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Gemeinde Veitshöchheim lockert und konkretisiert Festsetzungen des Bebauungsplanes SANDÄCKER

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Bereits kurz vor der Fertigstellung stehen einige Wohnhausbauten im neuen Veitshöchheimer Baugebiet "Sandäcker".

  • Der Hauptausschuss billigte nun in der Sitzung am Dienstagabend in den Mainfrankensälen den Planentwurf mit Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes und beschloss die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Wie der Corona-Notausschuss Ende März 2020 beschlossen hatte, soll mit der Planänderung den Bauherren insbesondere die Anlage von Terrassen und Freisitzen auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen ermöglicht werden. Ebenfalls angepasst werden außerdem Festsetzungen, die sich in der Praxis als nicht oder nur schwer durchführbar herausstellten (z.B. Anpassungspflichten bei der Fassadengestaltung).

Um den Bauherren die Möglichkeit zu eröffnen, erneuerbare Energiequellen wie z.B. Luft-Wärmepumpen o.ä. zu nutzen, wurde außerdem in den  Festsetzungen die zulässige Größe von Müllbehältereinhausungen / Fahrradabstellflächen und Nebenanlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen auf einen Maximal-Wert von 10 qm festgesetzt (bisher insgesamt 6 qm). Die insgesamt für das jeweilige Baugrundstück festgelegte Grundflächenzahl darf dennoch nicht überschritten werden.

Durch die beabsichtigten Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker“ umfasst so Klarstellungen und Konkretisierungen zu folgenden Punkten:

  • - Konkretisierung der Zulässigkeit von Terrassen außerhalb der Baugrenzen
  • - Konkretisierung/Ergänzung der Festsetzung zur Anlage von Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen
  • - Klarstellung/Anpassung der Festsetzung zur Anpassungspflicht im Bereich der Fassadengestaltung
  • - Klarstellung der Festsetzung von privaten Verkehrsflächen
  • - Klarstellung der Festsetzung zu grünordnerischen Maßnahmen innerhalb privater Grundstücksflächen

 

Im Detail:

Bei der Ermittlung der Grundflächenzahl sind alle Haupt- und Nebenanlagen, die innerhalb oder zulässigerweise auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen angelegt sind gemäß § 19 BauNVO zu berücksichtigen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 50 von Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.

3. Bauweise
3.4 Die Anlage von Terrassen ist auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.
3.6 Die Errichtung von Müllbehältereinhausungen / Fahrradabstellflächen / Nebenanlagen ist bis zu einer Größe von insgesamt 10,0 m² auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.
Die Ermittlung der Grundflächenzahl gemäß Punkt 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist zu berücksichtigen.

5. Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen
5.1 Doppelhäuser, Hausgruppen, Garagen und Carports müssen in gestalterischer Hinsicht eine Einheit bilden, wobei Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung und Firstverlauf des zuerst bei der Gemeinde vollständig eingegangenen Bauantrages zu übernehmen sind.
Die Farbgebung der Fassaden ist bei Doppel- und Reihenhäusern harmonisch aufeinander abzustimmen.

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