaturen erreicht werden, um eine sichere Reinigung des Geschirrs und der Gläser sicherzustellen.
4.2.16
Gästetoiletten werden regelmäßig gereinigt. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher oder eine funktionstüchtige Endlostuchrolle und ggf. Händedesinfektionsmittel (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“) zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Lüfter und Handtrockner sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen.
4.2.17
Laufwege der Gäste sollten nach den örtlichen Möglichkeiten geplant und vorgegeben werden.
5.Arbeitsschutz für das Personal
5.1
Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).
5.2
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).
5.3
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
5.4
Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
5.5
Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
5.6
Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
6.Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung treten die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 14. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-315 (BayMBl. Nr. 270) sowie darauf bezogene Änderungsbekanntmachungen außer Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

 Rahmenkonzept Sport

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege vom 6. Mai 2021

Im Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in der jeweils geltenden Fassung sind die nachfolgenden Vorgaben bei der Ausarbeitung und Umsetzung von individuellen Schutz- und Hygienekonzepten als Mindestrahmen verbindlich, soweit die BayIfSMV oder eine andere rechtlich verbindliche Regelung auf dieses Rahmenkonzept verweist. Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).

Die Zulässigkeit des Sportbetriebs und ggf. damit in Verbindung stehender weiterer Einrichtungen und Angebote (z. B. Nutzung der Umkleiden und Duschen, gastronomische Angebote) ergibt sich ausschließlich aus den Regelungen der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung. Die nachfolgenden Vorgaben finden deshalb nur insoweit Anwendung, als deren Regelungsbereich gemäß BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung eröffnet ist.

Für sportartspezifische Regelungen können die weiterentwickelten Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) e. V. und die Rahmenkonzepte der jeweiligen Spitzenfachverbände als Grundlage dienen, die jedoch in Einklang mit den Voraussetzungen der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung zu bringen sind.

1.Organisatorisches
a)
Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter, die nach der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung zur Erarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzepts verpflichtet sind, erstellen dieses standort- und sportartspezifisch unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen. Es ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
b)
Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter kontrollieren die Einhaltung der individuellen Schutz- und Hygienekonzepte und ergreifen bei Nichtbeachtung entsprechende Maßnahmen. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Soweit die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter ihre sich aus den Konzepten ergebenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Nutzungsvereinbarung) auf Nutzer übertragen, haben sie stichprobenartig die Erfüllung zu kontrollieren.
c)
Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen.
d)
Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter schulen Personal (Trainer, Übungsleiter u. a.) und informieren über allgemeine und spezifische Hygienevorschriften.
e)
Soweit gemäß BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung gastronomische oder andere Angebote zulässig sind, gelten in einer Sportstätte oder einem Vereinsheim die entsprechenden Regelungen und Rahmenkonzepte. Die Verantwortung zur Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß BayIfSMV trägt der Betreiber oder Veranstalter.
2.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
a)
Ausschluss vom Trainings- und Wettkampfbetrieb und Verwehrung des Zutritts zur Sportstätte inklusive Zuschauerbereich für
  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen mit Kontakt zu COVID­19­Fällen in den letzten 14 Tagen, zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen,
  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
  • Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere (wie z. B. Atemnot, Husten, Schnupfen) oder für eine Infektion mit SARS-CoV-2 spezifischen Symptomen (Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes).
b)
Das Mindestabstandsgebot von 1,5 m ist im In- und Outdoorsportstättenbereich, einschließlich Sanitäranlagen, sowie beim Betreten und Verlassen der Sportstätten zu beachten. Dies gilt nicht für Personen, die nach den geltenden Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind.
c)
Es ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen bei der Sportausübung oder z. B. beim Duschen. § 1 Abs. 2 der 12. BayIfSMV gilt entsprechend. Für das Personal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der jeweils geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
d)
Es sind generell ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitzustellen. Sanitäre Einrichtungen sind mit ausreichend Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Mittels Aushängen ist auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen. Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen; nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine HEPA-Filterung verfügen.
e)
Haartrockner dürfen nur benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Jetstream-Geräte sind erlaubt, soweit diese mit einer HEPA-Filterung ausgestattet sind.
f)
Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands genutzt werden, soweit die BayIfSMV oder eine andere rechtlich verbindliche Regelung dies zulässt.
g)
Auf eine regelmäßige und ausreichende Lüftung über (Außen-)Frischluft ist zu achten. Ein Lüftungskonzept muss vorliegen.
h)
Schutz- und Hygienekonzepte für Sportstätten müssen auch über ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie über ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen verfügen. WC-Anlagen sind darin gesondert auszuweisen. Auf die Einhaltung des Mindestabstandsgebots von 1,5 Metern ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken, Pissoir o. Ä. Insbesondere in Mehrplatzduschräumen gilt die Beachtung des Mindestabstands. Die Personenzahl, die zeitgleich die sanitären Anlagen nutzen darf, sollte begrenzt werden. Die Lüftung in den Duschräumen sollte ständig in Betrieb sein, um Dampf abzuleiten und Frischluft zuzuführen. Ein Lüftungskonzept für die Duschen muss vorliegen. Die Stagnation von Wasser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermeiden.
i)
Generell sind Reinigungskonzepte vorzuhalten, die eine adäquate regelmäßige Reinigung in Abhängigkeit von der Nutzungsfrequenz sicherstellen. Für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden, ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz vorzusehen.
j)
Soweit keine besonderen rechtlichen Regelungen zu Sportkursen bestehen, ist bei Trainings/Sportangeboten, die als Kurse mit regelmäßigen Terminen abgehalten werden, darauf zu achten, dass die Teilnehmer nach Möglichkeit einem festen Kursverband zugeordnet bleiben, der möglichst von einem festen Kursleiter/Trainer betreut wird.
k)
Soweit keine besonderen rechtlichen Regelungen über die Gruppengröße bestehen, ist diese entsprechend den standortspezifischen Gegebenheiten anzupassen, ggf. ist die Teilnehmerzahl entsprechend zu begrenzen.
l)
Zuschauer sind nicht zugelassen. Minderjährige Sportler können zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Elternrecht) beim Sportbetrieb von ihren Erziehungsberechtigten begleitet werden. Dabei sind Ansammlungen mehrerer Erziehungsberechtigter in jedem Fall zu vermeiden; der Mindestabstand ist einzuhalten.
3.Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Vor Betreten der Sportanlage
a)
Zugangsberechtigte (Sporttreibende, Mitarbeiter, Funktionspersonal u. a.) sind per Aushang o. Ä. darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber sowie der unter Nr. 2 Buchst. a genannten Ausschlusskriterien das Betreten der Sportanlage untersagt ist. Die Veranstalter und Sportanlagenbetreiber sind darüber hinaus aber weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten der Nutzer zu erfassen. Zugangsberechtigte von Sportstätten/Sportanlagen (indoor und outdoor) sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Personen während des Aufenthalts auf der Sportanlage Symptome entwickeln, wie z. B. Fieber oder Atemwegsbeschwerden, so haben diese umgehend die Sportanlage bzw. Sportstätte zu verlassen bzw. hat eine räumliche Absonderung zu erfolgen, bis die Person, z. B. ein Kind, abgeholt werden bzw. den Heimweg antreten kann. Zum Umgang mit plötzlich Erkrankten und Verdachtsfällen ist ein Konzept vorzuhalten.
b)
Insbesondere beim Betreten oder/und Verlassen von Sportanlagen sind Warteschlangen durch geeignete Vorkehrungen zu vermeiden.
c)
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Sporttreibenden, Besuchern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Kontaktdatenerfassung gemäß § 2 der 12. BayIfSMV durchzuführen.
d)
Sportanlagenzugangsberechtigte sind über das Abstandsgebot, die Tragepflicht einer FFP2-Maske bzw. die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und über die Reinigung der Hände mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
4.Testungen

Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für den Besuch der Veranstaltung vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.

a)
PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung vorgenommen worden sein.
b)
Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den niedergelassenen Ärzten, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen ist; der Schnelltest muss höchstens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung vorgenommen worden sein. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
c)
Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters/des Betreibers oder einer vom Veranstalter/Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Veranstalters/des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
d)
Organisation:
  • Die Besucher sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines negativen Testergebnisses hingewiesen werden.
  • Die Testung der Besucher/Gäste/Kunden kann wie folgt durchgeführt werden:
  • Im Rahmen der Bürgertestung nach der Testverordnung des Bundes (TestV) durch Schnelltests in lokalen Testzentren, bei niedergelassenen Ärzten oder in Apotheken sowie Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten durch PCR-Tests.
  • Durch Selbsttests unter Aufsicht des Veranstalters/des Betreibers; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt ggf. notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test).
  • Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.
5.Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Outdoorsportbetrieb (an der frischen Luft)

Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Auflagen unter den Nrn. 1 bis 3 ein standort- und sportartspezifisches Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, sofern dies gemäß BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung vorgeschrieben ist. Das Schutz- und Hygienekonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die hierfür jeweils einschlägigen Regelungen und Rahmenkonzepte sind zu beachten.

6.Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Indoorsportbetrieb (in geschlossenen Räumen)

Darunter fallen insbesondere (Vereins-)Sporthallen, Fitnessstudios, Kletterhallen und Tanzstudios.

In Ergänzung zu den allgemeinen Auflagen unter den Nrn. 1 bis 3 sind folgende Zusatzvoraussetzungen zu beachten:

a)
Es besteht die Notwendigkeit der Erstellung eines standort- und sportartspezifischen Schutz- und Hygienekonzepts für sämtliche Sportanlagen mit Indoorangeboten (Training, Wettkampf), das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist. Die hierfür jeweils einschlägigen Regelungen und Rahmenkonzepte sind zu beachten.
b)
Das Schutz- und Hygienekonzept hat zwingend auch ein Lüftungskonzept zu enthalten, das stets einen ausreichenden Luftwechsel gewährleistet. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf die diesbezüglichen Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in der jeweils aktuellen Fassung. Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften. Die Mitarbeiter sind in Bezug auf das Lüftungskonzept zu unterweisen.
c)
Bei gruppenbezogenen Sportangeboten (Training, Wettkampf) indoor sind entsprechend den Empfehlungen der Bundesbehörden ausreichende Lüftungspausen (z. B. 3 bis 5 Minuten alle 20 Minuten) oder aber eine ausreichende kontinuierliche Lüftung, z. B. durch raumlufttechnischen Anlagen, zu gewährleisten. Dabei ist ein ausreichender Frischluftaustausch, der ein infektionsschutzgerechtes Lüften sicherstellt, zu gewährleisten.
d)
Zwischen verschiedenen gruppenbezogenen Sportangeboten (Training, Wettkampf) ist die Pausengestaltung so zu wählen, dass ein ausreichender Frischluftaustausch stattfinden kann.
e)
Soweit keine besonderen rechtlichen Regelungen über die Teilnehmerzahl bestehen, steht die Obergrenze an zulässigen Personen in einer Sportanlage in Abhängigkeit zu einem standortspezifisch konkret zur Verfügung stehenden Raumvolumen und den raumlufttechnischen Anlagen vor Ort.
7.Arbeitsschutz für das Personal

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).

Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.

Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung – PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Die Informationen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.

Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 7. Mai 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 6. Mai 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege über Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Sport vom 18. September 2020 (BayMBl. Nr. 534), die durch Bekanntmachung vom 13. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 585) geändert worden ist, außer Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

Muster-Hygiene-Konzept

Bayer. Landessportverband vom 7. Mai 2021 

Organisatorisches

  • Durch Vereinsmailings, Schulungen, Vereinsaushänge sowie durch Veröffentlichung auf der Website und in den sozialen Medien ist sichergestellt, dass alle Mitglieder ausreichend informiert sind.
  • Mit Beginn der Wiederaufnahme des Sportbetriebs wurde Personal (hauptamtliches Personal, Trainer, Übungsleiter) über die entsprechenden Regelungen und Konzepte informiert und geschult.
  • Die Einhaltung der Regelungen wird regelmäßig überprüft. Bei Nicht-Beachtung erfolgt ein Platzverweis.

Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

  • Wir weisen unsere Mitglieder auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen im In- und Outdoorbereich hin.
  • Körperkontakt außerhalb der Trainingseinheit (z. B. Begrüßung, Verabschiedung, etc.) ist untersagt.
  • Mitglieder, die Krankheitssymptome aufweisen, wird das Betreten der Sportanlage und die Teilnahme am Training untersagt.
  • Mitglieder werden regelmäßig darauf hingewiesen, ausreichend Hände zu waschen und diese auch regelmäßig zu desinfizieren. Für ausreichende Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher ist gesorgt.
  • Vor und nach dem Training (z. B. Eingangsbereiche, WC-Anlagen, Umkleiden, Abholung und Rückgabe von Sportgeräten etc.) gilt eine Maskenpflicht (FFP2) – sowohl im Indoor- als auch im Outdoor-Bereich.
  • Durch die Benutzung von Handtüchern und Handschuhen wird der direkte Kontakt mit Sportgeräten vermieden. Nach Benutzung von Sportgeräten werden diese durch den Sportler selbst gereinigt und desinfiziert.
  • In unseren sanitären Einrichtungen stehen ausreichend Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung. Nach Nutzung der Sanitäranlage ist diese direkt vom Nutzer zu desinfizieren. Außerdem werden die sanitären Einrichtungen mind. einmal täglich gereinigt. 
  • Sportgeräte werden von den Sportlern selbstständig gereinigt und desinfiziert. Hoch frequentierte Kontaktflächen (z. B. Türgriffe) werden alle 3 Stunden desinfiziert – hierbei ist geregelt, wer die Reinigung übernimmt.
  • Wo es möglich ist, bestehen unsere Trainingsgruppen aus einem festen Teilnehmerkreis. Die Teilnehmerzahl und die Teilnehmerdaten werden dokumentiert. Auch der Trainer/Übungsleiter hat wo es möglich ist feste Trainingsgruppen.
  • Geräteräume werden nur einzeln und zur Geräteentnahme und -rückgabe betreten. Sollte mehr als eine Person bei Geräten (z. B. großen Matten) notwendig sein, gilt eine Maskenpflicht (FFP2). 
  • Unsere Mitglieder wurden darauf hingewiesen, dass bei Fahrgemeinschaften Masken im Fahrzeug zu tragen sind.
  • Verpflegung sowie Getränke werden von den Mitgliedern selbst mitgebracht und auch selbstständig entsorgt.
  • Sämtliche Vereinsveranstaltungen, wie Trainings, Wettkämpfe oder Versammlungen werden dokumentiert, um im Falle einer Infektion eine Kontaktpersonenermittlung sicherstellen zu können. Aus diesem Grund werden die Trainingsgruppen auch immer gleich gehalten.

Maßnahmen zur Testung

  • Vor Betreten der Sportanlage wird durch eine beauftragte Person sichergestellt, dass (bei den entsprechenden Inzidenzwerten) nur Personen die Sportanlage mit negativem Testergebnis betreten
  • „Selbsttests“ werden von der jeweiligen Person selbst durchgeführt – allerdings immer unter Aufsicht einer beauftragten Person des Vereins.

Maßnahmen vor Betreten der Sportanlage

  • Mitgliedern, die Krankheitssymptome aufweisen, wird das Betreten der Sportanlage und die Teilnahme am Training untersagt.
  • Vor Betreten der Sportanlage werden die Mitglieder bereits auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern hingewiesen.
  • Eine Nichteinhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ist nur den Personen gestattet, die generell nicht den allgemeinen Kontaktbeschränkungen unterzuordnen sind (z. B. Ehepaare).
  • Bei Betreten der Sportanlage gilt eine Maskenpflicht (FFP2) auf dem gesamten Sportgelände.
  • Vor Betreten der Sportanlage ist ein Handdesinfektionsmittel bereitgestellt.
  • Durch Beschilderungen und Absperrungen ist sichergestellt, dass es zu keinen Warteschlangen kommt und die maximale Belegungszahl der Sportanlage nicht überschritten werden kann.

Zusätzliche Maßnahmen im In-/Outdoorsport

  • Nach Abschluss der Trainingseinheit erfolgt die unmittelbare Abreise der Mitglieder.
  • Unsere Indoor-Sportstätten werden alle 20 Minuten für ca. 3-5 Minuten gelüftet.
  • Zwischen einzelnen Trainingseinheiten werden die Pausenzeiten so geregelt, dass ein ausreichender Frischluftaustausch gewährleistet wird.
  • Entsprechende Lüftungsanlagen sind aktiv und werden genutzt.

Zusätzliche Maßnahmen in sanitären Einrichtungen

  • Bei der Nutzung unserer sanitären Einrichtungen (Toiletten) gilt eine Maskenpflicht (FFP2).
  • Sofern möglich, wird in den sanitären Einrichtungen auf eine ausreichende Durchlüftung gesorgt
  • Die sanitären Einrichtungen werden nur einzeln betreten.
  • In unseren sanitären Einrichtungen stehen ausreichend Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung. Nach Nutzung der Sanitäranlage ist diese direkt vom Nutzer zu desinfizieren. Außerdem werden die sanitären Einrichtungen mind. einmal täglich gereinigt. 

Zusätzliche Maßnahmen im Wettkampfbetrieb

  • Vor und nach dem Wettkampf gilt für alle Teilnehmenden eine allgemeine Maskenpflicht (FFP2). Die Maske darf nur während des Sports abgenommen werden.
  • Generell gilt die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m. Der Mindestabstand kann lediglich bei der Sportausübung unterschritten werden.
  • Sämtliche Wettkämpfe werden dokumentiert, um im Falle einer Infektion eine Kontaktpersonenermittlung sicherstellen zu können. Dazu zählen auch die Kontaktdaten des gastierenden Vereins sowie zur Durchführung notwendiger Personen (z. B. Schiedsrichter). Die Verantwortung für die Datenerfassung liegt beim gastgebenden Verein.
  • Am Wettkampf dürfen nur Athleten teilnehmen, welche keine Krankheitssymptome vorweisen, in den letzten 14 Tagen keinen Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder innerhalb der letzten 14 Tage in keinem Risikogebiet waren.
  • Der Heimverein stellt sicher, dass der Gast-Verein über die geltenden Hygieneschutzmaßnahmen informiert ist.
  • Der Heimverein ist berechtigt, bei Nicht-Beachtung der Hygieneschutzmaßnahmen einzelne Personen vom Wettkampf auszuschließen und von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen.
  • Die Heim- und Gastmannschaft betreten die Spielfläche getrennt voneinander. Ersatzspieler und Betreuer haben bis zur Einnahme ihres Platzes eine Maske zu tragen.
  • Die zur Durchführung des Wettkampfs notwendigen Sportgeräte und weitere Materialien werden vor und nach dem Wettkampf ausreichend gereinigt und desinfiziert.
  • Unnötiger Körperkontakt (z. B. Jubel, Abklatschen, etc.) wird vermieden.  
  • Handtücher und Getränke werden vom Sportler selbst mitgebracht.
  • Der Zugang zur Spielfläche ist für Zuschauer untersagt.

Lockerungen für Genesene und Geimpfte; das gilt ab 6. Mai 2021 im Landkreis Würzburg

Termin-Shopping und Friseur-Besuch ohne Corona-Test, Treffen ohne Kontaktbeschränkungen: Nach den Vorgaben der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gibt es für genesene und vollständige geimpfte Personen Schritt für Schritt mehr Normalität. Bereits ab 6. Mai 2021 greifen die ersten Lockerungen:
 

Wer gilt als vollständig geimpft?

Erleichterungen gelten für Geimpfte, deren abschließende Impfung (mit einem Impfstoff, der in der EU zugelassen ist) mindestens 14 Tage zurückliegt. Bei den Impfstoffen von Biontech, AstraZeneca und Moderna bedeutet das, dass man zwei Impfdosen erhalten haben muss, der Impfstoff von Johnson & Johnson muss dagegen nur einmal verabreicht werden. Als Nachweis gelten der Impfpass oder eine Impfbescheinigung des Arztes. Der Impfnachweis muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden.
 

Für welche Genesenen gibt es Erleichterungen?

Genesene brauchen einen Nachweis ihrer vorherigen Corona-Infektion, der auf einem PCR-Test beruht. Dieser Test muss mindestens 28 Tage, darf aber höchstens sechs Monate zurückliegen. Laut dem Bayer. Gesundheitsministerium gilt neben diesem PCR-Test auch "ein Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes" als Beleg. Liegt die Erkrankung mehr als sechs Monate zurück, benötigen Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit die Erleichterungen für sie gelten können.
 

Müssen sich Genesene und vollständig Geimpfte noch testen lassen?

Die Testpflicht für vollständig Geimpfte ist in Bayern bereits vergangene Woche weggefallen. Jetzt werden zudem auch die Genesenen, deren Infektion mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt, negativ getesteten Personen gleichgestellt.

Das Bayer. Gesundheitsministerium begründet diesen Schritt: Vollständig geimpfte Personen geben nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Falle einer Infektion das Coronavirus kaum weiter und spielen nach Einschätzung des Robert-Koch-Institutes keine wesentliche Rolle bei der Verbreitung einer COVID-19-Erkrankung.

Damit brauchen Genesene, deren Infektion mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt, und Geimpfte beispielsweise beim Friseur oder beim Terminshopping (Click & Meet) keinen negativen Corona-Test mehr.

Aber: Für den Besuch und zum Schutz vulnerabler Gruppen (z.B. in Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen) gilt die Testpflicht weiterhin für alle, auch für Genesene und vollständig Geimpfte. Aufgrund der noch bestehenden Unsicherheiten ist dies erforderlich, um vulnerable Personen auch weiterhin zu schützen, erläutert das Gesundheitsministerium.
 

Wie viele Geimpfte und Genesene dürfen sich treffen?

Die Kontaktbeschränkungen gelten für vollständig Geimpfte und Genesene, deren Infektion mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt, nicht mehr. Seit dem 2. Mai 2021 fällt der Landkreis Würzburg in den Inzidenzbereich unter 100. Somit dürfen sich fünf Personen aus zwei Haushalten treffen (Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht berücksichtigt).

Vollständig Geimpfte und Genesene können nun zusätzlich dazustoßen - egal, aus wie vielen weiteren Haushalten sie stammen. Sie zählen bei den Kontaktbeschränkungen ebenfalls nicht mit. Für Treffen von Genesenen und Geimpften gibt es also keine maximale Teilnehmerzahl.
 

Was ist mit Maskenpflicht und Abstandsgebot?

Wo das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben ist, müssen sie auch vollständig Geimpfte sowie Genesene tragen. Auch Mindestabstände müssen von allen weiter eingehalten werden.
 

Gibt es eine Quarantänepflicht nach dem Kontakt zu einem Infizierten?

Wer engen Kontakt zu jemandem hatte, bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde, muss sich unverzüglich in Quarantäne begeben. Für asymptomatische, vollständig Geimpfte sowie für asymptomatische Genesene deren Infektion mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt, als auch Genesene, die mit einer Impfstoffdosis geimpft wurden, sind von dieser Quarantänepflicht ausgenommen.

Treten innerhalb von 14 Tagen nach dem engen Kontakt zu dem Infizierten typische Corona-Symptome wie Husten, Fieber oder Geschmacks- und Geruchsverlust auf, müssen Geimpfte oder Genesene sofort ihr Gesundheitsamt informieren.

Auch kann eine Quarantäne angeordnet werden, wenn bei dem Indexfall der Verdacht auf eine Infektion mit einer in Deutschland bislang nicht vorherrschenden besorgniserregenden Virusvariante besteht.
 

Was ist mit der Quarantäne bei Einreisen aus Corona-Risikogebieten?

Geimpfte und Genesene müssen nach der Einreise nach Bayern nicht mehr in häusliche Quarantäne. Möglicherweise müssen sie aber in anderen Ländern in Quarantäne, wenn sie dort einreisen - oder sie müssen bei der Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen. Daher sollte sich jeder vor einer Reise über die Regeln im jeweiligen Land informieren.

Wie geht es bei weiteren Öffnungen weiter?

Ab Montag, 10. Mai 2021 dürfen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz, die stabil unter 100 liegt, die Außengastronomie, Kinos, Konzert- und Opernhäuser wieder öffnen.

Ab 21. Mai sollen laut Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums inzidenzabhängig in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 auch Hotels, Ferienwohnungen und –häuser sowie Anbieter von Urlaub auf dem Bauernhof und Campingplätze wieder Gäste empfangen dürfen (Stand 6. Mai 2021). Für Besucher und Gäste gilt jeweils die Pflicht, einen aktuellen negativen Corona-Test vorzulegen. Für vollständig Geimpfte und Genesene entfällt auch hier die Testpflicht.

Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen
in Theatern, Opern- und Konzerthäusern

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege vom 6. Mai 2021

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes verbindliches Rahmenkonzept für Schutz- und Hygienekonzepte für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern bekannt gemacht:

1.Organisatorisches
1.1
1Der Betreiber erstellt ein speziell auf den Betrieb abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Besucherinnen und Besuchern sowie Mitwirkenden (Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige) unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
1.2
Konzepte nach Nr. 1.1 müssen insbesondere regeln,
  • dass zwischen allen Besuchern, für die die Kontaktbeschränkung gilt, ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten;
  • dass für sämtliche Personen (Besucher und Mitwirkende) Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske bzw. FFP2-Maske) gilt;
  • wie Kontaktmöglichkeiten reduziert werden und der Mindestabstand gewährleistet werden kann;
  • wie die zur Verfügung stehenden Sitzplätze so belegt werden, dass die Regelungen über die Einhaltung des Mindestabstands eingehalten werden;
  • wie die geschlossenen Räumlichkeiten im Rahmen eines Lüftungskonzepts bestmöglich gelüftet werden können; ein Lüftungskonzept stellt sicher, dass ein infektionsschutzgerechtes Lüften erfolgt und die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sowie weiterer Bundesbehörden (z. B. BAuA) und der einschlägigen Fachgesellschaften berücksichtigt werden;
  • wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können;
  • wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen erfolgt und
  • wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann.
1.3
1Der Betreiber bzw. Veranstalter schult Mitwirkende und berücksichtigt dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. 2Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit dem Mund-Nasen-Schutz sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert. 3Mitwirkende, die akute Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können (etwa Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen), dürfen nicht arbeiten. 4Mitwirkende, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Arbeit erscheinen.
1.4
1Der Betreiber bzw. Veranstalter kommuniziert die Notwendigkeit der Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes an seine Besucher und Mitarbeiter. 2Gegenüber Besuchern und Gästen, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
1.5
Der Betreiber bzw. Veranstalter kontrolliert die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitwirkenden und Besucher und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
1.6
Bei gastronomischen Angeboten sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittelhygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen.
2.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
2.1
Mindestabstand:

1Zwischen allen Personen, für die die Kontaktbeschränkung gilt, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 2Oberstes Gebot ist die Einhaltung der geltenden Regelungen über die Einhaltung des Mindestabstands zwischen Personen in allen Räumlichkeiten und im Freien einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, Garderoben-, Kassen- und Sanitärbereichen. 3Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandsregel untereinander nicht zu befolgen. 4Das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m ist nur den Personen gestattet, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt. 5Eine gemeinsame Platzierung ist nur dann möglich, wenn die Personen gegenüber dem Betreiber bzw. Veranstalter als Gruppe gemeinsam auftreten.

2.1.1
1Ausgenommen von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregel sind ferner Mitwirkende, soweit die Einhaltung der Abstandsregel zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führen würde oder soweit sie mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung nicht vereinbar ist. 2Wenn zugleich eine Befreiung von der Maskenpflicht besteht (siehe Nr. 2.2), müssen zur Kompensation andere Schutzmaßnahmen im Rahmen des betrieblichen Schutzkonzepts ergriffen werden, die unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit und der Kunstfreiheit einen angemessenen Schutz bieten (z. B. Teststrategie, Bildung von festen Besetzungen oder kleinen festen Gruppen).
2.1.2
1Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist in Sing- bzw. Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m zwingend einzuhalten. 2Grundsätzlich wird für alle Musizierenden der erweiterte Mindestabstand von 2,0 m empfohlen. 3Beim Einsatz von Querflöten beträgt der Abstand mindestens 3,0 m nach vorne.
2.2
Maskenpflicht:

1Besucherinnen und Besucher haben eine FFP2-Maske und Mitwirkende eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. 2Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

3Von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind nur ausgenommen:

  • Mitwirkende, soweit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung nicht vereinbar ist (die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gilt in diesen Fällen nur für den Auf- und Abtritt),
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
2.3
Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen:

1Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind folgende Personen (Besucherinnen und Besucher/Mitwirkende/Dienstleister) ausgeschlossen:

  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion.
  • 1Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) und/oder Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen. 2Zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

2Die Besucherinnen und Besucher/Mitwirkende/Dienstleister sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang).

2.4
Entwicklung von Symptomen während der Veranstaltung:

1Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. 2Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. 3Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind. 4Das Vorgehen bei Personen, die im Rahmen eines Selbsttests vor Ort oder eines Schnelltests vor Veranstaltungsbeginn positiv getestet wurden, ist unter Nr. 5 dargestellt.

3.Allgemeine Schutzmaßnahmen
3.1
1Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. 2Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. 3Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht.
3.2
Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen.
3.3
Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, v. a. in Servicebereichen, angebracht werden.
3.4
1Laufwege zur Lenkung von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). 2Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. 3Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. 4Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen. 5Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.
3.5
Parkplatzkonzept:

1Sofern vom Betreiber zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. 2Es sollten Einweiserinnen bzw. Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. 3Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden, sofern erforderlich.

3.6
Sammeltransport:

Falls ein Transport durch den Betreiber bzw. Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung und die hierfür ggf. jeweils geltenden Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) beachtet werden:

  • Gesichtsmasken für Fahrer und Fahrgäste entsprechend den infektionsschutzrechtlichen (BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben;
  • ausreichende Lüftung sicherstellen;
  • einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebotes.
3.7
Lüftungskonzept:

1Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 2Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 3Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 4Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 5Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 6Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. 7Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 8Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften. 9Die Mitarbeiter sind in Bezug auf das Lüftungskonzept zu schulen. 10Während der Proben sind entsprechend den Empfehlungen der Bundesbehörden sowie der einschlägigen Fachgesellschaften – unter Berücksichtigung von etwaigen vermehrt aerosolproduzierenden Tätigkeiten (z. B. Singen, Blasmusik) – ausreichende Lüftungspausen oder aber eine ausreichende kontinuierliche Lüftung, z. B. durch raumlufttechnische Anlagen zu gewährleisten. 11Dabei ist ein ausreichender Frischluftaustausch, der ein infektionsschutzgerechtes Lüften sicherstellt, zu gewährleisten. 12Ggf. ist die Probendauer in geeignetem Maß zu reduzieren.

3.8
Reinigungskonzept:
  • Die Reinigungsintervalle werden angepasst, z. B. durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (insbesondere Türklinken, Halterungen, Griffstangen) sowie Toiletten.
  • 1Besuchertoiletten werden regelmäßig gereinigt. 2Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen. 3Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen, nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. 4Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. 5Lüfter und Handtrockner sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 6Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken. 7Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen.
  • Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet.
  • Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.
4.Durchführung von Veranstaltungen
4.1
1Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern sowie personalisiert auf den Kartenkäufer. 2Name und Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) werden (bei Sitzplatzvergabe sitzplatzbezogen) für die Dauer von vier Wochen gespeichert. 3Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. 4Bei der Datenerhebung sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. 5Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 6Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. 7Eine Übermittlung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. 8Mitwirkende, Besucherinnen und Besucher und Personal sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren. 9Bei einer Weitergabe der Karten an Dritte ist der Kartenkäufer verpflichtet, im Bedarfsfall zur Nachverfolgung von Infektionen mit SARS-CoV-2 die Kontaktdaten der Besucher zur Verfügung zu stellen.
4.2
Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der gemäß den jeweils geltenden diesbezüglichen allgemeinen Regelungen von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.
4.3
Für die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen Besucherinnen und Besuchern, die ihren Sitzplatz eingenommen und in die gleiche Richtung blicken, ist der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Sitzflächen der jeweils eingenommenen Sitzplätze maßgeblich.
4.4
Die sich aus Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Mindestabstand ergebende maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
4.5
Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Konzertkasse und im Kassenbereich zu vermeiden.
4.6
Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen nach Nr. 2.5 sowie bei einem wissentlichen engen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Infizierten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen ist.
4.7
Besucherinnen und Besucher sind über die Verpflichtung, einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten sowie eine FFP2-Maske zu tragen, zu informieren.
4.8
Ist die Öffnung eines Theaters, Konzert- oder Opernhauses gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben nur für Besucherinnen und Besucher mit einer SARS-CoV-2-Testung zugelassen, sollte die Besucherin bzw. der Besucher bei Terminbuchung/Kartenkauf auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises hingewiesen werden.
4.9
Besucherinnen und Besucher sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
4.10
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die Schutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich ihrer Umsetzung eingewiesen. 2Sie erhalten z. B. Informationen zum Infektionsgeschehen sowie zu SARS-CoV-2-kompatibler Symptomatik.
4.11
Sofern gastronomische und/oder touristische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Regelungen der BayIfSMV sowie die diesbezüglichen Hygienekonzepte verwiesen:
  • Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Gastronomie“, sofern z. B. Bewirtungsservices angeboten werden;
  • Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“, sofern z. B. Übernachtungsservices angeboten werden.
4.12
Ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept einschließlich eines Parkplatzkonzeptes, sofern Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, sind von jedem Veranstalter auf Basis des vorliegenden Rahmenkonzepts sowie auf Basis der Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen und ggf. unter Einbezug weiterer einschlägiger Konzepte (siehe Nr. 4.11) auszuarbeiten.
5.Testung

1Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für den Besuch der Veranstaltung vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. 2Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). 3Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.

5.1
1PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. 2Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung vorgenommen worden sein.
5.2
1Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. 2Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den niedergelassenen Ärzten, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich. 3Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen ist; der Schnelltest muss höchstens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung vorgenommenen worden sein. 4Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 5Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 6Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
5.3
1Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters/des Betreibers oder einer vom Veranstalter/Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden. 2Im Schutz- und Hygienekonzept des Veranstalters/des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. 3Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. 4Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
5.4
Organisation:
  • Die Besucher sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines negativen Testergebnisses hingewiesen werden.
  • Die Testung der Besucher/Gäste/Kunden kann wie folgt durchgeführt werden:
    • Im Rahmen der Bürgertestung nach der Testverordnung des Bundes (TestV) durch Schnelltests in lokalen Testzentren, bei niedergelassenen Ärzten oder in Apotheken sowie Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten durch PCR-Tests.
    • Durch Selbsttests unter Aufsicht des Veranstalters/des Betreibers; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt ggf. notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test).
    • 1Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. 2Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. 3Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. 4Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. 5Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.
6.Arbeitsschutz für das Personal

1Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 2Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 3Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).

4Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.

5Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. 6Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

7Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.

8Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 9Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

7.Inkrafttreten

Dieses Rahmenkonzept tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Erläuterungen

1Dieses Rahmenkonzept gilt für die Durchführung kultureller Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern, soweit die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die Öffnung dieser Einrichtungen aufgrund einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zulässt.

2Theater, Opern- und Konzerthäuser sind Einrichtungen mit fest zugewiesenen Sitzplätzen, in denen regelmäßig kulturelle Veranstaltungen stattfinden. 3Die Zulässigkeit des Spielbetriebs in einer bestimmten Spielstätte bzw. der jeweiligen Veranstaltung richtet sich insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, den baulichen Gegebenheiten und der Möglichkeit der Einhaltung von Schutzstandards (Lüftungssituation, Einhaltung der Abstände auch bei Zutritt und Verlassen des Veranstaltungsorts etc.) sowie der üblichen Nutzung der Veranstaltungsstätte. 4Ob die Öffnung einer Spielstätte bzw. eine Veranstaltung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, entscheidet die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Rahmenkonzepts. 5Veranstaltungen, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt.

6Kulturelle Veranstaltungen sind nur solche, die planmäßig, zeitlich eingegrenzt und durch einen kulturellen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. 7Darunter fallen insbesondere Theater-, Konzert- und Opernaufführungen, Lesungen, Liederabende und ähnliche Darbietungen im professionellen Bereich wie im Bereich der Laienkultur.

8Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzepts trifft den Betreiber des Theaters, Konzert- oder Opernhauses. 9Betreiber ist in der Regel die für die künstlerische Leitung oder Geschäftsführung der Einrichtung verantwortliche Person. 10Wird eine Spielstätte vermietet, trifft die Pflicht zur Umsetzung den Mieter, auf dessen Veranlassung die Veranstaltung durchgeführt wird. 11Soweit die erforderlichen Maßnahmen nur im Zusammenwirken mit dem Betreiber umgesetzt werden können, ist dies durch entsprechende vertragliche Regelung sicherzustellen.

12Die Regelungen in dieser Bekanntmachung zum Ticketverkauf gelten nur, wenn für eine Veranstaltung Tickets verkauft werden. 13Sie führen nicht zu einer Pflicht, Tickets zu verkaufen.

14Für gastronomische Angebote im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung sind ergänzend die Vorgaben zur Gastronomie zu beachten. 15Für Gäste gilt insoweit auch die Ausnahme von der Maskenpflicht, um den Verzehr von Speisen und Getränken zu ermöglichen, unabhängig davon, ob er während der Veranstaltung oder einer Pause stattfindet. 16Die Maske darf nur abgenommen werden, solange es für den Verzehr erforderlich ist.

17Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. 18Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind zu beachten. 19Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick aufveine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

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