Veitshöchheim mit sechs Neuinfektionen in der letzten Woche Spitzenreiter im Landkreis Würzburg (Landkreis heute den 3. Tag unter 35)
Wie im ganzen Landkreis ist in Veitshöchheim in der Zeit vom 10.5. bis 17.5. die Zahl der Neuinfektionen stark zurückgegangen, in Veitshöchheim von zehn auf sechs. Veitshöchheim liegt damit aber an der Spitze im Landkreis.
Seit Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 wurden in Veitshöchheim 253 Bürger positiv getestet, das sind 2,5 Prozent der Gesamtbevölkerung (inclusive Nebenwohnungen) von 10.231 (Stand 31.12.2020).
Es wäre interessant einmal zu erfahren, wieviele der 253 Infizierten ohne Symptome waren, wieviele ins Krankenhaus mussten, dort in die Intensivstation und wieviele an Covid 19 starben.
Veitshöchheim liegt damit an der Spitze im Landkreis.
Hier die Neuinfektionen im Detail im Landkreis in der letzten Woche:
- - Veitshöchheim + 6
- - Ochsenfurt und Reichenberg je + 5
- - Gerbrunn und Rimpar je + 4
- - Üttingen und Hettstadt je + 3
- - fünf Gemeinden je + 2
- - 14 Gemeinden je + 1
- - 26 Gemeinden je 0 Neuinfektionen
Sehr erfreulich: Die Entwicklung der Inzidenzwerte in Landkreis und Stadt Würzburg laut vorstehender Grafik.
Im Landkreis wurde am 15.5. mit 30,8 der niedrigste Wert seit dem 10. März 2021 verzeichnet. Heute (17.5.) ist mit 34,5 schon der vierte Tag unter 50 der niedrigste Wert in Bayern wie schon vor zwei Tagen. Ist dies auch morgen den fünften Tag der Fall, können ab dem übernächsten darauf folgenden Tag neue Regelungen in Kraft treten.
So entfällt bei einer Einstufung in die Inzidenzstufe unter 50 die Testpflicht in der Außengastronomie, beim Besuch von Kulturstätten (Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos) sowie beim Sport.
In Stadt-/Land WÜ gab es laut RKI (Stand 17.5., 00 Uhr) seit März 2020 insgesamt 188 Covid-19-Todesfälle, davon 71 im Landkreis und 117 in der Stadt, das sind sieben mehr als in der Vorwoche.
Aktualisierte Liste der Veitshöchheimer Gastronomie (Stand 17.5.)
Treffen sind möglich von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Ladengeschäfte können unter folgenden Bedingungen öffnen:
- Öffnung für einzelne Kund:innen nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Die Kontaktdaten der Kund:innen sind zu erheben.
- Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kund:innen kann eingehalten werden.
- Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kund:innen darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m2 Verkaufsfläche (bei Supermärkten, Drogerien und weiteren Ladengeschäften, die unabhängig von der Inzidenz geöffnet haben dürfen gilt: ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² und 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil).
- In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kund:innen und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
- Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können ab 2. Mai 2021 nur nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, FFP2-Maskenpflicht für Besucher:innen, Kontaktdatenerhebung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.
Ab 10. Mai 2021: Die Öffnung von Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie Kinos wird für Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder eines vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests oder ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener PCR-Test) zugelassen. Eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung muss ebenfalls erfolgen. Zudem müssen das von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie das von den Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für Kinos eingehalten werden.
Kontaktfreier Sport ist möglich unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten) sowie zusätzlich in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren im Freien.
Ab 10. Mai: Zugelassen wird kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder eines vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests oder ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener PCR-Test). Auch hier sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten (drinnen und draußen). Eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung muss ebenfalls erfolgen. Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Sport eingehalten werden.
Fitness-Studios gelten als Freizeiteinrichtungen und sind derzeit in geschlossen Räumen untersagt, unabhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz. Für den Bereich einer 7-Tage-Inzidenz von bis zu Hundert (in dieser Stufe ist der Landkreis Würzburg seit 2. Mai 2021) sind der Betrieb und die Nutzung von Fitness-Studios nur unter freiem Himmel zulässig.
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist zulässig. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Kund:innen eine FFP2-Maske tragen, soweit die Art der Leistung es zulässt. Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen.
Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, Kontaktdatenerhebung, Terminvereinbarung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.
Die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken ist zulässig, hierbei müssen Kund:innen eine FFP2-Maske tragen, ebenso Personal mit Kundenkontakt. Die Speisen und Getränke dürfen nicht am Abgabeort oder in der näheren Umgebung konsumiert werden.
Ab 10. Mai: Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich in der Zeit zwischen 5 und 22 Uhr für Besucher mit vorheriger Terminbuchung samt Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird zugelassen. Personen aus mehreren Hausständen dürfen unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen nur gemeinsam an einem Tisch sitzen, wenn ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder eines vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests oder ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis vorhanden ist. Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Gastronomie eingehalten werden.
Es findet an allen Schulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.
Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.
Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Schüler:innen dürfen an den Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind.
Außerschulische Bildung
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schüler:innen gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.
Ausführliche Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Lockerungen für Genesene und Geimpfte finden Sie in unserer Pressemitteilung vom 6. Mai 2021. Für vollständig Geimpfte und Genesene entfällt die Testpflicht auch in den Bereichen, die ab 10. Mai von Öffnungen profitieren. Zudem gilt für diese Personen, dass die Kontaktbeschränkung und die Regelungen zur Sportausübung und praktischen Sportausbildung mit einem nur begrenzten Personenkreis für diese nicht gilt.
Ab dem 14. Mai 2021 entfällt für Geimpfte und Genesene die Testpflicht beim Besuch von Alten- und Pflegeheimen. Auch Beschäftigte in den Einrichtungen, die vollständig geimpft oder genesen sind, sind ab dem 14. Mai von der Testpflicht befreit.
Weitere Informationen
- auf www.landkreis-wuerzburg.de/coronavirus
- zu den Corona-Testzentren und Antigen-Schnellteststellen auf www.landkreis-wuerzburg.de/testzentren
- zur Corona-Schutzimpfung auf www.landkreis-wuerzburg.de/impfzentren