In der Echterstraße plant ein Bauherr an der Grenze zu St. Hedwig die Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt zwölf Wohneinheiten nach Abbruch der Gewächshäuser
Der Hauptausschuss der Gemeinde Veitshöchheim erteilte in der letzten Sitzung das Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage, nach der anstelle der derzeitigen Abbruch der Gewächshäuser im rückwärtigen Bereich des Mehrfamilienwohnhauses Echterstraße 7 (im Hintergrund mit dem schwarzen Satteldach zu sehen) der Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit je sechs Wohneinheiten in einer Bauweise wie das Bestandsgebäude an der Straße von zwei Vollgeschosse plus Dachgeschoss mit Satteldach mit einer Neigung von 35° – 40° geplant ist. Das Baufeld grenzt im Westen direkt an das mehrstöckige Altenheim St. Hedwig an (die Grenze bildet, wie auf dem vom obersten Geschoss des Altenheims gemachten Foto zu sehen, die graue Zaunwand). Die Bauweise entspricht dem in unmittelbarer Nähe sich befindlichen Bebauungsplan „Südlich des Hofgarten“, so dass laut Sitzungsvorlage der Bauverwaltung von einem "Einfügen" des geplanten Neubaus in die umgebende Bebauung ausgegangen werden kann.
Die Bauverwaltung der Gemeinde geht auch davon aus, dass die Erschließung des Grundstückes mit Ver- und Entsorgungsleitungen sichergestellt ist, da das Vorhaben auf einem Grundstück geplant, auf dem sich bereits direkt an der Echterstraße ein Mehrfamilienwohnhaus befindet und sich so die Ver- und Entsorgungsleitungen bereits auf dem Buchgrundstück befinden.
Nicht ganz unproblematisch ist aber die vom Bauherrn geplante Zufahrt zum Baugrundstück über das Altenheimgrundstück, wie im Lageplan rot dargestellt. Diese Zuwegung mit Zufahrt über die Gartenstraße ist laut Bauherr zwar über eine Grunddienstbarkeit mit einer Breite von 3 m für den KFZ- Verkehr abgesichert.
Die bei der Erschließung des Altenheimgrundstücks vorgenommenen baulichen Maßnahmen wie Rampe, Absenken des Grundstückes und Stützmauer verhindern jedoch die Herstellung einer Zufahrt über die Gartenstraße.
Der Bauherr stellt deshalb in seinem Antrag auf Vorbescheid die Frage, ob der Eigentümer des Altenheim-Grundstücks zum Rückbau der von ihm veranlassten baulichen Maßnahmen verpflichtet ist und weiter die Frage, ob die die Feuerwehrzufahrt zum Baugrundstück über das Altenheimgrundstück erfolgen kann, da es um das Gebäude von St. Hedwig eine befestigte Umfahrt und eine befestigte Stellfläche für Löschfahrzeuge gibt und ein allgemeines Überfahrtsrecht auf dem Altenheimgrundstück zugunsten des Bauherrn grundbuchrechtlich eingetragen ist.
Zu den Fragen des Rückbaues auf dem Grundstück des Altenheim St. Hedwig und der Feuerwehrzufahrt über dieses Grundstück kann die Gemeinde laut Bürgermeister Jürgen Götz nicht entscheiden. Dies sei privatrechtlich zu klären.
Foto Dieter Gürz - Lageplan aus Gemeindevorlage