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Corona-Lockerungen in Bayern - Söder: Öffnung Schwimmbäder sehr fraglich, wegen problematischer Sozial-Distanz

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Hier einige in der BAYERN 3-Sendung am Samstagmorgen gemachte Aussagen von Ministerpräsident Söder und Gesundheitsministerin Huml

  • - Öffnung der Spielplätze: Kinder müssen vertröstet werden - mit Mundschutz bei Kleinkindern nicht zu arbeiten
  • - Schließung der Kitas und Horte: Entlastung von eingezogenen Beiträgen wird überlegt - ebenso wie die  ausgeweitete Notfallbetreuung in der Praxis zu handhaben ist
  • - Söder ist  nicht für Verkürzung der Sommerferien, jedoch für späteren Notenschluss

  • - an Pfingsten vielleicht Öffnung für Hotels und Gaststätten, Terminansage aber nicht möglich

  • - für Friseure und Fußpflege ist für Öffnung ab 4. Mai Mundschutz absolut zwingend

  • - Söder will in 3 Wochen entscheiden, ob risikoarme Sportarten wie Golf und Tennis wieder zulässig sind

  • - Schwimmbäder können laut Söder auf absehbare Zeit nicht geöffnet werden wegen problematischer Sozial Distanz am Beckenrand

Pressemitteilung des Bayerischen Innenministers vom Freitagabend, 17.4.2020:

Lockerungen nach der zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) -  siehe nachstehender Link auf pdf.Datei -  bei den Ausgangsbeschränkungen, Veranstaltungs- und Versammlungsverboten sowie Betriebsuntersagungen (tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft) :

  • Ungelockerte“ Regelungslage gilt unverändert bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020
  • Ab Montag, 20. April 2020 gelten die Vorschriften der 2. BayIfSMV, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
  • So gilt die Öffnung des Buchhandels, des KFZ-Handels und der Fahrradgeschäfte sowie Ladengeschäfte mit max. 800 qm Ladenfläche erst ab 27. April 2020.

Triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung
„Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung (…)":

  •  Läuft der Jogger ausschließlich mit Personen seines Hausstandes, also z.B. der Partnerin und den drei Kindern, dürfen alle zusammen laufen.
  • Wird der Jogger jedoch durch eine seinem Hausstand ferne Person, etwa den Nachbarn, begleitet, dürfen der Partner und die Kinder nicht unmittelbar mitlaufen.
  • Diese Differenzierung macht unter epidemiologischen Gesichtspunkten Sinn. Für die ohnehin in einem Hausstand zusammenlebenden Familienmitglieder steigert sich das Infektionsrisiko durch das gemeinsame Joggen nicht. Anders jedoch, wenn der Nachbar ins Spiel kommt. Ist dieser infektiös, könnte er in unserem Beispiel im ungünstigsten Fall fünf Personen anstecken. Deshalb hat man – unter Inkaufnahme eines erhöhten Risikos, eine Person anzustecken – die bisherige Regelung, wonach der fremde Nachbar nicht mitlaufen durfte, nunmehr gelockert.

Innenminister Joachim Herrmann fasziniert es nach eigenem Bekunden geradezu, mit welcher Akribie sich viele Menschen der Frage nähern, ob das, was sie zu tun gedenken, nach den infektionsschutzspezifischen Regelungen zulässig oder verboten sei. Beispiel:

Gesichtsverhüllung im Straßenverkehr

Hier verbietet § 23 Abs. 4 StVO dem Kraftfahrzeugführer, sein Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist. Der Zweck der Vorschrift besteht im Wesentlichen darin, zu verhindern, dass Fahrzeugführer, die von einer automatischen Geschwindigkeitsmessanlage erfasst und „geblitzt“ werden, die Feststellung ihrer Identität vereiteln. Wie verhält es sich aber nun damit in Zeiten der Corona-Krise, in der gerade dem Gesundheitsschutz besondere Bedeutung zukommt und das Tragen eines Mund-Nasenschutzes vielfach geboten erscheint? So etwa auch, wenn sich in Fahrzeugen des Bauverkehrs mehrere Personen in einem Fahrzeug befinden.

Nach Meinung des Innenmninisters ist hier dem Gesundheitsschutz der Vorrang einzuräumen, zumal der Bundes-Verordnungsgeber nicht erkennen hat lassen, dass er das Tragen von Schutzmasken zum Zweck des Gesundheitsschutzes mit einem Bußgeld belegen wollte. Jedenfalls gibt es dafür keinen Bußgeldtatbestand. Ein normaler Mund- und Nasenschutz erlaubt ohnehin in der Regel nach wie vor, eine Person auf dem Beweisfoto zu erkennen.

Infektionslage in Bayern, Stand Freitag, 10:00 Uhr: 

  • - 36.520 Corona-Infektionen  (+ 997 im Vergleich zum Vortag, + 2,8 Prozent)
  • - Wiedergenesen amtlich ausgewiesen 16.610 Personen, das sind 1.690 mehr als gestern.
  • - An einer Corona-Infektion sind weitere 94 Patienten (+ 8,8 Prozent) verstorben (gestern + 57), sodass sich in Bayern nun die Gesamtzahl auf 1.164 Todesfälle beläuft.
  • - Die Reproduktionszahl, die angibt, wie viele weitere Personen ein Infizierter statistisch ansteckt, ehe er selbst gesundet oder verstirbt, liegt aktuell bei R=0,8.

Die aktuellen Zahlen kennzeichnen laut Innenminister eine insgesamt weiterhin günstige Lage.

 

Stand , Samstag, 10:00 Uhr, in Bayern:

  • - 37.254 bestätigte Corona-Infektionen (+ 734 im Vergleich zum Vortag, + 2,0 Prozent).
  • - Wiedergenesen sind amtlich ausgewiesen 20.880 Personen, das sind 1.270 mehr als gestern (+ 6,5 Prozent). Damit liegt die Anzahl der an innerhalb von 24 Stunden Genesenen (1.270) stabil und deutlich über der Anzahl der neu Infizierten (734).
  • - An einer Corona-Infektion sind weitere 62 Patienten (+ 5,3 Prozent) verstorben (gestern + 94), sodass sich in Bayern nun die Gesamtzahl auf 1.226 Todesfälle beläuft.
  • - Die Reproduktionszahl R liegt tagesaktuell bei R=0,7. Dieser Wert, der auf Angaben des vom Robert-Koch-Instituts basiert, liefert bedeutsame Indizien für die Einschätzung des Verlaufs der Pandemie und hat sich im Vergleich zu gestern leicht verbessert.
  • Derzeit sind insgesamt 3.100 COVID-19-Patienten stationär aufgenommen, das sind im Vergleich zum Vortag ca. 80 weniger. Auf einer Normalstation liegen etwa 2.270 (- 60). Circa 840 Personen werden intensivmedizinisch versorgt (- 20).

Link auf Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020

Hier die Einschätzung des Epidemologen Karl Lauterbach zu den Lockerungsbeschlüssen:

"Die Öffnungskonzepte für die Schulen sind leider ein Flickenteppich. Hier wäre eine einheitlich Lösung sinnvoll gewesen. Ohne kontrollierte Hygiene in den Klassen, auf der Toilette, das regelmäßige Reinigen von Handläufen und die Abstandsregeln in Klassen, Pausen und Bus kann meiner Meinung nach kein Schulstart erfolgen. Viel mehr finde ich, dass jede Schule ähnlich wie die Klinik einen verantwortlichen Hygienebeauftragten bekommen sollte.

Aus meiner Sicht kommt die Öffnung der Geschäfte ebenfalls zu früh. Eine Öffnung der Geschäfte wird ohne Hygienekonzept und jeweiligen Hygienebeauftragten so zum Risiko. Es sollte eine Überprüfung durch die Ordnungsämter zur Pflicht werden.

Wenn wir OP-Masken, eine App, Massentests (PCR und A-Körper) schon hätten, und die Reproduktionszahlen deutlich R<1, wären neue Infektherde schnell bekämpfbar geworden. Ohne diese Bedingungen ist alles auf Kante genäht.

Deutschland ist das einzige Land Europas, welches noch die vom Helmholtz Institut geforderte „Südkorea-Strategie“ hätte verfolgen können. Dies hätte aber ein paar Wochen mehr Vorbereitung und Durchhalten benötigt. Dies wäre meines Erachtens aber richtig gewesen, weil das Risiko einer schweren zweiten Welle im Herbst vergleichbar mit der Spanischen Grippe 1918 sehr hoch ist. Hierzu hatte ich bereits die Studie von Marc Lipsitch aus Harvard angeführt.

Im Sommer müssen neue Infektherde unbedingt vermieden werden. Dies bedeutet: Badeseen, Strände und Cafes müssen wahrscheinlich geschlossen bleiben. Eine zweite schwere Welle im Herbst würde die Bevölkerung und die Wirtschaft demoralisierend und hätte einen neuen Lockdown zu Folge. Daran ändert auch die Zahl der Beatmungsplätze leider nichts, da selbst von den Beatmungspatienten bis zu 60% sterben und deshalb eine noch so große Anzahl von Beatmungsplätzen keine Lösung ist.

Kurzum lässt sich meine Empfehlung wie folgt zusammenfassen: Masken + App + Tests + Abstand = Einzige Lösung"

(Quelle Facebook)

Ausgangsbeschränkung wegen Corona - Was jetzt in Bayern erlaubt ist und was nicht

(eine Zusammenstellung des BR)

Einkaufen und Freizeit
Kann ich jetzt wieder shoppen gehen - oder zum Friseur?

Die Öffnung der Geschäfte in Bayern soll nach und nach erfolgen - mit entsprechenden Schutzkonzepten. 

In Bayern können Gärtnereien, Gartencenter und Baumärkte ab 20. April (Montag) wieder öffnen.

Eine Woche später (ab 27. April) können Geschäfte des Einzelhandels bis 800 Quadratmeter wieder öffnen (keine Gastronomie, keine Shopping-Malls, keine Kaufhäuser etc.)

Friseure können mit entsprechendem Schutzkonzept ab dem 4. Mai wieder öffnen.

Kann ich jetzt wieder mit meiner besten Freundin einen Kaffee trinken gehen?

Leider nein, gastronomische Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.

Darf ich weiter Lebensmittel einkaufen?

Ja, aber wie bisher am besten nur alleine. Bitte nicht mit der ganzen Familie. Je weniger Menschen gleichzeitig im Supermarkt aufeinandertreffen, desto besser. Empfohlen wird einen Mundschutz zu tragen, um andere vor Infektionen zu schützen. (Update: 15.04.) Zunächst gibt es aber keine Pflicht.

Darf ich mit den Kindern auf den Spielplatz?

Spielplätze bleiben gesperrt, um neue Infektionen zu vermeiden. Auch Sportplätze sind tabu. Spaziergänge sind möglich. Alleine oder mit den Menschen, mit denen ihr zusammen lebt. Neu: Eine zusätzliche Kontaktperson pro Haushalt ist erlaubt. Dabei immer 1 ½ Meter Abstand halten. Frische Luft stärkt auch das Immunsystem.

Kann ich wieder in die Eisdiele oder in den Biergarten?

Eisdielen (außer Eis zum Mitnehmen) oder Biergärten haben auch weiterhin für Besucher geschlossen. Das gilt generell für jegliche Art von Gastronomie. 

Darf ich noch Radfahren, im Park joggen oder spazieren gehen? 

Ja, Sport, Spazieren und Bewegung an der frischen Luft sind gerade jetzt extrem wichtig. Aber bitte ausschließlich alleine oder mit den Menschen, mit denen ihr zusammenwohnt. Neu: Eine zusätzliche Kontaktperson pro Haushalt ist im Freien erlaubt. Gruppenbildung ist nicht erlaubt.

Darf ich mit dem Hund raus?

Klar, alleine oder mit Menschen, mit denen ihr sowieso zusammenwohnt. Auch hier ist wichtig: Bitte keine Gruppenbildung. Der Abstand zu anderen Menschen soll 1,5 Meter ausmachen.

Darf ich reiten oder zu meinem Pferd in den Stall?

Ihr dürft natürlich zu eurem Tier, um es zu versorgen. Auch reiten ist okay, nur nicht in der Gruppe.

Darf ich im Garten grillen?

Ja, mit der Familie bzw. Menschen, die mit euch zusammenwohnen. Aber bitte keine Partys und bitte auch keine Nachbarn oder Freunde einladen.

Darf ich noch zur Post gehen und wird die Post weiterhin ausgeliefert?

Ja, dürft ihr. Die Postämter bleiben geöffnet und auch die Post wird weiterhin gebracht.

Kann ich Behördengänge erledigen?

Die meisten Rathäuser und sonstigen Behörden sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Sollte geöffnet sein: Bitte unbedingt überlegen, was sich verschieben lässt und was unbedingt sein muss. Am Besten vorher anrufen und nachfragen, ob ihr wirklich kommen müsst. Viele Angelegenheiten lassen sich mittlerweile auch online erledigen.

Wann kann ich wieder in die Kirche?

Zunächst bleiben noch alle Kirchen - egal welcher Religionsgemeinschaft - geschlossen. Eventuell könnte es da mit entsprechenden Schutzkonzepten im Mai Lockerungen geben. 

Familie, Freunde und Partner treffen
Dürfen sich Kinder noch untereinander treffen?

Für Kinder und Erwachsene gilt weiterhin: Daheimbleiben und soziale Kontakte vermeiden. Auch das ist in der Ausgangsbeschränkung festgelegt. Treffen mit mehreren Freunden ist weiterhin nicht mehr erlaubt. Eine zusätzliche Kontaktperson pro Haushalt ist jetzt allerdings im Freien erlaubt. (Update: 16.04.) 

Darf ich meinen festen Freund/in oder Partner/in besuchen?

Ja, das darfst du. Das gilt für alle Paare in einer Beziehung, ihr müsst nicht verheiratet sein. Aber bitte immer abwägen, ob es gerade wirklich notwendig ist.

Dürfen getrennt lebende Paare einander die gemeinsamen Kinder übergeben?

Ja, denn ihr müsst ja euer Sorgerecht wahrnehmen.

Macht es Sinn, meine alten Eltern zu mir ins Haus/in die Wohnung zu holen?

Davon wird dringend abgeraten. Gerade ältere Menschen sind besonders durch eine Ansteckung mit Corona gefährdet.

Kann ich meine Eltern oder Großeltern besuchen?

Bitte nur, wenn es wirklich einen sehr guten Grund gibt, zum Beispiel wenn eure Eltern oder Großeltern wirklich gar nicht mehr alleine klar kommen und ihr Einkäufe, etc. für sie übernehmen müsst. Ansonsten bitte vermeiden. Lieber telefonieren oder skypen. Denn gerade für ältere Menschen ist das Virus besonders gefährlich.

Arbeit und Reisen
Muss ich wieder in die Arbeit? Ich habe dort Kontakt mit vielen Menschen.

Bleibt unbedingt mit eurem Arbeitgeber in Kontakt. Die sind aufgefordert, einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen auch bei der Arbeit zu garantieren. Wo immer es geht, sollte euer Arbeitgeber weiterhin Homeoffice für euch möglich machen.

Wie weise ich mich auf dem Weg in die Arbeit aus?

Wenn ihr kontrolliert werdet, solltet ihr natürlich sagen, warum ihr unterwegs seid und es begründen. Arbeit ist ein triftiger Grund. Deshalb braucht ihr keinen speziellen Ausweis oder Passierschein. Es reicht auch schon ein Dienst- / Hausausweis oder eine Schlüsselkarte. Solltet ihr das nicht haben, kann euch euer Arbeitgeber auch ein Schriftstück als Bestätigung mitgeben.

Darf ich mein Kind in eine Betreuung geben, wenn ich arbeiten muss?

Sofern ihr berechtigt seid, eine Notbetreuung in Anspruch zu nehmen, dürft ihr natürlich auch das Haus verlassen, um euer Kind dorthin zu bringen oder es von dort abzuholen. Kitas und Kindergärten bleiben bis mindestens Mitte Mai geschlossen. Die Notfallversorgung soll aber erweitert werden in Bayern. (Update: 16.04.) Ab dem 27.04. soll es reichen, wenn EIN Elternteil in einem "systemrelevanten Beruf" arbeitet - auch die Gruppe der Alleinerziehenden, die wieder arbeiten wollen/müssen, können die Notfallbetreuung in Anspruch nehmen.  Mehr Infos: Corona und Kindergarten 

Ist das Fahren mit Fernbussen wirklich verboten?

Flixbus hat seinen Dienst eingestellt. Außerdem sind touristische Übernachtungen in Hotels weiterhin nicht erlaubt.

Wie sieht es mit dem Außendienst, Technikern usw. aus, die zu Kunden fahren müssen. Dürfen die das noch?

Ja, dürfen sie, wenn es wichtig ist. Weil z.B. etwas kaputt ist oder ein Anschluss gemacht werden muss. Arbeiten, die nicht unbedingt notwendig sind, sollten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

Darf ich von meinem Erstwohnsitz zu meinem Zweitwohnsitz (Studienort) fahren?

Ja, aber bitte nicht einfach so zum Spaß und dann Freunde treffen.

Private Pläne und Termine
Kann unsere standesamtliche Trauung (mit nur zwei Trauzeugen) noch stattfinden?

Ja, aber nur mit den laut Gesetz dazu nötigen Personen. Aktuell sind standesamtliche Trauungen nur möglich, wenn ausschließlich die "zwingend erforderlichen Personen" anwesend sind. Das heißt: Standesbeamter, Eheleute und - wenn erforderlich - ein Dolmetscher. Zusätzliche Gäste, eine Hochzeitsgesellschaft oder Trauzeugen sind aufgrund der Kontaktbeschränkungen nicht zugelassen. Dies ist bis mindestens 4. Mai der Fall.

Wie sieht es mit dem Umzug aus, wenn ich beispielsweise bis 01. Mai aus der Wohnung muss?

Wenn der Umzug nicht aufgeschoben werden kann, ist Umziehen erlaubt. Aber einfach so umziehen, weil es gerade gut passt geht nicht.

Muss ich die Geburtstagsparty absagen?

Soziale Kontakte müssen auf das Nötigste beschränkt werden. Partys sind verboten - auch privat. Also ja.

Ich habe Tickets für ein Konzert im Mai - kann ich dahin? 

Das Konzert wird ausfallen - bis Ende August sind alle Großveranstaltungen in Deutschland untersagt.

Was ist mit der Fußball-Bundesliga. Wann kann ich wieder ins Stadion?

In dieser Saison wird das nichts mehr, Großveranstaltungen sind ja abgesagt. Aber möglicherweise wird die unterbrochene Saison noch mit Geisterspielen zu Ende gebracht. Ministerpräsident Söder bezeichnete das als "denkbar".

Durchsetzung und Strafen
Wie wird das Verbot durchgesetzt?

Die Polizei führt stichprobenartig Kontrollen durch. Deswegen werden die Polizeistreifen noch einmal besonders verstärkt. Wenn ihr draußen unterwegs seid und kontrolliert werdet, solltet ihr einen triftigen Grund angeben können.

Was passiert bei Verstößen?

Wer dagegen verstößt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Es können sogar Geldbußen bis zu 25.000 € verhängt werden.

Kann ich bei Verstoß auch verhaftet werden?

Ja. Nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes können bei einem vorsätzlichen Verstoß bis zu fünf Jahre Haft drohen, wenn dadurch zum Beispiel jemand angesteckt wird.

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