Veitshöchheim nun schon in der vierten Woche mit relativ hoher Inzidenzzahl
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Nun schon die vierte Woche gibt es in Veitshöchheim einen lokalen Ausbruch, nun mit zehn Neuinfektionen in der Zeit vom 4.5. bis 10.5., laut Landratsamt verursacht durch Familien-Cluster, Reiserückkehrer und eine Ansteckung im schulischen Umfeld.
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Die Corona-Lage im Landkreis Würzburg ist insgesamt weiterhin konstant niedrig, befindet sich der Inzidenz-Wert mit heute 59,1 unter den Besten in Bayern. Es verbessert sich zunehmend auch die Lage in der Stadt Würzburg, so dass nun auch dort ab Mittwoch die Lockerungen wie im Landkreis gelten können.
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Neuinfektionen im Detail im Landkreis in der letzten Woche:
- - Ochsenfurt + 14
- - Veitshöchheim und Geroldshausen je + 10
- - Giebelstadt + 8
- - Höchberg + 7
- - Zell am Main, Leinach und Eisenheim je + 6
- - Hettstadt und Gaukönigshofen je 6
- - Randersacker + 5
- - Gerbrunn und Zell je + 4
- - zwei Gemeinden je + 3
- - zwei Gemeinden je + 2
- - 15 Gemeinden je + 1
- - 23 Gemeinden je 0 Neuinfektionen
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In Stadt-/Land WÜ gab es laut RKI (Stand 10.5., 00 Uhr) seit März 2020 insgesamt 181 Covid-19-Todesfälle, davon 69 im Landkreis und 112 in der Stadt.
Treffen sind möglich von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Ladengeschäfte können unter folgenden Bedingungen öffnen:
- Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Die Kontaktdaten der Kunden sind zu erheben.
- Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden kann eingehalten werden.
- Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m2 Verkaufsfläche.
- In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
- Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Testpflicht enfällt.
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können ab 2. Mai 2021 nur nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerhebung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.
Ab 10. Mai 2021: Die Öffnung von Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie Kinos wird für Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test) zugelassen. Eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung muss ebenfalls erfolgen. Zudem müssen das von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie das von den Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für Kinos eingehalten werden.
Kontaktfreier Sport ist möglich unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten) sowie zusätzlich in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren im Freien.
Ab 10. Mai: Zugelassen wird kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test). Eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung muss ebenfalls erfolgen. Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Sport eingehalten werden. Für Sportvereine hat der Bayer. Landessportverband am 7. Mai 2021 auf seiner Website Handlungsempfehlungen und Muster-Hygiene-Konzepte zur Wiederaufnahme des Sportbetriebes veröffentlicht.
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt. Eine Ausnahme gilt für Friseure und Fußpfleger insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Beteiligten FFP2-Masken tragen (bei Kunden soweit die Art der Leistung es zulässt, bei Personal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen).
Die Testpflicht vor dem Besuch von Friseuren und Fußpflegern enfällt.
Die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken ist zulässig, hierbei müssen Kund:innen eine FFP2-Maske tragen, ebenso Personal mit Kundenkontakt.
Ab 10. Mai: Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich in der Zeit zwischen 5 und 22 Uhr für Besucher mit vorheriger Terminbuchung samt Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird zugelassen. Personen aus mehreren Hausständen dürfen unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen nur gemeinsam an einem Tisch sitzen, wenn ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis vorhanden ist. Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Gastronomie eingehalten werden.
Es findet an allen Schulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.
Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.
Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Schüler:innen dürfen an den Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind.
Außerschulische Bildung
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schüler:innen gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.
Für den Besuch von Heimbewohner:innen ist die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses erforderlich. Die dem Testergebnis zugrundeliegende Testung (PCR- oder Schnelltest) darf dabei höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein. Alternativ berechtigt ein in der Einrichtung unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest (mit Zulassung) zum Heimbesuch.
Ausführliche Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Lockerungen für Genesene und Geimpfte finden Sie in unserer Pressemitteilung vom 6. Mai 2021. Für vollständig Geimpfte und Genesene entfällt die Testpflicht auch in den Bereichen, die ab 10. Mai von Öffnungen profitieren. Zudem gilt für diese Personen, dass die Kontaktbeschränkung und die Regelungen zur Sportausübung und praktischen Sportausbildung mit einem nur begrenzten Personenkreis für diese nicht gilt.
- auf landkreis-wuerzburg.de/coronavirus
- zu den Corona-Testzentren und Antigen-Schnellteststellen auf www.landkreis-wuerzburg.de/testzentren
- zur Corona-Schutzimpfung auf www.landkreis-wuerzburg.de/impfzentren
Die Stadt Würzburg informiert auf ihrer Webseite über die für das Stadtgebiet geltenden Regelungen.