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Veitshöchheim mit drei Neuinfektionen in der letzten Woche wieder im Kreisdurchschnitt

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Wie im ganzen Landkreis ist  in Veitshöchheim  in der Zeit vom 17.5. bis 24.5. die Zahl der Neuinfektionen stark zurückgegangen.  36 von 52 Landkreisgemeinden hatten überhaupt keine. Nur noch vier Gemeinden verzeichneten mehr als drei Neuinfektionen und nur Hausen ist mit 11 zweistellig.

Seit Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 wurden in Veitshöchheim 256 Bürger positiv getestet, das sind 2,5 Prozent der Gesamtbevölkerung (inclusive Nebenwohnungen)  von 10.231 (Stand 31.12.2020).

Hier die Neuinfektionen im Detail im Landkreis in der letzten Woche:

  • - Hausen + 11
  • - Reichenberg + 7
  • - Rimpar + 6
  • -Üttingen + 4
  • - Veitshöchheim und Höchberg je  + 3
  • - sieben Gemeinden je + 2
  • - drei Gemeinden je + 1
  • - 36 Gemeinden je 0 Neuinfektionen
Veitshöchheim mit drei Neuinfektionen in der letzten Woche wieder im Kreisdurchschnitt

Das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichte heute 25.5. für den Landkreis Würzburg eine 7-Tage-Inzidenz von 30,2, nicht zuletzt durch weniger Testungen am Pfingstwochenende die niedrigste Zahl im letzten Monat, ebenso auch für die Stadt, die sich mit 53,9 so langsam dem Schwellenwert von unter 50 nähert.

Bei Einstufung in den Inzidenzbereich unter 50 enftällt u.a. die Testpflicht u.a. in der Außengastronomie, beim Besuch von Kulturstätten (Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos) sowie beim Sport.

Bei Unterschreitung der Marke von 35 an fünf Tagen nacheinander sind weitergehende Lockerungen möglich.

In Stadt-/Land WÜ gab es laut RKI (Stand 24.5., 00 Uhr)  seit März 2020 insgesamt 188 Covid-19-Todesfälle, davon 71 im Landkreis und 117 in der Stadt, erfreulicherweise keinen einzigen seit dem 13.5., nach sieben in den drei Tagen zuvor.

Das gilt derzeit im Landkreis Würzburg seit 20./21. Mai, 0:00 Uhr:

Kontaktbeschränkung (seit 20. Mai 2021)

Treffen sind möglich von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.


Öffnung der Ladengeschäfte (seit 20. Mai 2021)

Ladengeschäfte können unter folgenden Bedingungen öffnen:

  • der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kund:innen kann eingehalten werden.
  • Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kund:innen und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
  • Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Die Abholung vorbestellter Waren ist zulässig („Click & Collect“). Auch hier gelten die Vorgaben Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht sowie das Vorliegen eines Schutz- und Hygienekonzeptes.
     
Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie Kinos (seit 21. Mai 2021)

Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos können öffnen. Hierbei sind die Kontaktdaten zu erfassen.

Zudem müssen das von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie das von den Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege.


Sport (seit 21. Mai 2021)

Im Innenbereich ist kontaktfreier Sport zugelassen. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist vom Betreiber in seinem Hygienekonzept so festzulegen, dass die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu jeder Zeit gewährleistet ist.

Im Freien ist kontaktfreier sowie Kontaktsport in Gruppen von bis zu 25 Personen möglich. Voraussetzung ist jeweils - im Innenbereich wie im Freien - die Dokumentation der Kontaktdaten.

Bei Sportveranstaltungen im Freien dürfen bis zu 250 Personen auf festen Sitzplätzen zuschauen.

Duschen, Umkleidekabinen und WC-Anlagen dürfen unter Einhaltung des jeweils geltenden Rahmenkonzeptes Sport genutzt werden.

Die Testpflicht ist entfallen.

 

Fitness-Studios (seit 21. Mai 2021)

In Fitness-Studios ist kontaktfreier Sport möglich - mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung. Die zulässige Personenzahl ist abhängig von den Gegebenheiten vor Ort und wird vom Betreiber im Hygienekonzept festgehalten. Der Mindestabstand muss in allen zugänglichen Bereichen jederzeit eingehalten werden können.

Sportangebote von Fitness-Studios im Freien sind in Gruppen bis zu 25 Personen möglich, ebenfalls mit vorheriger Terminbuchung sowie Kontaktdatenerhebung.
 
Eine negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.

 
Freibäder (seit 21. Mai 2021)

Freibäder können ab dem 21. Mai 2021 öffnen, hierbei werden die Kontaktdaten der Badegäste erhoben. Diese müssen vorab einen Termin vereinbaren.
 

Körpernahe Dienstleistungen inklusive Friseuren und Fußpflegen (seit 20. Mai 2021)

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist zulässig. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Kund:innen eine FFP2-Maske tragen, soweit die Art der Leistung es zulässt. Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen.

Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, Kontaktdatenerhebung, Terminvereinbarung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.
 

Gastronomie (seit 21. Mai 2021)

Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich in der Zeit zwischen 5 und 22 Uhr für Besucher:innen mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird zugelassen.

Personen, für die die Kontaktbeschränkungen nicht gelten, können zusammen sitzen. Zu weiteren Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Gastronomie eingehalten werden.

Die Testpflicht ist entfallen.

 

Schulen (seit 20. Mai 2021)

Es findet an allen Schulen der Grundschulstufe Präsenzunterricht statt.

An allen übrigen Schulen findet Präsenzunterricht, soweit dabei ein Mindestabstand von 1,5 m durchgehend eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.

Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.

Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.

Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; eine Übermittlung an Dritte findet vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem IfSG nicht statt.

Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt.

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen.

Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.

Regelungen zur Notbetreuung werden vom zuständigen Staatsministerium erlassen.
 

Kindertagesbetreuung (seit 20. Mai 2021)

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder können öffnen.

Schülerinnen und Schüler dürfen an den Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung am selben Tag gem. § 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV vorliegen, gilt § 18 Abs. 4 Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung tritt.
 

Außerschulische Bildung (seit 20. Mai 2021)

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schüler:innen gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.
 

Lockerungen für geimpfte und genesene Personen (seit 20. Mai 2021)

Vollständig Geimpfte sowie Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht berücksichtigt.

Weiter entfällt für sie die Testpflicht beim Besuch von Alten- und Pflegeheimen.

 

Ausflugsmöglichkeiten (seit 20. Mai 2021)

Der Betrieb der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, der touristischen Bahnverkehre, der touristischen Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen wird mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen.
 

Übernachtungen/Tourismus (seit 21. Mai 2021)

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken werden mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen.

Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.

Die Vorgaben des entsprechenden Rahmenkonzepts (Veröffentlichung steht derzeit noch aus) sind einzuhalten und zu befolgen.

Auf die Erleichterungen für Genesene und Geimpfte wird hingewiesen (Testpflicht entfällt).
 

Proben von Laien- und Amateurensembles (seit 21. Mai 2021)

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, werden mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen. Probenteilnehmer müssen ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen können (vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest oder max. 24. Stunden alter PCR- bzw. Schnelltest). Für die Proben gilt generell eine Personenbegrenzung von max. bis zu 10 Personen (inkl. Dirigent, Ensembleleiter etc.) in umschlossenen Räumen und von max. 20 Personen im Freien.

 

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