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In Bayern gibt es seit heute einen Bußgeldkatolog für Zuwiderhandlungen gegen Corona-Beschränkungen

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat heute einen Bußgeldkatalog verkündet. Er sieht Bußgelder zwischen 150 und 5.000 Euro vor und nennt darüber hinaus Umstände, die einen Verstoß gegen die geltenden Beschränkungen sogar zu einer Straftat qualifizieren:

  • - Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen: Regelsatz 5.000 Euro
  • - Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen: 500 Euro (Betriebsinhaber)
  • - Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands: 150 Euro (wer dagegen verstößt)
  • - Besuch von Krankenhäusern, Altenheimen etc.: 500 Euro
  • - Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund: 150 Euro
  • - Öffnung von Ladengeschäften (außer täglicher Bedarf): 5.000 Euro
  • - Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen etc.: 2.500 Euro

Straftatbestände sind u.a. Abhalten und Teilnahme von Versammlungen, Betreiben von Einrichtung der Freizeitgestaltung, Veranstaltung in einer geschlossenen Gaststätte.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann warnt in seiner heutigen Pressemitteilung davor, angesichts des herrlichen Frühlingswetters an diesem Wochenende den unbedingt fälligen Spaziergang nicht im unmittelbaren Umgriff der eigenen Wohnung, sondern in einer der landschaftlich besonders reizvollen Ausflugsregionen Bayerns zu machen.

Die Corona-Ansteckungsgefahr sei nämlich nach wie vor extrem hoch, wie diese Zahlen Stand heute 10:00 Uhr in Bayern offenbaren: 10.180 Corona-Infektionen (+ 1.338 im Vergleich zum Vortag),  weitere 7 Corona-Tote, sodass sich deren Gesamtzahl auf 59 erhöht hat. Die Anzahl der amtlich ausgewiesenen Genesenen liegt aktuell bei 646.

Teuer zu stehen komme Sonnenanbetern, die in den Parks zu mehreren auf Picknickdecken liegen und behaupten, allesamt in einem gemeinsamen Hausstand zu leben, was einer näheren Prüfung regelmäßig nicht standhalte. Besonders hingewiesen wird auch, dass Motorradfahren als solches  kein triftiger Grund ist, sondern nur erlaubt ist für den Weg zur Arbeit, zum Arzt oder zum Bäcker.

Link auf Bußgeldkatalog Bayern (pdf.Datei)

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