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Corona-Pandemie in Bayern: In öffentlichen Parks und Grünanlagen Schilder aufzustellen zur Einhaltung Mindestabstand von 1,5 Meter

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 16.03.2020 über Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie hat die deutliche Reduzierung der Sozialkontakte zum Ziel, da über diese zuallererst Tröpfcheninfektionen zustande kommen.

Diese gelten als Hauptübertragungsweg des neuartigen Virus SARS-CoV-2, der die COVID-19-Erkrankung („Corona“) auslöst.

Aufgrund der gestern Abend in Berlin vom Kabinettsausschuss der Bundesregierung beschlossenen Empfehlungen zur Corona-Epidemie an die Bundesländer zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich hat heute laut Pressemitteilung des Innenministeriums  die Staatsregierung beschlossen, diese Allgemeinverfügung im Lichte der Berliner Empfehlungen und der ersten Rückmeldungen aus der Praxis kritisch auf Ergänzungs- oder Präzisierungsbedarf zu prüfen. Hieraus ergibt sich folgender Regelungsbedarf:

  • Hotelbetriebe: Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur zu notwendigen, aber nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Das bedeutet, dass Hotels und vergleichbare Beherbergungsbetriebe offenbleiben, um z.B. Geschäftsreisenden oder auf Montage befindlichen Handwerkern Herberge zu bieten, nicht aber, um Touristen aufzunehmen. Im Rahmen dieser engen Grenzen dürfen Hotels ihre eigenen Gäste auch bekochen, nicht aber externe Gäste.
  • Gastronomie: Es wird klargestellt, dass die bereits getroffenen Regeln für Gaststätten ausdrücklich auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien gelten, namentlich für Biergärten, Terrassen etc.
  • Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen: Generell untersagt werden Besuche durch Menschen mit Atemwegsinfektionen und durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Diese Maßnahme soll die aufgrund ihrer eigenen Erkrankung oder körperlichen Schwäche regelmäßig besonders gefährdeten Patienten und betreuten Personen in diesen Einrichtungen schützen. Dies schließt aber nicht aus, dass in besonders dringlichen Ausnahmefällen doch einmal auch Jugendliche in eine solche Einrichtung kommen können. So etwa, um mit Einverständnis der behandelnden Ärzte Abschied von einem im Sterben liegenden nahen Angehörigen zu nehmen.
  • Hochschulen: Es wird ein generelles Betretungsverbot angeordnet für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland nach der Klassifizierung des Robert Koch-Instituts (RKI) aufgehalten haben.
  • Reisebusreisen werden verboten. Sog. „Kaffeefahrten“ werden damit ebenso untersagt wie Vereinsausflüge oder Freizeitfahrten per Bus.
  • Es wird klargestellt, dass das allgemeine Veranstaltungsverbot ausdrücklich auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt.
  • Auch Wettannahmestellen gehören zu den Freizeiteinrichtungen, deren Betrieb zu schließen ist.
  • Spezifisch geregelt wird weiterhin, dass in Dienstleistungsbetrieben, etwa in der Post oder einer Bank, ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden muss und sich auch bei Einhaltung dieses Abstands nicht mehr als 10 Personen im Wartebereich aufhalten dürfen.
  • Und schließlich werden in öffentlichen Parks und Grünanlagen Schilder aufgestellt, die die Besucher auf die Notwendigkeit eines Mindestabstands von 1,5 m hinweisen.

Morgen will das Ministerium den konkreten Regelungstext übermitteln (wird dann noch ergänzt).

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